Vollstreckungsabwehrklage zu Protokoll

  • Ich habe folgende Frage und ich hoffe, ich bin damit im richtigen Unterforum gelandet, ansonsten bitte verschieben:
    Es soll auf der Rechtsantragstelle eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO nebst Antrag auf einstweilige Einstellung bis zur Entscheidung protokolliert werden. Hintergrund ist, dass gegen den Kläger ein Pfüb erlassen wurde, auf Basis eines Unterhaltstitels (nachehelicher Ehegattenunterhalt). Der Kläger bringt jetzt materiell-rechtliche Einwände vor. Ich habe schon herausgefunden, dass hier wohl Prozessgericht das Familiengericht ist, da es sich um einen Unterhaltstitel handelt, der Grundlage der Zwangsvollstreckungsmaßnahme war.
    Nach Rücksprache mit dem zuständigen Richter sagte dieser mir jedoch, es handele sich um eine Familienstreitsache, somit herrsche nach § 114 FamFG Anwaltszwang für diese Klage und die einstweilige Einstellung.
    Irgendwie stimme ich damit noch nicht überein. Natürlich handelt es sich bei Unterhaltssachen um Familienstreitsachen. Aber ist diese Vollstreckungsabwehrklage eine Unterhaltssache, nur weil der Titel ein Unterhaltstitel ist? Das erschließt sich mir noch nicht.
    Hat irgendjemand schlüssige Argumente für mich, warum Anwaltszwang vorliegt oder auch nicht?

  • Weil in einer Vollstreckungsabwehrklage materiellrechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch geltend gemacht werden. Es geht also gerade eben um den Unterhaltsanspruch.

  • Zöller (25. Aufl.) geht in Rn 1 zu § 767 ZPO hinsichtlich des Streitgegenstandes von folgendem aus:
    "Streitgegenstand ist allein die gänzliche oder teilweise, endgültige oder zeitweilige Vernichtung der Vollstreckbarkeit (...)."

    Weiter unter Rn 5: "Die Vollstreckungsabwehrklage beseitigt lediglich die Vollstreckbarkeit des Titels".


    Es geht somit um eine Unterhaltssache "im weitesten Sinne", da der zugrundeliegende Titel ein Unterhaltstitel ist.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ich verstehe auch nicht so richtig, warum du auf den Kram so scharf bist. Sei doch froh, daß Anwaltszwang herrscht und du dich nicht mit materiellrechtlichem Unterhaltsgedöns beschäftigen mußt...

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Ich verstehe auch nicht so richtig, warum du auf den Kram so scharf bist. Sei doch froh, daß Anwaltszwang herrscht und du dich nicht mit materiellrechtlichem Unterhaltsgedöns beschäftigen mußt...

    Es ist nicht so, dass ich "scharf" darauf bin, eine solche Klage zu protokollieren. Es fällt mir jedoch schwer, Aussagen von anderen Leuten (seien es Richter oder andere Kollegen) einfach so hinzunehmen, ohne sie wirklich verstanden zu haben bzw. nachvollziehen zu können. Nur deswegen war ich auf der Suche nach einer besseren Begründung als der des hiesigen Richters, der mir nur eine Vorschriftenkette genannt hat. Ich würde nämlich den Antragstellern auf der Rechtsantragstelle schon gerne erklären können, weshalb ich sie zum Anwalt schicken muss, den sie dann auch noch bezahlen müssen.

  • ja natürlich, sinnvoll wäre/ist das. :daumenrau
    wenn der rechtssuchende jedoch darauf besteht, so wurde mir gesagt, müsse man den antrag aufnehmen. am landgericht hat man dies ja auch. da herrscht ebenfalls grds. anwaltszwang, jedoch verbunden mit nem pkh-antrag kann/muss man die sache aufnehmen. oder sind diese informationen nicht korrekt? :oops:

  • Wenn die Partei trotz mehrfacher Belehrung auf die Aufnahme besteht, nimmste das eben mit auf. Dann hat sie Pech, dass ihre Erklärungen mangels Postulationsfähigkeit nichts bringen.

    Auch bei nem PKH/VKH-Antrag sollte ja zweckdienlicherweise der beabsichtigte Antrag als Entwurf beigefügt sein. Den reinen PKH/VKH-Antrag protokollier ich wohl, belehre aber definitiv eingehend darüber, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung derzeit keine Aussicht auf Erfolg hat (mangels Postulationsfähigkeit) und nehme das auch so ins Protokoll auf - wenn der Antragsteller drauf besteht.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Das ist eher einer der wenigen Fälle, wo man auf der RAST auf einen förmlichen Zurückweisungsbeschluss der Antragsaufnahme wegen Unzulässigkeit zurückgreifen muss.

    Wenn du den Antrag aufnimmst, obwohl eindeutig Anwaltszwang herrscht, machst du dich zum Gespött der Richter...

