Auslandsber. und not. Urkunde

  • (Die hiesigen Notare nehmen normalerweise die wichtigen Anhaltspunkte zum Güterstand bei ausländischen Beteiligten in ihre Verträge auf oder vermerken z. B. "nach eigenen Angaben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebend". Wenn bei einzelnen Notaren gar nichts dazu in der Urkunde steht, kann man alles Mögliche vermuten.)

    Und welchen Mehrwert hat dieser Satz "nach eigenen Angaben..." dadurch wird das Grundbuch auch nicht richtiger, wenn es nicht stimmt.

  • (Die hiesigen Notare nehmen normalerweise die wichtigen Anhaltspunkte zum Güterstand bei ausländischen Beteiligten in ihre Verträge auf oder vermerken z. B. "nach eigenen Angaben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebend". Wenn bei einzelnen Notaren gar nichts dazu in der Urkunde steht, kann man alles Mögliche vermuten.)

    Und welchen Mehrwert hat dieser Satz "nach eigenen Angaben..." dadurch wird das Grundbuch auch nicht richtiger, wenn es nicht stimmt.

    Das stimmt schon.

    Als GBA sehe ich mich aber nicht zu einer Prüfung des Güterstandes verpflichtet, wenn die Beteiligten im Kaufvertrag angeben, in Zugewinngemeinschaft nach deutschem Recht zu leben. Problematischer finde ich es jedoch, wenn in der Urkunde z. B. steht: Erwerber Frau X und Herr Y, miteinander verheiratet, jeweils chinesische Staatsangehörige.

  • Das stimmt schon.

    Als GBA sehe ich mich aber nicht zu einer Prüfung des Güterstandes verpflichtet, wenn die Beteiligten im Kaufvertrag angeben, in Zugewinngemeinschaft nach deutschem Recht zu leben. Problematischer finde ich es jedoch, wenn in der Urkunde z. B. steht: Erwerber Frau X und Herr Y, miteinander verheiratet, jeweils chinesische Staatsangehörige.

    Und warum sollte der Notar hier mehr wissen, erforschen, prüfen können? Selbst bei von Anfang an deutschen Staatsangehörigen, die noch nie wo anderes als in Deutschland ihren Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt hatten, noch nie beim Notar waren, etc., höre ich regelmäßig, dass die Ehegatten angeben in Gütergemeinschaft zu leben. Und jetzt soll der Notar hier prüfen, ob ein möglicher ausländischer Güterstand vorliegen könnte (da ist schon oftmals der (vereidigte) Dolmetscher überfordert die Begrifflichkeiten zu übersetzen) und ob dieser dann Gesamtgut, Alleineigentum, Miteigentum, oder was auch immer, zulässt. Ein Ding der Unmöglichkeit. Jede Angabe hierzu im Vertrag ist m.E. oftmals fehlerbehaftet.

  • Das stimmt schon.

    Als GBA sehe ich mich aber nicht zu einer Prüfung des Güterstandes verpflichtet, wenn die Beteiligten im Kaufvertrag angeben, in Zugewinngemeinschaft nach deutschem Recht zu leben. Problematischer finde ich es jedoch, wenn in der Urkunde z. B. steht: Erwerber Frau X und Herr Y, miteinander verheiratet, jeweils chinesische Staatsangehörige.

    ...Und jetzt soll der Notar hier prüfen, ob ein möglicher ausländischer Güterstand vorliegen könnte (da ist schon oftmals der (vereidigte) Dolmetscher überfordert die Begrifflichkeiten zu übersetzen) und ob dieser dann Gesamtgut, Alleineigentum, Miteigentum, oder was auch immer, zulässt. Ein Ding der Unmöglichkeit. Jede Angabe hierzu im Vertrag ist m.E. oftmals fehlerbehaftet.

    Zugegebener Maßen habe ich bislang nur Urkunden mit Beteiligung ausländischer Beteiligter gesehen, in denen diese der deutschen Sprache hinreichend mächtig waren. Es ging in diesen Fällen also immer ohne Dolmetscher.

    Gewisse Prüfungs- und Vermerkpflichten des Notars sind in § 17 Abs. 3 BeurkG geregelt. Da sollte es doch nicht vorkommen, dass zwei miteinander verheiratete ausländische Beteiligte als Grundstückserwerber auftreten und der Notar zur Anwendung ausländischen oder deutschen Güterrechts gar nichts in der Urkunde schreibt?

