• Ich versteh das nicht so recht.

    Insbesondere: " Im Gegenzug soll der alte Herr "unbelastete und ihm gehörende Werke" zurückerhalten."
    Find ich seltsam, wenn's seins ist muss er's ohnehin zurückkriegen.

    Und je länger man sich bei sowas ziert und spreitzt umso größer wird die Wahrscheinlichkeit, dass mehr Werke nicht mehr als "Raubkunst" identifiziert werden können ;)
    Es ist immer noch Sache der geprellten Ihre Bilder zurückzufordern, jedes einzeln :D darauf müsste der Betreuer beharren:teufel:

  • Denn in diesem speziellen Fall wird wohl besonders darauf geachtet werden, dass keinerlei unzulässige Einflussnahmen oder auch nur diesbezügliche Versuche erfolgen.

    Woher Du diese Erkenntnis ziehst , ist mir ein Rätsel.
    Nach meinen langjährigen Erfahrungen anhand von Fortbildungsveranstaltungen mit bayrischen Kollegen, habe ich da bzgl. unzulässiger Einflussnahme in Bayern meine Zweifel .
    Ich war schon immer der Meinung , dass die Bayern in Deutschland die wahren Preußen sind.
    Wenn ich alleine sehe - und anhand des Forums auch erleben darf - wie "mächtig" z.B. die bayrischen Bezirksrevisoren sind, seien mir diese Zweifel erlaubt.

    Ich meinte ja auch nicht, dass "von innen" darauf geachtet wird, sondern dass "von außen" darauf geachtet wird, dass "von innen" derlei nicht vorkommt.

    Was im Fall M. möglich war, sollte auch im Fall G. möglich sein.

    Ggf. wäre hier auch der Verband gefragt.

  • Insbesondere: " Im Gegenzug soll der alte Herr "unbelastete und ihm gehörende Werke" zurückerhalten."
    Find ich seltsam, wenn's seins ist muss er's ohnehin zurückkriegen.


    Das scheint - leicht abgewandelt - das bekannte und bewährte Prinzip "U-Haft schafft Rechtskraft" zu sein.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Stelle mir gerade folgende Rede eines Herrn XY an den betroffenen Kollegen vor :

    " A gehns Herr Mayr; do missns ned so genau priefa.
    Des is poliddisch gwollt.
    Do derfns eana ned so vui Gedonken mocha; des bassd scho !"

  • Mir ist noch ein weiteres bemerkenswertes Detail aufgefallen:

    Eingangs der besagten Pressemitteilung heißt es:
    "Mit dieser Vereinbarung, an deren Zustandekommen auch die Strafverteidiger Prof. Dr. Tido Park und Derek Setz mitwirkten, ..."

    Und dann später:
    "Die Vereinbarung trifft keinerlei Regelung für das laufende Strafverfahren."

    Wenn das so ist: Weshalb haben die genannten Strafverteidiger dann überhaupt "mitgewirkt"?
    Wird das Strafverfahren dann - rein zufällig - eingestellt oder auf andere Weise in erträglicher Weise für den Betroffenen beendet?

    Ein Schelm, der Böses dabei denkt.

  • Dann werden diejenigen, die das sagen, was der Kollege sich anhören muss, aber wohl ihren Hut nehmen müssen. Denn in diesem speziellen Fall wird wohl besonders darauf geachtet werden, dass keinerlei unzulässige Einflussnahmen oder auch nur diesbezügliche Versuche erfolgen.

    1. Unzulässige Einflussnahmen kann es nicht geben, weil diese ja unzulässig wären.
    2. Es gibt daher allenfalls zulässige Gespräche über die Sach- und Rechtslage und einen Meinungsaustausch dazu.
    3. Meinungsaustausch wurde vor Jahren mal in einer Hauszeitschrift wie folgt - und natürlich rein satirisch - wie folgt beschrieben: Ich ging in ihr Büro. Ich sagte meine Meinung. Sie sagte ihre Meinung. Ich sagte ihre Meinung. Meine Meinung wurde ausgetauscht.
    4. Manchmal bin ich über die mit dem Richteramt auch statusrechtlich verbundene Unabhängigkeit wirklich froh. :gruebel:

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • ...3. Meinungsaustausch wurde vor Jahren mal in einer Hauszeitschrift wie folgt - und natürlich rein satirisch - wie folgt beschrieben: Ich ging in ihr Büro. Ich sagte meine Meinung. Sie sagte ihre Meinung. Ich sagte ihre Meinung. Meine Meinung wurde ausgetauscht.

