1 BerH-Schein, 2 Angelegenheiten?

  • Guten Morgen,

    Mdt. hat von 2 unterschiedlichen Firmen (jeweils vertr. d. d. RAe) Abmahnungen zzgl. Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung erhalten.
    Der Rpfl. hat jedoch nur 1 BerH-Schein ausgestellt, jedoch die 2 unterschiedlichen Angelegenheiten in diesem BerH-Schein formuliert.

    Frage:

    Bei der BerH-Abrechnung zu unseren 2 Akten, können / dürfen wir sodann jeweils 2 x abrechnen oder ist diese ganze Angelegenheit nur 1?

    :gruebel::gruebel::gruebel::gruebel:

    Herzlichen Dank!

  • Guten Morgen!

    Die Anzahl der Scheine sagt nichts über die Anzahl der Angelegenheiten aus. Es kann
    also auch mehrmals abgerechnet werden!

  • Guten Morgen!

    Die Anzahl der Scheine sagt nichts über die Anzahl der Angelegenheiten aus. Es kann
    also auch mehrmals abgerechnet werden!

    Vielen Dank, dass habe ich gerade auch - versucht - mit dem zuständigen Rpfl. zu klären, er sagte, Zitat: "Die 2 Mahnschreiben sind grds. 1 Angelegenheit, es kann somit nur 1 mal die Beratungs-/ Geschäftsgebühr nach VV RVG Nr.: 2503 abgerechnet werden".

    Ich verstehe die Aussage nun von Dir, und auch von dem Rpfl. aus dem AG leider nicht...:oops:

  • Gib in der Suchfunktion im Forum RAST mal den Begriff Abmahnung ein, da bekommst Du mehrere Diskussionen mit dem gesamten Meinungsspektrum des Forums. Ziemlich einhellig die Ansicht der Rechtspfleger: Nach maximal zwei Beratungen und einer nach außen gerichteten Tätigkeit des Anwalts kann das der Antragsteller selbst. Die Ansicht der Anwälte ist natürlich anders ;)!
    Bei Dir würde das heißen: Auch wenn beide Abmahnschreiben im Schein erwähnt sind, gibt es nur eine Beratung bzw. Tätigkeit, das Schreiben an den zweiten ist ja lediglich ein Abschreiben vom ersten :eek:.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Was Tingeltangel Bob meint, ist folgendes: Wenn ich 10 Angelegenheiten habe, kann ich 10 Scheine erteilen, ich kann aber auch alle 10 Angelegenheiten in einen packen oder auch 2*5. Wie auch immer man das machen möchte. Der Übersichtlichkeit halber würde ich aber auch immer nur eine Angelegenheit in einen Schein "packen", aber wie gesagt, nur zwecks der Übersichtlichkeit. Hier stellt sich ein ganz anderes Problem: 2 Mahnschreiben, die so ziemlich das Gleiche beinhalten- dafür ist einmal Beratungshilfe bewilligt worden (sehe ich doch richtig, oder?). Dann entweder einmal abrechnen und den Mandant das andere Mahnschreiben selbst beantworten lassen (er weiß ja jetzt wie es geht;)) oder wenn man damit nicht einverstanden ist- Zurückweisungsbeschluss abwarten und Erinnerung einlegen.

    ""Beim Duschen ausrutschen und sich am Wasserstrahl festhalten wollen. Soll ich Ihnen noch mehr über mich erzählen?  :eek:

  • Was Tingeltangel Bob meint, ist folgendes: Wenn ich 10 Angelegenheiten habe, kann ich 10 Scheine erteilen, ich kann aber auch alle 10 Angelegenheiten in einen packen oder auch 2*5. Wie auch immer man das machen möchte. Der Übersichtlichkeit halber würde ich aber auch immer nur eine Angelegenheit in einen Schein "packen", aber wie gesagt, nur zwecks der Übersichtlichkeit. Hier stellt sich ein ganz anderes Problem: 2 Mahnschreiben, die so ziemlich das Gleiche beinhalten- dafür ist einmal Beratungshilfe bewilligt worden (sehe ich doch richtig, oder?). Dann entweder einmal abrechnen und den Mandant das andere Mahnschreiben selbst beantworten lassen (er weiß ja jetzt wie es geht;)) oder wenn man damit nicht einverstanden ist- Zurückweisungsbeschluss abwarten und Erinnerung einlegen.

