Was meint ihr: Ist eine Beiorndung eines RA erforderlich nach §121 ZPO, wenn die Urgroßmutter beantragt, Vormund des noch nicht geborenen Mündels zu werden, weil die Mutter noch nicht volljährig ist? Ob die Großmutter des Mündels einverstanden ist mit der Vormundschaft ist nicht bekannt.
Teoretisch hätte die Urgroßmuttere den Antrag ja auch auf der RAST stellen können
Der Antrag auf Vormundschaft wurde unter der Bedingung der Bewilligung von VKH gestellt.
Danke.
henry