Eine Frage an die Anfechtungsprofis :
Gerichtskostenrechnung über hohen vierstelligen Betrag wird an die spätere Insolvenzschuldnerin - einen eingetragenen Verein - versandt.
Zeitnah nach Erhalt der KR bittet der Vorstandsvorsitzende telefonisch und schriftlich um Ratenzahlung in 3 gleichen Beträgen: 1. Rate sofort, 2. und 3. Rate in 3 bzw. 6 Monaten. Der Begriff "Zahlungsunfähigkeit" fällt weder im Telefonat noch im Schriftstück. Ratenzahlung wird bewilligt, 1. Rate gezahlt und 1 Woche später Eigen-Insolvenzantrag gestellt.
Verfahren ist inzwischen eröffnet, erhaltene Zahlung wird jetzt vom IV nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO angefochten. Begründung: Bereits das Verlangen nach einer Ratenzahlungsvereinbarung stellt ein starkes Indiz für das Vorliegen der Zahlugsunfähigkeit des Schuldners dar (BGH, Urteil vom 06.12.2012, IX ZR 3/12).
Aber das vorgenannte Urteil bezieht sich auf einen Fall, in dem zwischen (Insolvenz)Schuldner und Gläubiger a) eine laufende Geschäftsverbindung bestand und b) es sich um einen gewerblich tätigen Schuldner handelt. Beide liegt hier nicht vor.
Muss ich dennoch alleine aus der Tatsache, dass die Kosten- und spätere Insolvenzschuldnerin nach Erhalt der Rechnung um eine Ratenzahlung bittet, zwingend auf deren Zahlungsunfähigkeit schließen?