Die Vollkostendeckung kann erst nach Ablauf von 5 Jahren beurteilt werden.
Ne, ne. Wenn der IV, nach Bedienungen der § 54 InsO auch schön brav die vom BGH geforderte Rückstellung für die Kosten der WVP besorgt hat, dann habe ich auch die Vollkostendeckung.
Ich denke, ich werde das sehr strikt fahren: Tatbestand -> Rechtsfolge; wenn nix Tatbestand, Zurückweisung !Da bin ich Laie, aber wenn Du zurückweist, entscheidest Du da nicht bereits und dies zwar vorfristig?
Nun, m.E. greift die Rückstellungsnummer nur dann, wenn andernfalls die Kosten zu stunden wären; ergo die Nichtaufbringung durch den Schuldner durch die Stundung zu kompensieren wäre (so haben wir das mal mit der Rückstellung vor der BGH-Rechtsprechung entwickelt - jedoch sehr leise.....). Daher gehe ich davon aus, dass der Schuldner die Kosten für die nachverfahrendliche Restschuldbefreiung selbst aufbringen muss.
Zur "vorfristigen" Entscheidung: gibt es einen Antrag, so ist darüber grundsätzlich zu entscheiden. Liegen die Voraussetzungen für die Rechtsfolge oder die Zulässigkeit des Antrags (noch) nicht vor, ist er grds. zurückzuweisen. (ja, ich weiß, ich habe der Vorratsantragstellung bzgl. der Verfahrenskostenstundung immer das Wort geredet, wird auch bei uns praktiziert; hierbei ist jedoch die Verfahrenslage eine andere; mag mich jetzt auch nicht über die Thesen zur Bedingtheit von Prozesshandlungen und der Zulässigkeit bei innerprozessualer Bedingung auslassen - sorry, nicht bös gemeint).
Um es mal anders zu wenden: Schuldner beantragt 1 Tag nach Eröffnung bereits vorzeitige RSB, da er die 35% schon nach 5 Monaten zu erreichen glaubt, danach zwar nicht mehr mit nennenswerten Einnahmen zu rechnen sei, aber dennoch sei nach 3 Jahre zu entscheiden, was er jetzt schon beantrage....
(Anm.: ich mach mir manchmal mit solchen "Totschlagbeispielen" die Abrenzungen klar). I.Ü. hat der Gesetzgeber in 300a InsO geregelt, was zwischen - auch vorzeitigem - Ende der RSB mit dem Nacherwerb zu geschehen hat.
greez Def