  • Doch, das kommt -zumindest hier bei uns- sogar sehr häufig vor! Warum das so ist, kann und will ich nicht beurteilen. Aber das Schöne ist: Für mich als GBA ist das kein Problem :yes: ! Es gibt im GB genug Probleme, mit denen man sich beschäftigen kann und muss - da muss ich nicht auch noch nach Problemen suchen, wo (für mich) keine sind!

  • In meinen Urkunden steht nichts über den Güterstand (aus den o.g. Gründen), außer mir liegt ein Ehevertrag vor. Ich habe nicht über ausländisches Recht (Güterstand) zu beraten. Ich maße mir nicht an ausländisches Recht und deren Erwerbsformen/-beteiligungsverhältnisse zu kennen und darüber zu beraten (wenn ich es machen würde, würde ich dafür haften, und wie schon geschrieben, bin ich nicht dazu verpflichtet). Woher will ich Gewissheit haben, welche Staatsangehörigkeiten zum Zeitpunkt der Eheschließung bestanden, welcher Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt bei Eheschließung bestand und ob sich durch Wechsel der Staatsangehörigkeit, Wechsel des Wohnsitzes/des gewöhnlichen Aufenthalts ggf. der ausländische Güterstand (ggf. mehrfach) in einen anderen ausländischen Güterstand gewandelt hat, etc.. Nicht meine Pflicht/Aufgabe.

  • Grundsätzlich besteht keine Ermittlungspflicht seitens des GBA. Wie Kappler/Kappler in der ZfIR 2019, 296 ff. unter Punkt 5. zur Prüfungsbefugnis des Grundbuchamts ausführen, gilt zwar vom Ausgangspunkt das Legalitätsprinzip (siehe dazu auch Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Auflage 2020, RN 3421b und den Beschluss des OLG München vom 25.06.2020, 34 Wx 504/19).

    Danach ist das Grundbuchamt gehalten, eine Eintragung in einem falschen Berechtigungsverhältnis abzulehnen, sofern es sichere Kenntnis davon hat, dass das avisierte Berechtigungsverhältnis unzulässig ist. Andernfalls würde das Grundbuch unrichtig.

    Hinsichtlich der Fälle mit Auslandsberührung fühle ich mich noch nicht sicher und möchte daher den Thread noch einmal aufwärmen.

    Wann hat denn das GBA "sichere Kenntnis, dass das avisierte Berechtigungsverhältnis unzulässig ist"? Letzlich kann dieser Fall doch nur vorliegen, wenn man geprüft hat, welches Güterrecht anzuwenden ist und was die entsprechenden güterrechtlichen Regelungen besagen, oder?

    Klar ist mir auch noch nicht, ob meine Prüfungspflicht als GBA umfänglicher ausfällt, wenn die Angaben des Notars zum Güterstand in seiner Urkunde ausführlicher sind oder das keine Rolle spielt.

    Ein Beispiel dazu in zwei möglichen Varianten (Eigentumsumschreibung auf Ehepartner soll jeweils zu 1/2 erfolgen; bekannt jeweils: Ehefrau polnische Staatsangehörige, Ehemann britischer Staatsangehöriger):

    a) ausgiebige Ausführungen des Notars, weshalb die Beteiligten davon ausgehen, dass sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach deutschem Recht leben (keine Rechtswahl, keine ehevertraglichen Vereinbarungen; Angabe des Heiratsdatums (im Jahr 2018), Mitteilung, dass zur Zeit der Heirat und noch einige Jahre länger der gewöhnliche Aufenthalt beider Ehepartner in Deutschland war, aktuell jedoch in England wohnhaft)

    b) lediglich die Angabe, dass die Beteiligten davon ausgehen, dass sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach deutschem Recht leben (ohne Ausführungen, weshalb sie davon ausgehen)

    Muss/darf das GBA in der Konstellation a) überprüfen, ob die Schlussfolgerungen der Beteiligten hinsichtlich des anzuwendenden Güterrechts zutreffend sind?

    Sehe ich es richtig, dass in der Konstellation b) eine Prüfung nicht erforderlich ist, da keine Anhaltspunkt für das GBA vorliegen, dass die Annahme der Beteiligten (Zugewinngemeinschaft nach deutschem Recht) falsch sein könnte?

  • ...Mir geht es mehr darum, die Handhabung verschiedener Kolleginnen/Kollegen zu erfahren bzw. um eine Diskussion....

