Aufhebung Gemeinschaft und Insolvenz

  • Hallo zusammen,

    folgender Fall: Im GB eingetragen sind A, B und C in Erbengemeinschaft. Bzgl. C ist ein Inso-Vermerk eingetragen. A beantragt die TV zur Aufhebung der Erbengemeinschaft. Antragsgegner laut Antrag: B und C.

    Meine Frage: Wer ist wirlich Antragsgegner: tatsächlich C oder der Inso-Verwalter von C?
    Gemäß § 84 InsO erfolgt die Teilung/Auseinandersetzung außerhalb des Inso-Verfahrens. Dann wäre doch C der Antragsgegner. Andererseits gehört der Anteil eines Miterben zur Insolvenzmasse, so dass der Inso-Verwalter Antragsgegner wäre.
    Im Stöber steht bei Rdnr. 15.1 zu § 180 ZVG: "Sowohl der Inso-Verw. wie auch die anderen Teilhaber können die TV durchführen oder fortsetzen." Also ist Antragsgegner der Inso-Verw.? Dann verstehe ich aber § 184 InsO nicht.

  • Gemäß § 84 InsO erfolgt die Teilung/Auseinandersetzung außerhalb des Inso-Verfahrens. Dann wäre doch C der Antragsgegner.

    Ich meine, hier liegt ein Trugschluss. Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft erfolgt tatsächlich außerhalb des Insoverfahrens, nämlich im Rahmen der Teilungsversteigerung vor dem ZVG-Gericht.
    Dass die Rechte betreffend das Vermögen des C vom Insoverwalter wahrgenommen werden, ist dadurch doch aber nicht ausgeschlossen, sondern weiterhin geboten.

  • Vielen Dank für die schnelle Antwort.

    Die Antragstellerin erschien vor einer dreiviertel Stunde auf der Geschäftsstelle, um noch Unterlagen einzureichen. Dank Eurer schnellen Aufklärung konnte der Antrag gleich entsprechend abgeändert werden.

    (Ja, ich meinte § 84 InsO und nicht § 184 InsO.)

    Jetzt noch eine weitere Frage: Im Grundbuch eingetragen sind A, B und C in Erbengemeinschaft. Es handelt sich um zwei Erbengemeinschaften (nach Vater und Mutter). Der Inso-Vermerk bzgl. C ist erst vor ein paar Tagen eingetragen worden. Es handelt sich aber um ein Verbraucherinsolvenzverfahren aus 2007 (Wohlverhaltensperiode läuft noch). Der Erbteil nach dem 2006 verstorbenen Vater war von C im EÖ-Antrag nicht angegeben worden. Der Treuhänder hatte nach dem Tode der Mutter (2013) von dem Erbanteil erfahren. Jetzt wurde die "Nachtragsverteilung gemäß § 203 Abs. 1 InsO hinsichtlich des Miteigentumsanteils des im GB von...eingetragenen Grdst." angeordnet. Der bisherige Treuhänder ist zum Nachtragsverwalter bestellt worden.

    Das Inso-Gericht spricht irrtümlicherweise vom Miteigentumsanteil, gemeint sein dürfte aber der Gesamthandsanteil. In den Gründen des Nachtragsbeschlusses ist nur von dem "Miteigentumsanteil" vor EÖ des Verbraucherinsolvenzverfahrens die Rede. Es gibt aber zwei Gesamthandsanteile (nach Vater: vor EÖ, nach Mutter: während Wohlverhaltensperiode).

    Frage: Ist der Inso-Verw. nur bzgl. des Erbanteils nach dem Vater Antragsgegner und C pers. ist Antragsgegner bzgl. des Erbanteils nach der Mutter oder ist der Inso-Verw. bzgl. aller Erbanteile Antragsgegner?

  • Ich verstehe noch nicht, was im Grundbuch steht. Ich rechne damit, dass eine von folgenden zwei Möglichkeiten vorliegt:
    Entweder: Vater V und Mutter F waren Miteigentümer zu je 1/2. Eingetragen sein müsste dann aber Bruchteilseigenum, wobei jeder Bruchteil den aus A, B und C bestehenden Erbengemeinschaften nach V und F (Anteil des Vaters) bzw. aus A, B und C bestehenden Erbengemeinschaft nach F (Anteil der Mutter) gehört. Dagegen spricht, dass Du vorträgst, A, B und C seien als Erbengemeinschaft eingetragen.

    Oder: Vater V war zunächst Alleineigentümer des Grundstücks und wurde beerbt von seiner Frau F (zu 1/2) sowie den Kindern A, B und C (je zu 1/6). Nach dem Tod von Witwe F besteht nun die Erbengemeinschaft nach Vater V aus A, B und C zu je 1/6 Miterbenanteil sowie aus A, B und C (in Erbengemeinschaft zu je 1/3) als Erbeserben hinsichtlich des zuvor an F angefallenen Erbanteils.

