Rechtsmittelbelehrung ab 01.01.2014

  • Vielleicht kann mir ja jemand auf die Sprünge helfen:

    Ich weise den Antrag auf Abänderung des rechtskräftig festgesetzten Verkehrswerts zurück.
    Welcher Rechtsbehelf ist dagegen gegeben?

    Ich habe folgende Entscheidungen gefunden:
    - LG Braunschweig v. 03.07.2001 - 8 T 771/01: weder sofortige noch einfache Beschwerde gegeben
    - LG Dessau v. 25.10.2005 - 7 T 369/05: keine sofortige Beschwerde analog § 74a Abs. 5 S. 3, 1. HS ZVG, könnte Gegenvorstellung sein
    - LG Berlin v. 12.03.2008 - 82 T 215/08: kein eigenes Rechtsmittel statthaft, widerspräche der Prozssökonomie und dem Sinn und Zweck des Rechtsmittelsystems in der Zwangsversteigerung
    - BGH v. 10.10.2003, IXa ZB 128/03: Eine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung des Abänderungsantrags wird mit Zuschlagserteilung infolge prozessualer Überholung unzulässig.
    - LG Coburg vom 05.08.1999 - 21 T 39/99: Sofortige Beschwerde ist statthaft.

    Aus der BGH-Entscheidung ließe sich folgern, dass grds. eben doch eine sofortige Beschwerde gegeben wäre (denn unzulässig werden kann nur, was zulässig war). Diesen Aspekt behandelt der BGH a.a.O. aber nicht, vielmehr geht es nur darum, dass nach einer 85a- oder 74a-Entscheidung keine Wertneufestsetzug mehr erfolgt.

    Ich zweifle also:
    - sofortige Beschwerde, wie das LG Coburg und evtl. der BGH meint, halte ich mit den übrigen Landgerichten für falsch
    - Gegenvorstellung? Darüber belehre ich nicht.
    - Rechtspflegererinnerung? Sollte aus denselben Gründen ausgeschlossen sein, aus denen einen sofortige Beschwerde für unzulässig erachtet wird
    - 766-er Erinnerung? Darüber belehre ich auch nicht.


    Wie wird das andernorts gehandhabt?

  • Hinzen meint, dass die Mitteilung (er sagt nicht Beschluss oder so) mit der von einer Änderung abgesehen wird, nicht anfechtbar ist und verweist auf die Entscheidung des LG Berlin.
    Böttcher führt aus, dass gegen einen solchen zurück weisenden Beschluss die sofortige Beschwerde zulässig ist. Er verweist auf eine Entscheidung des OLG Hamm vom 03.09.1992, Rpfleger 1993, S. 210. Das OLG sagt unter Rdnr. 5, dass vom Sinn und Zweck der Vorschrift der § 74a V 3 ZVG entsprechend anwendbar sein muss.
    Ich verstehe den Schluss nicht, dass der ändernde Beschluss mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar ist, der zurückweisende aber nicht.
    Stöber sagt zu der OLG-Entscheidung, dass sich nicht um eine völlig neue Wertfestsetzung handelt, sondern nur um einen Austausch des Betrages und daher das nicht so gesehen werden kann. Aber folgt man dieser Argumentation, dürfte ja der ändernde Beschluss auch nicht mit sofortiger Beschwerde anfechtbar sein.

    Ich gebe zu, dass ich da eher mit Böttcher und dem OLG Hamm und dem LG Coburg bin und eine RM-Belehrung zur sofortigen Beschwerde gem. § 74a V ZVG machen würde.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Vielleicht kann mir ja jemand auf die Sprünge helfen:

    Ich weise den Antrag auf Abänderung des rechtskräftig festgesetzten Verkehrswerts zurück.
    Welcher Rechtsbehelf ist dagegen gegeben?

    Wie wird das andernorts gehandhabt?

    als Praktiker verfahre ich da wie folgt....
    Ich weise den antragstellenden Beteiligten darauf hin, das der VW durch Beschluss vom xy rechtskräftig festgesetzt worden ist und eine Abänderung nicht erfolgt.
    Dies teile ich in einem Schriftsatz mit ohne über diesen Antrag förmlich zu enstscheiden.
    Die Gefahr der förmlichen Entscheidung ist immer, dass natürlich durch die notwendige RM Belehrung mit einem Rechtsmittel zu rechnen ist und ein naher Versteigerungstermin zumindest nicht mit einem Zuschlag beendet werden kann, dieser sogar aufgehoben werden müßte......

    Jahreslosung 2024: Alles was ihr tut, geschehe in Liebe

    1. Korinther 16,14

  • Da ich gerade mit ForumSTAR über die Rechtsbehelfsbelehrung beim § 77-I-Beschluss streite, bitte ich um Rat:

    Warum ergibt sich nicht aus § 95 ZVG, dass gegen die Entscheidung der Verfahrensanordnung, -aufhebung, gegen die einstweilige Einstellung und die Fortsetzung die sofortige Beschwerde gegeben ist?