    Meine Handhabung habe ich hier

    Mitwisser
    18. Dezember 2023 um 14:06

    dargestellt.

    In Deinem Beispielsfall b) würde ich genauso verfahren. Wenn die Ehefrau die polnische und der Ehemann die britischer Staatsangehörigkeit hat und die Eheschließung vor dem 29.01.2019 stattgefunden hat, dann fehlt es für die Angabe, es werde zum deutschen gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erworben, an der Angabe von entsprechenden Anknüpfungspunkten.

    Auslandsberührung liegt dann vor, wenn ein Lebenssachverhalt Beziehung zu mehreren Staaten und damit zu verschiedenen Rechtsordnungen aufweist (siehe Zeiser im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand: 01.11.2023, Internationale Bezüge RN 27 unter Zitat Eickmann Rpfleger 1983, 465). Und bei Auslandsberührung ist zu prüfen, welche Rechtsordnung zur Anwendung kommen kann. Die Aufklärungspflicht des Grundbuchamts beginnt dort, wo konkrete Umstände des Einzelfalls Zweifel darüber aufkommen lassen, dass eine Eintragung gerechtfertigt ist (BeckOK/Zeiser, RN 28).

    Also müssen bei Staatsangehörigen, die verschiedene, jedoch nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, die Anknüpfungsgesichtspunkte in Bezug auf das deutsche Recht dargelegt werden. Soweit Angaben fehlen, die zur Ermittlung des maßgeblichen Rechts notwendig sind, sind diese von den Beteiligten beizubringen (BeckOK/Zeiser, RN 35). Denn das Grundbuchamt hat bei der Eintragung von Ehegatten zu prüfen, ob die Rechtsordnung des geltenden Statuts den gewollten Erwerb zulässt. Das setzt voraus, dass der geltende Status dargelegt ist. Das ist anders, als bei gemischt-nationalen Ehen, bei denen die deutsche Staatsangehörigkeit zum Zuge kommen könnte (siehe die Nachweise bei BeckOK/Zeiser, RN 77).

    In Deinem Beispielsfall a) ist hingegen anhand der nach dem bis zum 28.01.2019 gegoltenen Recht und der damit noch zur Anwendung kommenden sog. Kegel`schen Leiter

    BeckOK BGB - beck-online

    davon auszugehen, dass die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Prinz

    Vielen Dank für die ausführlichen Erläuterungen.

    Diesen entnehme ich, dass man es sich offenbar nicht so einfach machen kann (keine Prüfung des Güterstandes durch das GBA) wie von Krümelsucher und thorsten in ihren Beiträgen #13 bzw. #14 angenommen.

    Hinsichtlich der Konstellation b) in meinem Beitrag #30 hätte ich allerdings nicht gedacht, dass der Notar in diesen Fällen dem GBA erläutern muss, weshalb die Beteiligten von der Geltung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft nach deutschem Recht ausgehen (können).

  • Neuling :

    Deine Aussage bzgl. meinen Ausführungen möchte ich ungern so stehen lassen:

    Keinesfalls habe ich behauptet, dass von mir niemals eine Prüfung des Güterstandes erfolgt oder ich es mir einfach mache. Ebenso wie Prinz hätte ich z.B. gerade in deinem Fall b) nachgeforscht, da die gemachten Angaben nicht zur Prüfung ausgereicht hätten, dass ich tatsächlich aufgrund Zugewinngemeinschaft zu 1/2 eintragen kann, aber genügend Zweifel für eine Prüfung vorhanden wären. Bei deinem Fall #10 hätte ich nicht nachgefragt.

    Es ist von Fall zu Fall verschieden, eine allgemein gültige Aussage, wann ich prüfe oder nicht, ist so einfach nicht zu machen. Daher gibt es auch die vielen einzelnen Beiträge (siehe insoweit auch Prinz unter #19) und jeder Grundbuchrechtspfleger ist in seinen Entscheidungen unabhängig, daher bleibe ich bei meiner Aussage, dass du gerne selbst entscheiden darfst, ob und was du prüfst.

  • Krümelsucher

    Falls ich dich falsch verstanden habe, tut es mir leid.

    Ich hatte u. a. (#15) auch gefragt, ob die Notare besser kommen (im Sinne des problemlosen Vollzugs des Antrages durch das GBA), die keine Angaben zum Güterstand der Erwerber im Kaufvertrag machen (sondern nur vermerken z. B.: "erschienen A (ukrainische Staatsangehörige) und B (deutscher Staatsangehöriger), miteinander verheiratet".

