Guten Morgen,
Mdt. hat von 2 unterschiedlichen Firmen (jeweils vertr. d. d. RAe) Abmahnungen zzgl. Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung erhalten.
Der Rpfl. hat jedoch nur 1 BerH-Schein ausgestellt, jedoch die 2 unterschiedlichen Angelegenheiten in diesem BerH-Schein formuliert.
Frage:
Bei der BerH-Abrechnung zu unseren 2 Akten, können / dürfen wir sodann jeweils 2 x abrechnen oder ist diese ganze Angelegenheit nur 1?
Herzlichen Dank!