    In der Tat ist der Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren nur insoweit verfügungsbefugt, als der Nachlass nach dem Vater betroffen ist. Hinsichtlich des Erbanfalls während der Wohlverhaltensperiode greift § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO, d.h. der C ist nur (schuldrechtlich) verpflichtet, die Hälfte des Ererbten an den Treuhänder herauszugeben, der Treuhänder also nicht der Verfügungsbefugte. Antragsgegner in der Teilungsversteigerung dürften danach sowohl der Treuhänder als auch der C selbst sein.

  • V und F sind zu je 1/2 eingetragen worden. V stirbt, F erbt alles. Dann stirbt F und der Rest wird als Erbengemeinschaft komplett eingetragen. Aber dann besteht auch das Problem nicht, da vor dem Todesfall von F C gar keine Rechte am Grundstück hatte.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Ursprünglich waren Vater V und Mutter F als Eigentümer zu je 1/2 Anteil eingetragen. Nach dem Tod des Vaters V wurde das GB berichtigt in: F, A, B und C in Erbengemeinschaft zu 1/2 Anteil und F zu 1/2 Anteil. Nach dem Tod der F wurde das GB wie folgt berichtigt: A, B und C in Erbengemeinschaft. Die Eintragung im GB ist zusammengefasst worden. Bruchteilseigentum ist nicht mehr eingetragen.

    Danke für Deine Ausführungen zum Erbanfall während der Wohlverhaltensperiode. Von diesen Sachen habe ich leider keine Ahnung.

  • Ursprünglich waren Vater V und Mutter F als Eigentümer zu je 1/2 Anteil eingetragen. Nach dem Tod des Vaters V wurde das GB berichtigt in: F, A, B und C in Erbengemeinschaft zu 1/2 Anteil und F zu 1/2 Anteil. Nach dem Tod der F wurde das GB wie folgt berichtigt: A, B und C in Erbengemeinschaft. Die Eintragung im GB ist zusammengefasst worden. Bruchteilseigentum ist nicht mehr eingetragen..

    Dann ist die Grundbucheintragung schlichtweg falsch! Tatsächlich besteht Bruchteilseigentum, der eine Bruchteil gehört der Erbengemeinschaft nach V, der andere Bruchteil der Erbengemeinschaft nach F. Die Idee einer "Zusammenfassung" halte ich gelinde gesagt für einen Irrtum.

  • Nachklapp: Dieser Irrtum spielt nun auch in Deinem Fall eine Rolle, denn schließlich ist der Treuhänder nur insoweit beteiligt, als die Erbengemeinschaft am 1/2 Anteil nach dem Vater betroffen ist. Dieser 1/2 Anteil ist im Grundbuch aber gar nicht ausgewiesen. Siehst Du eine Chance, das Grundbuchamt dahin zu bewegen, dass der Grundbuchinhalt wieder mit der wahren Rechtslage übereinstimmt?

  • Es wurde Rücksprache mit dem GBA gehalten. Eine Änderung erfolgt jedoch nicht.

    Ich habe jetzt die TV angeordnet zur Aufhebung der Erbengemeinschaft nach Vater V und nach F. Als Antragsgegner habe ich angegeben: B, C und Nachtragsverwalter (Erbanteil nach V).

    Vielen Dank für Eure Unterstützung!

  • Es wurde Rücksprache mit dem GBA gehalten. Eine Änderung erfolgt jedoch nicht.

    Ich habe jetzt die TV angeordnet zur Aufhebung der Erbengemeinschaft nach Vater V und nach F. Als Antragsgegner habe ich angegeben: B, C und Nachtragsverwalter (Erbanteil nach V).

    Vielen Dank für Eure Unterstützung!

    Ich hoffe, der Grundbuchrechtspfleger hat eine ausreichend hohe Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung, wenn er solchen Unfug fabriziert. Ich finde das entsetzlich. Du weißt positiv, dass eine Bruchteilsgemeinschaft bestand. Du weißt, dass nicht etwa die F Alleinerbin des Mannes war, sodass jetzt die nach ihr bestehende Erbengemeinschaft Grundstückseigentümer ist. Allein durch Erbfolge wird aus einer Bruchteilsgemeinschaft keine Gesamthandsgemeinschaft. Also weißt Du auch positiv, dass eine Bruchteilsgemeinschaft weiter besteht. Wenn Du dann die Versteigerung zum Zweck der Aufhebung der Erbengemeinschaften anordnest, müsste dies gesondert für den 1/2 Bruchteil von V und für den 1/2 Bruchteil von F erfolgen, denn eine Versteigerung auch zum Zwecke der Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft ist nicht beantragt.

    Überlege Dir wirklich gründlich, ob Du den heute vermeintlich bequemen Weg gehen willst. Besonders "lustig" würde das, wenn noch eine Erbteilspfändung oder -abtretung hinzukäme.

