Kann man eigentlich Geld, das ein Schuldner rund sechs Monate vor Antragstellung in einer privaten Pokerrunde verzockt, gem .§ 134 InsO anfechten, ist das also eine 'unentgeltliche Leistung'?
Geld verzockt - anfechten?
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Wurde ja nicht verschenkt, sondern mit Gewinnerzielungsabsicht eingesetzt.
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Worin besteht aber die Gegenleistung der Mitspieler
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Die Gegenleistung besteht an der Freude der Teilnahme mit der Möglichkeit des Gewinns.
Das Geld wurde ja zur Gewinnerziehungsabsicht eingesetzt, hat halt bloß nicht geklappt und ist unter Betriebsrisiko auszubuchen.
Käme man zum gegenteiligen Ergebnis, wäre ja bei jeder Beschäftigung mit Geldeinsatz der Betrag zurückzufordern, sofern sich eine Gegenleistung nicht einstellt.
Dann wäre noch die Frage, ob die Gegenleistung materiell sein muss, wohl nicht, weil dann könnte man eine Dienstleistung nicht darunter fassen.
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Materiell muss die Gegenleistung wohl nicht sein. In einem Fall eines leider aus dem Forum ausgeschiedenen Kollegen hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch die Befreiung von einer weiteren Strafverfolgung ausreichende Gegenleistung sein kann. Leider.
Wie war eigentlich Dein Seminar. Hat sich die Gewinnerzielungsabsicht erfüllt?
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Bargeschäft?
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Bargeschäft?
weil bar bezahlt [dafür bräuchte es auch eines unmittelbaren Leistungsaustauschs]
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Bargeschäft?
weil bar bezahlt [dafür bräuchte es auch eines unmittelbaren Leistungsaustauschs]
Der Leistungsaustausch erfolgt ja auch unmittelbar: Einsatz (Geld) gegen entsprechende Gewinnchance.
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Macht es in dem Zusammenhang nicht einen Unterschied, dass das zugrundeliegende Rechtsgeschäft in Deutschland unwirksam sein dürfte?
Poker als Gewinnspiel mit einem Geldeinsatz darf in Deutschland doch nur bei Casinobetreibern mit entsprechender Lizenz durchgeführt werden. Private sonstige Runden sind nur legal (auch wenn die Regelung völlig idiotisch ist), sofern keine Startgelder oder Einsätze gezahlt werden. Der Einsatz könnte also definitiv auch niemand nachträglich einklagen. Im Grunde dürfte die Veranstaltung und auch die Teilnahme an dem geschilderten Gewinnspiel strafbar sein.
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Öffentliches Glücksspiel ist in Deutschland erlaubnispflichtig.
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Meines Wissens steht § 762 BGB hier jeglichen zivilrechtlichen Möglichkeiten (Klage, Anfechtung etc.) im Wege.
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Der Ausschluss der Rückforderung in § 762 Abs. 1 Satz 2 BGB bezieht sich nur auf den Grund des § 762 Abs. 1 Satz 1 BGB. Das Insolvenzanfechtungsrecht ist hierdurch nicht eingeschränkt.
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