Sag ich mal so: Die voräufige Fassung...;)
PKH-Formularverordnung, BerH-Formularverordnung
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ElStra -
11. Oktober 2013 um 17:00
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Richtig. Bei "Laufpublikum" kannst (und solltest) du den Antrag über dein Fachsystem (Judica/RASYS/ForumStar/...) aufnehmen und bescheiden - zumal du dann bei positiver Bescheidung direkt den Berechtigungsschein mit ausdruckst und aushändigen kannst.
Bei den Einzelfällen, die auf nachträgliche Antragstellung durch den RA verwiesen werden, kannst du das Formular jeweils vor Ort ausdrucken, dir ein paar Formulare auf "Halde" halten oder aber darauf verweisen, dass der RA ebenso Zugriff auf das Formular hat (würde ich nicht empfehlen).
Das Problem ist, dass unser Fachsystem den Antrag nicht enthält und somit auch kein Berechtigungsschein darüber ausdruckbar ist. Bei mir schlagen die Leute mit dem fertig ausgefüllten Formular in der Hand auf.
LG Grottenolm
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Weil für die mündlich gestellten Anträge kein Zwang zur Verwendung eines bestimmten Formulars besteht, kann das "Laufpublikum" natürlich auch noch die alten Formulare verwenden.
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Das Problem ist, dass unser Fachsystem den Antrag nicht enthält und somit auch kein Berechtigungsschein darüber ausdruckbar ist. Bei mir schlagen die Leute mit dem fertig ausgefüllten Formular in der Hand auf.LG Grottenolm
Und wie bringst du dann deine Bewilligung zum Ausdruck? Vordruck zum Berechtigungsschein mit handschriftlich auszufüllenden Feldern?
Im Übrigen wie KlausR.
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Die PKH/VKH-Formularverordnung ist heute im BGBl. veröffentlicht worden und tritt morgen in Kraft.
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Die PKH/VKH-Formularverordnung ist heute im BGBl. veröffentlicht worden und tritt morgen in Kraft.
Danke für die Information. Habe es mir gleich mal ausgedruckt und abgeheftet.
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Das neue Formular ist endlich auch auf der Seite des BMJ veröffentlicht, zu finden unter http://www.bmj.de/DE/Service/Formulare/_node.html dort unter http://www.bmj.de/SharedDocs/Dow…publicationFile....Edit: Käse, das ist ja nur das neue Hinweisblatt. Bin ich doch glatt drauf reingefallen. Ich bitte um Entschuldigung.
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Jetzt ist es da unter http://www.bmj.de/SharedDocs/Dow…publicationFile (auf der BMJV-Seite sind also zwei getrennte Dateien für das Erklärungsformular und das Hinweisblatt).
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Aufgrund der vollständig enthaltenen Erklärungen im Feld K am Schluss des Erklärungsvordruckes , bin ich fast geneigt zu sagen, dass man für die Überprüfungsverfahren sich eine gleichzeitige Übersendung des 5-seitigen Hinweisblattes auch schenken kann.
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Das denke ich nicht, da ja Ausfüllhinweise drin sind: Dat ist für die Parteien schon wichtig.
Ich frage mich nur, ob ich dat Formular, dat ja nun vorgeschrieben ist, an die Anwälte schicken muss. Also im Nachprüfungsverfahren, nicht im ursprünglichen Antragsverfahren..
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Dieses Thema hat der Gesetzgeber leider bei der PKH-Reform nach meiner Meinung nicht geändert.
M.E. bleibt es weiter bei der ( unsäglichen ) bekannten BGH-Rechtsprechung. -
Zumindst besteht für die Nachprüfungsverfahren nach neuem Recht der Vordruckzwang gem. § 120 a Abs. IV ZPO.
Und ja, zumindest wat die Anwaltsbeteiligung angeht hätte da mal was geregelt werden müssen.
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Für die Frage, ob die neuen Formulare bei Altverfahren verwendet werden müssen...
Die Antwort liegt eigentlich schon in § 1 der PKHFV:„(1) Für die Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 117 Absatz 2 Satz 1 oder nach § 120a Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung ist das in der Anlage bestimmte Formular zu verwenden.“
Da wir bei Altverfahren § 120 IV ZPO (a.F.) anwenden, besteht die Formularpflicht nach neuem Recht in dem Fall nicht.
In puncto Anwaltsbeteiligung werd ich's weiter so handhaben wie bisher...
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Dat wird noch lustig: Musste noch mindestens 5 Jahre altes Recht draufhaben...
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Jopp. Ausnahmsweise lohnt es sich mal, den Schönfelder nicht zu akutalisieren, sondern einen "alten" und nen "neuen" parallel zu haben...
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Zur RA-Berteiligung:
Hier läuft alles ausschließlich über den RA und das bleibt auch so. Dazu sei auf den oben eingestellten Link zum Aufsatz von Vliefhues verwiesen, insbesondere der Abschnitt "Anwaltsbeteiligung". So verfahren wir schon immer, deshalb ändert sich da auch nix bei uns. -
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