Hallo zusammen!
Ich habe hier eine Teilungserklärung in der u.a. Sondernutzungsrechte an Terrassenflächen begründet und zugeordnet wurden. Die Häuser stehen schön in Reih und Glied, sind fortlaufend nummeriert und hinter jedem Haus ist im Teilungsplan die gleiche Fläche rot markiert und mit mit der jeweiligen Wohnungsnummer versehen.
In der Teilungserklärung wird erklärt, dass den jeweiligen Eigentümern der Wohnungen 1-14 und 16-22 das Recht eingeräumt wird, die Terrassenfläche unter Ausschluss der übrigen Miteigentümer zu nutzen. Von Wohnung 15 kein Wort.
Jetzt liegt mir zu Wohnung 15 der Antrag auf Eintragung der Verbindung des Sondernutzungsrechts mit dem Wohnungseigentum und auf Eintragung der AV vor. Im Kaufvertrag weist der Verkäufer dem jeweiligen Eigentümer das Recht zu, die Terrassenfläche 15 unter Ausschluss der Miteigentümer zu nutzen.
Ich habe beanstandet, dass in der Teilungserklärung die Wohnung 15 bei der Begründung der Sondernutzungsrechte ausdrücklich ausgenommen war und daher noch kein Sondereigentum an der Terrassenfläche begründet worden sei. Ich habe ihn aufgefordert, die Teilungserklärung entsprechend zu ergänzen.
Als Antwort erhalte ich jetzt ein Schreiben des Notars, in dem er lediglich mitteilt, dass dem Eigentümer in der TE das Recht eingeräumt worden sei, Sondernutzungsrechte zu begründen und zuzuweisen. Ich möge die Eintragung jetzt vornehmen.
Bei nochmaligem Lesen der Urkunden meine ich, dass meine Zwischenverfügung insoweit unzutreffend war, als ich die Erklärungen im Kaufvertrag nicht schon als (Neu-)Begründung des Sondernutzungsrechts gesehen habe.
Aber auch wenn ich jetzt in den Erklärungen im Kaufvertrag die Begründung des Sondernutzungsrechts sehe, brauche ich doch noch die Zustimmung der dinglich Berechtigten (Finanzierungsgläubiger) der anderen Blätter für die Eintragung.
Oder bin ich da jetzt so auf dem Holzweg?