Hallo zusammen,
folgender Fall: Im GB eingetragen sind A, B und C in Erbengemeinschaft. Bzgl. C ist ein Inso-Vermerk eingetragen. A beantragt die TV zur Aufhebung der Erbengemeinschaft. Antragsgegner laut Antrag: B und C.
Meine Frage: Wer ist wirlich Antragsgegner: tatsächlich C oder der Inso-Verwalter von C?
Gemäß § 84 InsO erfolgt die Teilung/Auseinandersetzung außerhalb des Inso-Verfahrens. Dann wäre doch C der Antragsgegner. Andererseits gehört der Anteil eines Miterben zur Insolvenzmasse, so dass der Inso-Verwalter Antragsgegner wäre.
Im Stöber steht bei Rdnr. 15.1 zu § 180 ZVG: "Sowohl der Inso-Verw. wie auch die anderen Teilhaber können die TV durchführen oder fortsetzen." Also ist Antragsgegner der Inso-Verw.? Dann verstehe ich aber § 184 InsO nicht.