PKH-Formularverordnung, BerH-Formularverordnung

  • So, was krieg ich nun von euch dafür, dass ihr abschreiben durftet? ;)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Was mir an den Formularen, bzw. am BerH Formular auffällt ist, dass die Belehrung hinsichtlich der Aufhebungsmöglichkeit "auf Antrag der Beratungsperson" fehlt.

    Sicher könnte man argumentieren, dass darüber ja laut § 6a Abs. 2 BerHG neu die Beratungsperson belehren muss, aber m. E. sollte das in dem Antrag/ Hinweisen wenigstens als Hinweis mit drin sein, sonst kommt es zu Nachfragen und Verwirrungen.

    LG Nicky

  • Einspruch! ;)

    Die BerH-Anträge sind nicht ausschließlich für den Fall der nachträglichen Antragstellung gedacht, sondern eben auch für die schriftliche Antragstellung beim Gericht vor Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe. Da würde die Belehrung zunächst verwirren - und letzten Endes ist es nicht die Pflicht des Gerichts, sondern der Beratungsperson, über die Aufhebungsmöglichkeit zu belehren.

    Würde ich daher nicht in den BerH-Antragsvordruck mit aufnehmen.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

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  • Da wurden ja doch einige der Punkte umgesetzt, dafür ein :daumenrau

    Allerdings: Abschnitt "B" gefällt mir im BerH-Formular noch immer überhaupt nicht. Da steht immer noch etwas von "kostenlose Hilfemöglichkeit" und "wenn Sie nicht alle Kästchen ankreuzen können"... Auch im Hinweisblatt steht etwas von "kostenloser Beratung und/oder Vertretung". Das geht nicht mit dem Gesetzeswortlaut konform, in dem auch ab 1.1.14 noch steht "...deren Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden zuzumuten ist". Von "kostenlos" les' ich da nichts.

    Das Hinweisblatt ist insgesamt sprachlich für den durchschnittlichen BerH-Antragsteller weiterhin nur schwer verständlich. Insbesondere der Passus zur Mutwilligkeit ("Sie ist dann nicht mutwillig, wenn Sie nicht von Beratung absehen würden, wenn Sie die Kosten selbst tragen müssten") ist mit doppelter Verneinung und unpräziser Ausdrucksweise sogar für mich nur nach fünfmaligem Lesen halbwegs verständlich.


    Warum die Formulare von zwei Seiten auf drei (BerH) bzw. vier (PKH) aufgebauscht werden mussten, kann ich ehrlich gesagt auch noch nicht so wirklich verstehen. Gab es nicht irgendwann auch mal den Anspruch, eine "schlankere Verwaltung" (bezieht sich hoffentlich nicht auf den Bauchumfang der Mitarbeiter, sonst hab ich ein Problem ;) ) und "verständlichere, schlankere Vordrucke" einzuführen, um so etwas wie "Bürgerfreundlichkeit" zu erreichen?

    Ich sehe bei beiden Formularen keine Verbesserung zum Status Quo (im Gegenteil, s. auch meine bisherigen Posts) und nur eine gerinfügige Notwendigkeit zur Änderung...

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

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  • Drops gelutscht?http://www.umwelt-online.de/PDFBR/2013/0779_2D13B.pdf


    http://www.umwelt-online.de/PDFBR/2013/0779_2D13B.pdf

    Und wie sehen die jetzt im Detail aus? Was passiert mit den Altbeständen?

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Kurze Frage zur Klarstellung:

    Es handelt sich ja nunmehr um eine neue BerHFV. Das bedeutet, dass von der Länderöffnungsklausel in § 3 Abs. 2 erneut Gebrauch zu machen ist, oder? Oder gilt z.B. für NRW noch die Verordnung (JMBl NRW 2005, Nr. 15, S. 184), so dass die Liquidation auch bei Bewilligungen nach neuem Recht "formlos" möglich ist (sofern die notwendigen Angaben vorliegen)?

    Oder gilt die Verordnung "für immer und ewig"?

    Zitat

    B.
    Vergütung bei Beratungshilfe


    1
    Für die Festsetzung der Vergütung bei Beratungshilfe gilt Teil A Nr. 1 bis 1.2.2, 1.2.4, 1.3 bis 1.3.3 und 1.4 bis 1.4.4 sinngemäß. Der Festsetzungsantrag kann mit Hilfe von EDV-Anlagen erstellt werden oder von dem Vordruck der Anlage 2 zur BerHVV abweichen, wenn er inhaltlich diesem entspricht.