  • am landgericht hat man dies ja auch. da herrscht ebenfalls grds. anwaltszwang, jedoch verbunden mit nem pkh-antrag kann/muss man die sache aufnehmen. oder sind diese informationen nicht korrekt? :oops:

    Auch bei nem PKH/VKH-Antrag sollte ja zweckdienlicherweise der beabsichtigte Antrag als Entwurf beigefügt sein. Den reinen PKH/VKH-Antrag protokollier ich wohl, belehre aber definitiv eingehend darüber, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung derzeit keine Aussicht auf Erfolg hat (mangels Postulationsfähigkeit) und nehme das auch so ins Protokoll auf - wenn der Antragsteller drauf besteht.

    An der Stelle kommt es meines Erachtens sehr auf das Detail an: Wenn ein PKH-/VKH-Antrag mit Klageentwurf als Anlage gestellt wird, dürfte kein Anwaltszwang bestehen, da der Klageentwurf dann nur Anlage zum PKH-/VKH-Antrag ist. Wenn die Klage unter der Bedingung der Gewährung von PKH/VKH erhoben wird, ist der Anwaltszwang zu beachten.

    Wenn es um komplizierte Fragen geht, muss man dann auch mal einen Strich ziehen und den Antragsteller darauf verweisen, dass er sich besser zunächst anwaltlich beraten lässt.

  • Hallo, heut hab ich mal das Problem von der anderen Seite. Mache sonst immer Zwangsvollstreckung, nun haben wir mal für einen Schuldner eine Vollstreckungsgegenklage eingereicht weil ein Vollstreckungsbescheid vorliegt, der ihm aber gar nicht zugestellt wurde und weil er auch gar keine Verpflichtung dem Gläubiger gegenüber hat, denn er hat dort nichts bestellt und auch nichts bekommen. Das hat eine andere Person unter dem Namen unserer Mandantin gemacht und hat dabei die andere Adresse angegeben, so dass diese Person die Waren erhalten hat (an der Tür hat sie den Namen unserer Mandantin angebracht). Sie hat also schön eingekauft, die Waren nicht bezahlt, eines Tages kam der VB (lautend auf den Namen unserer Mandantin, aber nicht an ihre Adresse, dann folgte die Zwangsvollstreckung. An der Tür der anderen Person stand immer noch der Name unserer Mandantin, so dass der GV davon ausging, unsere Mandantin wohnt dort. Hat sie aber niemals. Nun wollte der GV die VA abnehmen, Termin war schon anberaumt, die Person hat Muffe bekommen und es unserer Mandantin gebeichtet. Um die Eintragung im Schuldnerverzeichnis zu verhindern, haben wir eben die Vollstreckungsabwehrklage eingereicht mit der Begründung, dass unserer Mandantin niemals ein VB zugestellt wurde und sie auch nichts bei der Gläubigerin bestellt und auch nichts erhalten hat. Nun fragt doch die Richterin, welche Einwendungen gem. § 767 Abs. 2 ZPO geltend gemacht werden. Ich dachte, dass sich diese Frage erübrigt, wenn doch in der Vollstreckungsbwehrklage schon drin steht, dass die Mandantin keinen VB erhalten hat und auch keine Waren bestellt und erhalten hat. Oder seh ich das falsch?
    Außerdem haben wir gegen den VB, der unserer Mandantin ja eigentlich gar nicht zugestellt wurde, sondern der anderen Person, Einspruch eingelegt. Ich weiss nun nicht, ob wir erst mal das Ruhen des Verfahrens (wegen der Vollstreckungsabwehrklage) beantragen sollten und warten, wie das Verfahren über den Einspruch gegen den VB ausgeht. Wer kann mir dazu einen Tip geben? Aber jetzt erst mal schönen Feierabend und frohe Ostern.

  • Das ist doch kein Fall der Vollstreckungsgegenklage, weshalb die Richterin m. E. mit Recht fragt, welche Einwendungen nach § 767 Abs. 2 ZPO denn erhoben werden. Das ist eine rhetorische Frage, denn bei dem Sachverhalt sind es nämlich keine Einwendungen nach § 767 Abs. 2 ZPO. Primitiver Merksatz bei Vollstreckungsgegenklage: "TNF", d. h. Titel nachträglich falsch.

    Wenn kein "Titel" (z. B. im Verhältnis zum Schuldner nicht zugestellt usw.)
    oder wenn kein "nachträglich" (weil die Einwendungen schon vorher vorlagen)
    oder wenn kein "falsch" (weil der Titel stimmt)

    gibt es keine Vollstreckungsgegenklage.

  • Jepp, auf keinen Fall § 767 ZPO.

    Richtiger Weg:

    Einspruch gegen VB unter Hinweis und Beweisantritt, dass bislang keine wirksame VB-Zustellung an Schuldnerin erfolgt ist.

    Ergo: Einspruchsfrist hat noch gar nicht begonnen, daher Einspruch zulässig.

    > ggf. bereits zur Sache selbst vortragen, Klagebegründung abwarten, ggf. verteidigen und Abweisung beantragen > best case: Unter Aufhebung des VB wird die Klage vom PG abgewiesen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!