  • Ich habe mir im Grundbuchforum schon oft die Finger wundgeschrieben, dass ich die Zusammenfassung von mehreren Erbengemeinschaften zu einer einzigen für falsch, für unzulässig und für höheren Blödsinn halte. Aber manche vermögen das Problem offenbar nicht einmal zu erkennen, obwohl im vorliegenden Fall auch die "Anhänger" einer Zusammenfassung diese nur für zulässig halten, wenn es um mehrere Erbengemeinschaften im Hinblick auf ein und dasselbe Eigentumsverhältnis geht. Im vorliegenden Fall, bei dem eine fortbestehende Bruchteilsgemeinschaft vorliegt, die

    1) aus der Erbengemeinschaft nach F, bestehend aus A, B und C, für einen 1/2-Anteil, und
    2) aus der Erbengemeinschaft nach V, an welcher in Untererbengemeinschaft im Hinblick auf den früheren Erbanteil von F wiederum die Erbengemeinschaft nach F beteiligt ist, für den anderen 1/2-Anteil,

    besteht, sind allerdings auch die Anhänger der Zusammenfassung der Ansicht, dass gesondert gebucht werden muss. Dies sieht der hier involvierte Grundbuchkollege offenbar - als Einziger - anders und es eine nicht selten anzutreffende Uneinsichtigkeit, dass diejenigen, die einen Fehler begangen haben, ihn später weder zugeben noch korrigieren wollen.

  • Ich grüble immer noch über die Folgen für das Zwangsversteigerungsverfahren zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft(en). Nach § 17 Abs. 1 ZVG ist das Verfahren gegen den anzuordnen, der im Grundbuch steht. Im Grundbuch steht "in Erbengemeinschaft". Dumm nur: Die im Grundbuch verlautbarte Erbengemeinschaft gibt es nicht, es handelt sich weder um die Erbengemeinschaft nach V noch um die Erbengemeinschaft nach F.
    Der Antrag auf Teilungsversteigerung müsste also zurückgewiesen werden.

  • Praktisch würde das grundsätzlich keine Probleme bei der Versteigeurng geben, da ja an allen Erbengemeinschaften die gleichen Personen beteiligt sind. Durch den Inso-Verwalter wird es halt zum Problem.

    Ich sehe bei der Ablehnung ein Problem. Im GB steht es so und wir müssen es hinnehmen. Um den Antrag fundiert abzulehnen benötigen wir die Urkunden. Und ich meine, die können wir nicht verlangen, da im GB die Eigentumsverhältnisse klar (wenn auch falsch) eingetragen sind.

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  • Praktisch würde das zum Problem, wenn ein Erbe seinen Anteil an einer Gemeinschaft veräußert oder gepfändet bekommt, den Anteil an der anderen aber nicht.

    Unabhängig davon ist die Eintragung im Grundbuch aber schlicht falsch. Es gibt zwei Gemeinschaften, die auch aufgrund anderer Grundlagen Eigentümer geworden sind. Was steht denn zur Grundlage der Eintragung im GB?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Im GB steht als Eintragungsgrundlage beim ersten Erbfall: "Zum Anteil des V: Aufgrund des Erbscheins vom ... und im Übrigen aufgrund bisheriger Eigentumseintragung eingetragen am...".
    Beim zweiten Erbfall steht in Sp. 4: "Zu den Anteilen der F: Aufgrund des Erbscheins vom... und im Übrigen aufgrund bisheriger Eigentumseintragung eingetragen am...".

  • Ja das mag sein, die Eintragung an sich ist aber falsch, weil man die Bruchteile hat untergehen lassen und eine Teilerbengemeinschaft gar nicht berücksichtigt hat. Richtig wäre:
    I a) A
    I b) B
    I c) C
    - I zu 1/2 Anteil in Erbengemeinschaft -
    II aa) A
    II ab) B
    II ac) C
    - in Erbengmeinschaft -
    II ba) A
    II bb) B
    II bc) C
    - II zu 1/2 Anteil in Erbengemeinschaft -

    So richtig fällt das eben auf, wenn man in der ZVG ist. Im GB ist man sich über die Tragweite mancher Eintragung nicht ganz so klar. (Ich darf das sagen, ich war im Grundbuch und habe manches erst im ZVG begriffen.)

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  • Doch doch, die Tragweite dieser Eintragungen ist schon klar, manche meinen aber, sie müssten die "Gesamteintragung" vereinfachen und abkürzen, obwohl es nichts zu vereinfachen und nichts abzukürzen gibt. Das Grundbuch hat die Rechtsverhältnisse so zu verlautbaren wie sie eben sind und wenn die Rechtsverhältnisse kompliziert und verschachtelt sind, dann ist es eben notwendigerweise auch die Grundbucheintragung, die diese Rechtsverhältnisse zum Ausdruck zu bringen hat.

  • Zitat


    So richtig fällt das eben auf, wenn man in der ZVG ist. Im GB ist man sich über die Tragweite mancher Eintragung nicht ganz so klar. (Ich darf das sagen, ich war im Grundbuch und habe manches erst im ZVG begriffen.)[/


    Das geht/ging mir genauso. Man lernt halt nie aus und wundert sich, was man alles nicht weiß.

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