    Nachtrag Nummer 3:
    Die Verordnung bezieht sich auf die "BerHVV", die nunmehr außer Kraft ist (und durch die BerHFV abgelöst wurde). Somit wäre zumindest eine Änderung der Verordnung erforderlich, so dass derzeit Liquidationen zwingend auf dem amtlichen Vordruck einzureichen wären. Oder übersehe ich da was?

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

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    3 Mal editiert, zuletzt von Patweazle (8. Januar 2014 um 10:02) aus folgendem Grund: falsche Verordnung zitiert und Zitat eingefügt

  • Das habe ich mich auch schon gefragt. Ich würde allerdings wohl von einem Fortgelten ausgehen (ähnlich BVerfGE 28, 119: Ist eine Rechtsvorschrift durch Art. 129 Abs. 3 GG erloschen, so sind von ihrem Wegfall nicht auch die Vorschriften betroffen, welche aufgrund der seinerzeit gültigen Ermächtigung erlassen wurden).

    2 Mal editiert, zuletzt von KlausR (8. Januar 2014 um 10:37) aus folgendem Grund: Fundstelle berichtigt

  • Danke für den Link!

    Das habe ich mich auch schon gefragt.
    Ich würde allerdings wohl von einem Fortgelten ausgehen (ähnlich BVerfGE 18, 119: Ist eine Rechtsvorschrift durch Art. 129 Abs. 3 GG erloschen, so sind von ihrem Wegfall nicht auch die Vorschriften betroffen, welche aufgrund der seinerzeit gültigen Ermächtigung erlassen wurden).

    Ist durchaus eine mögliche Auffassung.
    Ich habe mich mal mit dem für die Vergütungsfestsetzung zuständigen UdG unterhalten - der ist zunächst der Auffassung, dass kein Fortgelten vorliegt, sondern der Vordruck gemäß BerHFV zu verwenden ist, solange die genannte AV in NRW nicht geändert wird. Halte ich ebenfalls für vertretbar - trägt allerdings nicht gerade zur Verbesserung des Klimas zwischen Gericht und Anwälten bei ;)

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  • Besten Dank da Silva!

    Nochmal zu den Vergütern:

    § 3 II BerHFV liest sich deutlich anders als die bisherige Öffnungsklausel in § 1 BerHVV. Nach meiner Lesart besteht Formularzwang für den Antrag auf Bewilligung und die Liquidation. Hiervon kann nur abgewichen werden, wenn ermöglicht wird, das Formular elektronisch auszufüllen UND dem Gericht als strukturierten Datensatz zu übermitteln, sofern keine inhaltliche Änderung erfolgt.

    Daher dürfte die oben zitierte Ausnahme für die Liquidation in NRW ab morgen nicht mehr gelten.

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  • Hallo,

    als Frischling in Beratungshilfe habe ich zu den Änderungen bzgl. der Vordrucke noch Fragen.

    Ich würde § 3 der VV so lesen, dass bei Vergütungsanträgen, welche das Eingangsdatum 09.01. tragen, zwingend der Vordruck zu verwenden ist. Und das müsste auch für Beratungshilfeangelegenheiten vor diesem Datum gelten.

    Bei Beratungshilfeanträge ab dem 09.01. wäre ebenfalls der Vordruck zwingend zu verwenden. Theoretisch müssten alle Anträge, die dann noch auf dem falschen Vordruck gestellt wurden, zurückgewiesen werden (natürlich erst ab Zwischen-Vfg.).
    Da Vordrucke bislang nicht zur Verfügung gestellt wurden, müsste ich bei Laufpublikum den Vordruck jedesmal aus dem Internet ausdrucken bzw. ein paar auf Vorrat kopieren lassen.

    Ich hoffe, ich liege nicht komplett falsch.

    LG Grottenolm

    Don't turn your back, don't look away and don't blink! Dr. Who

  • Richtig. Bei "Laufpublikum" kannst (und solltest) du den Antrag über dein Fachsystem (Judica/RASYS/ForumStar/...) aufnehmen und bescheiden - zumal du dann bei positiver Bescheidung direkt den Berechtigungsschein mit ausdruckst und aushändigen kannst.

    Bei den Einzelfällen, die auf nachträgliche Antragstellung durch den RA verwiesen werden, kannst du das Formular jeweils vor Ort ausdrucken, dir ein paar Formulare auf "Halde" halten oder aber darauf verweisen, dass der RA ebenso Zugriff auf das Formular hat (würde ich nicht empfehlen).

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