    Genau diese Entscheidungen sind doch in § 95 ZVG genannt. Warum meinen wir dann trotzdem, dass richtiger Rechtsbehelf nur die 766-er Erinnerung ist? Ich weiß schon: Weil wir das als Vollstreckungs*maßnahme* definieren. Das überzeugt mich nicht. Zumal der im Termin anwesende Gläubiger nach dem Schluss der Versteigerung und vor der Einstellung nach § 77 ZVG sich ja erklären kann, ihm also rechtliches Gehör gewährt wird. Dann müsste dem Gläubiger doch gegen diese Einstellung die sofortige Beschwerde zustehen. Darüber müsste er belehrt werden, widrigenfalls die Beschwerdefrist nicht zu laufen beginnt.

  • Aber gegen einen Beschluss nach § 77 I ZVG ist doch die sofortige Beschwerde gegeben :gruebel:

    Siehe Böttcher, Rn. 10 zu § 95; Stöber, Rn. 5.1 zu § 77, Dassler/Schiffhauer, Rn. 5 zu § 77; Depré, Rn. 13 zu § 77.

  • Leider sieht das unser ForumSTAR anders. Meine Beanstandung wurde wie folgt beantwortet:

    Zitat

    Entscheidend, ob als Rechtsbehelf die Vollstreckungserinnerung (H30) oder die sofortige Beschwerde in Betracht kommen, ist, ob der Anfechtende vor der Entscheidung gehört wurde (vgl. Böttcher, ZVG, 5. Auflage, § 95 Rdnr. 15). Bei der Fortsetzung des Verfahrens nach § 77 ZVG erfolgt regelmäßig keine vorherige Anhörung des Schuldners, sodass die Vorbelegung der Erinnerung korrekt ist.

    Referat II.2.3
    Oberlandesgericht

    Und frag mich jetzt bitte nicht, warum in dieser Antwort von einer *Fortsetzung nach § 77* die Rede ist. Moniert hatte ich die fehlende Rechtsbehelfsbelehrung bei *Einstellung* nach § 77 ZVG.

  • Dein OLG hat sich vertan. Das wir bei der Fortsetzung einen Beschluss machen, entspricht ja nur dem Gebot der Verfahrensklarheit. Ich denke, das ist überhaupt nicht anfechtbar. Bei der Einstellung nach 77 I oder II wird der Beschluss ja verkündet. Wenn der Schuldner im Termin nicht anwesend ist, ist das sein Problem. Daher greift 766 ZPO nicht, weil ich die Parteien zu dieser Entscheidung nicht hören muss, weil sie ganz unabhängig von ihrem Vorbringen getroffen werden. 77 ist gesetzliche Folge auf das Verhalten oder Nichtverhalten der Bieter. Ich habe ja keine Wahl.

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  • Nächste Frage: Was ist der richtige Rechtsbehelf bei einer Forderungsübertragung? Stöber, § 118 Rdn. 4.12, sagt: Erinnerung nach § 766. Dassler/Hintzen, § 118 Rdn. 27 sowie Steiner/Teufel, § 118 Rdn. 37, meinen dagegen: Sofortige Beschwerde bzw. Erinnerung nach § 11 II RpflG. Wenn letzteres zutrifft, wann beginnt Beschwerdefrist, mit Verkündung im Verteilungstermin oder erst mit Zustellung? (Dassler/Hintzen nennt nur die Verkündung, Steiner/Teufel nennt beide Möglichkeiten.)

  • (Vorherige Zahlung? :teufel::D)

    Kurze Frage: wer will sich denn und warum/worüber beschweren?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Achso, ich dachte dir würde schon was vorliegen und du willst prüfen was genau, Fristen etc.

    Ich muss gestehen, dass ich keine Belehrung mache. Ich belehre eher den Ersteher darüber, wie er die Eintragung der Sicherungshypotheken vermeiden kann und dafür nicht ewig Zeit ist.

    Bisher hat sich auch noch keiner beschwert!

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  • Wenn Stöber recht hat, also ein Fall des § 766 ZPO vorliegt, brauchst Du ja auch nicht zu belehren.
    Haben Hintzen und Teufel recht, endet die Beschwerdefrist nimmermehr, sofern ich nicht belehre.
    Dass der Ersteher sich in meinem Fall beschweren wird, glaube ich eher nicht.

    Gleichwohl wollte ich mal ein Stimmungsbild, wie das im Kollegenkreis deutschlandweit so gesehen wird.

  • Ein Stimmungsbild kann nicht schaden.

    Auch wenn ich mich immer noch frage, wie denn eine Beschwerde (welche auch immer) begründet werden will. Es ist ja keine Ermessensentscheidung, bei der man auch zu einem anderen Ergebnis kommen kann. Es gibt genau 2 Möglichkeiten: Zahlungsnachweis liegt vor oder er tut es nicht.

    Ich tendiere daher zu § 766.

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  • Auch wenn ich mich immer noch frage, wie denn eine Beschwerde (welche auch immer) begründet werden will. Es ist ja keine Ermessensentscheidung, bei der man auch zu einem anderen Ergebnis kommen kann.