    Dazu war eben deine Reaktion in #16, dass ich mir selbst überlegen könne, ob ich Zeit hätte in den Krümeln zu suchen.

    Torsten schrieb in #28, dass es ihm als GBA egal sei, ob der Notar bei ausländischen Erwerbern Angaben zum geltenden Güterstand mache oder nicht. Es gebe beim GBA genügend andere Probleme.

    Die Beiträge hatte ich so verstanden, dass manche Kollegen in diesen Fällen überhaupt keine Prüfung (des Güterstandes) vornehmen oder Angaben vom Notar nachfordern.

    Hinzu kam dann noch die Aussage von Geschwindschreiber in #29 als Notar, dass seine Urkunden nie Angaben zum geltenden Güterstand enthalten würden. Offenbar wird das vom dortigen GBA so akzeptiert/nicht beanstandet und gar nicht erst nachgefragt nach den von Prinz in #33 erwähnten Anknüpfungspunkten (um den tatsächlichen Güterstand feststellen zu können)?

  • In meinen Urkunden steht nichts über den Güterstand (aus den o.g. Gründen), außer mir liegt ein Ehevertrag vor. Ich habe nicht über ausländisches Recht (Güterstand) zu beraten. Ich maße mir nicht an ausländisches Recht und deren Erwerbsformen/-beteiligungsverhältnisse zu kennen und darüber zu beraten (wenn ich es machen würde, würde ich dafür haften, und wie schon geschrieben, bin ich nicht dazu verpflichtet). Woher will ich Gewissheit haben, welche Staatsangehörigkeiten zum Zeitpunkt der Eheschließung bestanden, welcher Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt bei Eheschließung bestand und ob sich durch Wechsel der Staatsangehörigkeit, Wechsel des Wohnsitzes/des gewöhnlichen Aufenthalts ggf. der ausländische Güterstand (ggf. mehrfach) in einen anderen ausländischen Güterstand gewandelt hat, etc.. Nicht meine Pflicht/Aufgabe.

    Das hier kann man so nicht unkommentiert stehen lassen. Es entspricht allgemeiner kautelarjuristischer Praxis, das anwendbare Güterrecht aufzuklären (§ 17 BeurkG). Wenn nämlich jedenfalls das Risiko eines Erwerbs in Errungenschaftsbeteiligung besteht, muss Hinweis auf Möglichkeit einer Rechtswahl erfolgen. Tatsächlich ist das "Übersehen" das anwendbaren Güterrechts nach Auskunft eines großen Versicherungsmaklers eine der Top-10-Haftungsfallen für Notare.

  • Lieber Ulti. Leider so nicht richtig. Ich empfehle hierzu die Teilnahme an der DAI-Fortbildungsveranstaltung: Aktuelle Probleme der notariellen Vertragsgestaltung im Immobilienrecht. Die Veranstaltung findet mehrfach jedes Jahr statt. Interessant hierzu insbesondere der Beitrag von Kollege Professor Dr. Christian Kesseler.

  • Interessant hierzu insbesondere der Beitrag von Kollege Professor Dr. Christian Kesseler.

    Der da in der Tat auch für meinen Geschmack ein bißchen arg "sportlich" unterwegs ist.

    Wie schon mehrfach angemerkt: CYA ist natürlich nicht verkehrt, aber die Amtspflichten gehen weiter. Nicht so weit, dass man exotische Dinge komplett ausermitteln müßte, aber weiter als dass man einfach immer nichts schreibt, nach dem Motto: ist ja nicht mein Problem.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • tom "Sportlich" :):thumbup:. So kann man es sicherlich nennen. Hier bin ich gerne sportlich unterwegs, da gerade aus meinen vorgenannten Gründen es schwer ist mit der Prüfung: wo fange ich an, wo höre ich auf, bin ich der ausländischen Rechtsordnung mächtig, etc.. Eine pauschale kostenintensive (ggf. überflüssige) Rechtswahl halte ich auch nicht für das Gebot der Stunde.

    Von daher, wie so oft in unseren täglichen Arbeit: einen Weg muss ich von mehreren Wegen wählen und damit leben können/begründen können.

    off topic: Auch in den anderen Bereichen bin ich durchaus ein Freund und Anhänger des Vortrages vom Kollegen.

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