    ...Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Einfach nur geil !

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • "Gespräche über die Sach- und Rechtslage" sind nur zu akzeptieren, wenn sie vom zuständigen Entscheidungsträger selbst gewünscht werden. Werden sie nicht gewünscht, ist den Leuten, die gleichwohl solche Gespräche führen möchten, ohne Ansehen der Person freundlich und bestimmt zu bedeuten, dass sie die Bürotüre bitte von außen schließen wollen.

  • Stelle mir gerade folgende Rede eines Herrn XY an den betroffenen Kollegen vor :

    " A gehns Herr Mayr; do missns ned so genau priefa.
    Des is poliddisch gwollt.
    Do derfns eana ned so vui Gedonken mocha; des bassd scho !"

    Kennt man so allenfalls aus dem Kintopp ;)

    Sogar in Bayern :D

  • "Gespräche über die Sach- und Rechtslage" sind nur zu akzeptieren, wenn sie vom zuständigen Entscheidungsträger selbst gewünscht werden. Werden sie nicht gewünscht, ist den Leuten, die gleichwohl solche Gespräche führen möchten, ohne Ansehen der Person freundlich und bestimmt zu bedeuten, dass sie die Bürotüre bitte von außen schließen wollen.

    Mit so einem richtigen Bayern kann man über ALLES reden, der macht sowieso was er will. :teufel:


    Ich persönlich würde jedenfalls zuhören und insbesondere auf das Nichtgesagte achten. :gruebel:

  • "Die Vereinbarung trifft keinerlei Regelung für das laufende Strafverfahren."

    Mir ist im Ganzen irgendwie schon schleierhaft, warum es in diesem Strafverfahren geht.
    Wenn ich NS-Raubkunst von meinem Vater erbe, dann ist mir vielleicht! ein moralischer Vorwurf zu machen. Worin der strafrechtliche Vorwurf liegen soll, muss mir erst einmal jemand erklären.

    [okay nachgelesen und die Causa Gurlitt endlich verstanden]

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Soeben wird mitgeteilt, dass die Staatsanwaltschaft heute - also zwei Tage nach dem Zustandekommen der besagten "Vereinbarung" - sämtliche beschlagnahmten Werke freigegeben und die Beschlagnahme aufgehoben hat.

    Welch ein zeitlicher Zufall!

    Damit kann das Betreuungsgericht die Genehmigung der besagten Vereinbarung nunmehr ohne Weiteres verweigern, weil das Ergebnis, das durch die Vereinbarung "zugunsten" des Betroffenen herbeigeführt werden soll, bereits eingetreten ist. Eine positive Genehmigungsentscheidung würde demgegenüber nur den für den Betroffenen nachteiligen Passagen der besagten Vereinbarung zur Wirksamkeit verhelfen. Das kann kaum dem Wohle des Betroffenen dienen.

  • Erledigt hat sich das Genehmigungsverfahren nur für das Betreuungsgericht, aber nicht für die Erben (§ 1829 Abs. 3 BGB). Sind mehrere Miterben vorhanden und verweigert auch nur einer von ihnen die Genehmigung, ist die Vereinbarung demzufolge endgültig unwirksam. Dies gilt im Übrigen auch, wenn das Betreuungsgericht zu Unrecht ein Genehmigungserfordernis verneint hat, es aber objektiv bestanden hat.

    Man kann also noch durchaus seine Überraschungen erleben.

  • Das wird sich weisen.

    Mich verwundert es im Übrigen nicht, dass die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit in der Öffentlichkeit - und vor allem in den Medien - nicht diskutiert wird. Es geht insoweit stets nur um den Raubkunst-Aspekt und alles andere interessiert nicht. Dass die öffentliche Hand an einer solchen Diskussion kein Interesse hat, ist ohnehin nicht verwunderlich, weil sie aufgrund einer solche Diskussion nur ihre "mühsam" erworbenen - vermeintlichen - vertraglichen Rechte verlieren könnte.

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