    Ob Ermessen oder nicht, dürfte nicht maßgeblich sein: Beim Zuschlag hab ich letztlich auch kein Ermessen, trotzdem ist die Zuschlagsbeschwerde richtiger Rechtsbehelf.
    Im Übrigen fallen mir spontan mehrere Möglichkeiten ein:
    - Forderungsübertragung trotz Zahlung (Hinterlegungsnachweis ist zur falschen Akte genommen worden)
    - Forderungsübertragung auf den Falschen, der wahre Berechtigte will sich beschweren
    - Forderungsübertragung in falscher Höhe
    - Forderungsübertragung im falschen Rang

    In Wahrheit würden wir natürlich NIE solche Fehler machen, oder? ;)

  • Auch wenn ich mich immer noch frage, wie denn eine Beschwerde (welche auch immer) begründet werden will. Es ist ja keine Ermessensentscheidung, bei der man auch zu einem anderen Ergebnis kommen kann.

    Ob Ermessen oder nicht, dürfte nicht maßgeblich sein: Beim Zuschlag hab ich letztlich auch kein Ermessen, trotzdem ist die Zuschlagsbeschwerde richtiger Rechtsbehelf. Hier höre ich aber vorher an, zumindest die im Termin Anwesenden und uU auch vor einem Verkündungstermin.
    Im Übrigen fallen mir spontan mehrere Möglichkeiten ein:
    - Forderungsübertragung trotz Zahlung (Hinterlegungsnachweis ist zur falschen Akte genommen worden) "...und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegt". Auch wenn der Ersteher nichts dafür kann, liegt er nicht vor. Der Ersteher kann das sicherstellen, indem er entweder im Termin erscheint (es ist seine Entscheidung wenn er es unterlässt) oder sich vor dem Termin rechtzeitig zB telefonisch erkundigt, ob sein Geld angekommen ist.
    - Forderungsübertragung auf den Falschen, der wahre Berechtigte will sich beschweren
    - Forderungsübertragung in falscher Höhe
    - Forderungsübertragung im falschen Rang

    Die letzten 3 Punkte sind nicht spezifisch für die Forderungsübertragung und können so auch im Teilungsplan passieren (bzw passieren sie ja im Teilungsplan, außer die Übertragung weicht vom Plan ab (über § 319 streiten wir hier aber nicht)

    In Wahrheit würden wir natürlich NIE solche Fehler machen, oder? ;)  Ach, ihr auch nicht? :abklatsch

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • - Forderungsübertragung trotz Zahlung (Hinterlegungsnachweis ist zur falschen Akte genommen worden) "...und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegt". Auch wenn der Ersteher nichts dafür kann, liegt er nicht vor. Der Ersteher kann das sicherstellen, indem er entweder im Termin erscheint (es ist seine Entscheidung wenn er es unterlässt) oder sich vor dem Termin rechtzeitig zB telefonisch erkundigt, ob sein Geld angekommen ist.

    Wo genau in § 118 ZVG steht was vom Nachweis im Termin? Das mit dem vorliegenden Nachweis ist für uns ganz nett, steht aber nicht im Gesetz und kann als Verfahrensvorschrift auch nicht als abweichende Versteigerungsbedingung dem Ersteher aufgedrückt werden.

    Zitat


    - Forderungsübertragung auf den Falschen, der wahre Berechtigte will sich beschweren
    - Forderungsübertragung in falscher Höhe
    - Forderungsübertragung im falschen Rang

    Die letzten 3 Punkte sind nicht spezifisch für die Forderungsübertragung und können so auch im Teilungsplan passieren (bzw passieren sie ja im Teilungsplan, außer die Übertragung weicht vom Plan ab (über § 319 streiten wir hier aber nicht)

    Ja, hier kann es zu Fehlern parallel zum Teilungsplan oder entgegen dem Teilungsplan kommen.
    Es kann auch, weiteres Beispiel, zu einer Forderungsübertragung mit dem falschen Zinssatz kommen, etwa weil eine vereinbarte abweichende Versteigerungsbedingung (Verzinsung der übertragenen Forderung mit 15 % Jahreszins) übersehen wurde. Klar, abweichende Versteigerungsbedingungen sind - zum Glück - aus der Mode gekommen. Wir beide werden also wohl auch in den nächsten Jahren keine erfolgversprechende Beschwerde gegen 118 einfangen (hoff ich mal).

  • ich sehe keinen Grund, dass eine Forderungsübertragung als Teil der Ausführung des Teilungsplanes isoliert anfechtbar sein soll. Wenn die Forderungsübertragung angegriffen werden soll, ist deshalb die sofortige Beschwerde gegen den Teilungsplan der richtige Rechtsbehelf.

  • ich sehe keinen Grund, dass eine Forderungsübertragung als Teil der Ausführung des Teilungsplanes isoliert anfechtbar sein soll. Wenn die Forderungsübertragung angegriffen werden soll, ist deshalb die sofortige Beschwerde gegen den Teilungsplan der richtige Rechtsbehelf.

    Das passt weder auf die Fälle, in denen der Ersteher rügt, gezahlt zu haben, noch auf die Fälle, in denen eine Regelung bei Forderungsübertragung angegriffen wird, die nicht Teil des Teilungsplans ist - siehe das Verzinsungsbeispiel.

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