Beteiligter? Beschwerderecht? Rechtsmittelbelehrung? §13FamFG i.V.m. §58FamFG?

  • Als Ergänzungspfleger zur Prüfung der Vermögensverhältnisse im Hinblick auf die familiengerichtliche Genehmigung zur Ausschlagungserklärung des mind.jähr. Kindes ist mir die Akteneinsicht in der Nachlassakte nach dem Verstorbenen, aus welcher ich die Vermögenssituation des Nachlasses eruieren wollte, aus Datenschutzgründen???, verweigert worden.


    Die Ablehnung erfolgte nach §13II FamFG per Beschluss ohne Rechtsmittelbelehrung.

    Meine Herausforderungen sind die Bewertung dieses Beschlusses, da ich mich als Beteiligter (quasi gesetzlicher Erbe) nach §13I FamFG iVm §7FamFG sehe und dann fehlt mir eine Rechtsmittelbelehrung nach §39FamFG.


    Meine Verständnisfragen:


    1. Was für ein Beteiligter bin ich?
    2. Gehört auf diesen Beschluss eine rechtsmittelbelehrung?

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    “Das tolle am Internet ist, dass endlich jeder der ganzen Welt seine Meinung mitteilen kann. Das Furchtbare ist, dass es auch jeder tut.” Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
    Wie oft kommt das vor? "Öfter als niemals, seltener als immer." Jack Reacher - Der Bluthund
    "Aufs Beste hoffen, fürs Schlimmste planen" Jack Reacher

  • ARK: Das kann sich wohl nur um ein Versehen der Nachlassrechtspflegerin gehandelt haben... :D

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Ich danke dem Forum für die schnelle Beantwortung und enthalte mich einer weiteren Meinungsäußerungen. Das Nachlassgericht mit seiner Art und Weise der Nachlassaktenführung wird schon wissen, warum es aus angeblichen datenschutzrechtlichen Gründen die Akteneinsicht nicht gewährt. Ich glaube mal nicht, dass die Ausschlagenden ihre Vermögensverhältnisse offengelegt haben :), die es zu schützen gilt.

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  • Zur Kenntnis wollte ich Euch nur mitteilen, dass meiner Erinnerung, wahrscheinlich ohne Blick ins Gesetz, nicht abgeholfen wurde (dumm, einfach nur dumm) und nunmehr der Richter unter zu Grundelegung meiner Argumentation den Versagungsbschluss aufgehoben hat und die Akte wieder in Rechtspflegerzuständigkeit übergeben hat.

    Da ich noch parallel eine Fach- und Dienstaufsichtsbeschwerde laufen habe, mit dem Antrag, mir einen anderen Rechtspfleger/in für die Akte zu zu teilen, bin ich mal gespannt, was jetzt als nächstes kommt. Manchmal kann man gar nicht so dumm denken wie die Welt gestrickt ist.

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  • @Jürgen

    danke für den Hinweis, vor 20 Jahren habe ich meiner ersten Direktorin zum Dienstantritt die Hand geschüttelt und die viel gepriesene richterliche Unabhängigkeit des Rechtspflegers ist mir nicht ganz unbekannt :)

    Aber § 9 RpflG
    "Weisungsfreiheit des Rechtspflegers
    Der Rechtspfleger ist sachlich unabhängig und nur an Recht und Gesetz gebunden."

    setzt schon voraus, dass man das Gesetz auch lesen kann :D und wenn man das getan hat, es auch versteht :D

    Ich habe lediglich, um ihr die Peinlichkeit zu ersparen, den Austausch der Rechtspflegerin für diese Akte angeregt und nicht, dass eine Anweisung zum lesen und verstehen des Gesetzestextes erfolgt. Zu der Einsicht des Mangels an Befähigung muss die Obrigkeit des Amtsgerichts schon selber kommen ... Aber was soll es dann tun, wenn es diesen erkannt hat? Meine Mindermeinung ist ja bekannt :gruebel:

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