    Genau so meinte ich es :daumenrau. Es kommt halt auf den Einzelfall an, ob eine Angelegenheit oder mehrere. Aber der Sachverhalt ist nicht ausreichend um dies zu überprüfen. Deshalb habe ich es allgemein gefasst.

  • Ziemlich einhellig die Ansicht der Rechtspfleger: Nach maximal zwei Beratungen und einer nach außen gerichteten Tätigkeit des Anwalts kann das der Antragsteller selbst. Die Ansicht der Anwälte ist natürlich anders ;)

    Das ist im Übrigen nicht nur die einhellige Ansicht der Rechtspflegerschaft, sondern wird auch vom Bundesverfassungsgericht gestützt, vgl. Beschl. v. 30.11.2011, Az. 1 BvR 3151/10.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Lass uns das Fass nicht wieder aufmachen....

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Auja, dann holen wir b-g-f noch mit ins Boot und unterhalten uns neben dieser Geschichte auch wieder über die Prüfungspflicht des mit der Festsetzung beauftragten UdG :teufel:

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Also ich habe es noch nicht ganz verstanden. :gruebel:

    War es jetzt so, dass die Damen und Herren Rechtspfleger keinerlei Verständnis für der Tätigkeit der Rechtsanwälte haben, die Fähigkeiten der BerH-Berechtigten krass überschätzen und jedes Empfinden dafür vermissen lassen, dass Rechtsanwälte trotz der aufgezwungenen Beratung auf BerH-Schein wirtschaftlichen Zwängen unterliegen und schon allein das zeit- und nervenintensive Beratungsgespräch mit BerH-Schein-Berechtigten zumindest kostendeckend vergütet werden muss?

    Oder waren die Rechtsanwälte die Gierlappen, die sich jeden Handschlag vergolden lassen und die Textbausteine ihrer Standardschreiben ab Besten 10x pro Mandant auf Staatskosten abrechnen lassen wollen und die eindeutige Rechtsprechung zur Eindämmung dieser Selbstbedienungsmentalität konsequent ignorieren?

    Vielleicht könnt Ihr mir ja kurz da weiterhelfen? :D

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Die Foris wollen keine Bambule mehr... aber das weißte ja schon ;)


    achso, dann is ja gut. Dann habe ich mich bloß verhört. Ich dachte, jemand hätte was von Prüfungspflicht des mit der Festsetzung beauftragten UdG gesagt, aber egal.

  • Ziemlich einhellig die Ansicht der Rechtspfleger: Nach maximal zwei Beratungen und einer nach außen gerichteten Tätigkeit des Anwalts kann das der Antragsteller selbst. Die Ansicht der Anwälte ist natürlich anders ;)

    Das ist im Übrigen nicht nur die einhellige Ansicht der Rechtspflegerschaft, sondern wird auch vom Bundesverfassungsgericht gestützt, vgl. Beschl. v. 30.11.2011, Az. 1 BvR 3151/10.


    Stimmt. Aber ausgehend von dieser Entscheidung ist es dann aber unzulässig, die beiden Abmahnungen SO in einem Schein zusammenzufassen. Entweder wird nur für die 1. Abmahnung BerH beilligt, weil es für die 2. weder Beratung noch Vertertung braucht - dann hat die 2. Abmahnung aber im Schein nichts zu suchen. Oder aber es gibt für beide Abmahnungen BerH. Mit diesem Schein ist der RA ja gezwungen, 2 Angelegenheiten zum Preis von einer zu erledigen (buy two, pay one) und DARÜBER kann der Rechtspfleger nun aber wirklich nicht entscheiden.

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