Terminsgeb. 3104 VV RVG / schriftlicher Vergleich § 278 VI ZPO

  • Das OLG Nürnberg als Vorreiter - noch eine Entscheidung:

    Zitat


    Führen Parteien auf einen gerichtlichen Vorschlag zur gütlichen Einigung hin miteinander Vergleichsgespräche, deren Ergebnis in einem Gerichtsbeschluss nach § 278 VI ZPO festgestellt wird, so steht den beteiligten Rechtsanwälten eine Terminsgebühr zu.


    OLG Nürnberg, Beschl. v. 11.05.2005 - 5 W 512/05

  • Das sah ich im Hinblick auf die eindeutige Formulierung der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV-RVG allerdings als unstreitig. Aber probieren geht ja immer.

  • Tja, mal wieder hat der BGH anders entschieden. Aus Juris hab ich eine Vorabdokumentation vom Beschluss vom 27.10.2005 zu III ZB 42/05.
    Leitsatz: Wird in einem in erster Instanz geführten Zivilprozess über den rechtshängigen Anspruch (auf Vorschlag des Gerichts) ein schriftlicher Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen, entsteht für den beauftragten Anwalte neben einer 1,3 Verfahrensgebühr, eine 1,0 Einigungsgebühr und eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV.

  • Ich hab da einen außergerichtlichen Vergleich, der nur protokolliert wurde und den streitigen Betrag recht deutlich übersteigt. Als Wert wollte ich (RVG 3104 III) den Streitwert nehmen. Hab aber schon die Antwort beider RA. Die haben sich "geeinigt" (RVG1000?), daß die Gebühr nach dem Vergleichswert schon in Ordnung ist. Wenn da nicht der fiese Rpfl wäre.

  • Bei mir ist die Frage, nach welchem Wert. Die haben sich außergerichtlich geeinigt, dieser Vergleich wurde lediglich protikolliert und übersteigt den Streitwert deutlich.

  • Zitat von Ralf Zeigermann

    Bei mir ist die Frage, nach welchem Wert. Die haben sich außergerichtlich geeinigt, dieser Vergleich wurde lediglich protikolliert und übersteigt den Streitwert deutlich.



    gem. VV 3104 Abs. 3 nicht aus dem Wert der nicht rechtshängigen Ansprüche, nach Vorbem. 3 Abs. 3 regelmäßig doch. Ich höre an, bei nichtbestreiten wird festgesetzt.

  • Ja, ja, das RVG...

    Ein Ex-Kollege bekam bei solchen Gelegenheiten eine dunklere Gesichtsfarbe, eine höhere Stimme und rief: "Da sind Dilettanten am Werk!" (Da = jeweilige Bundesregierung)

    Vermeidung des Rechtsstreits oder doch nicht drin? Da darf man die Münze werfen. Ich würde es nicht über den Verfahrensstreitwert hinaus festsetzen (könnte schließlich rechtswidrig sein, wofür ist VV 3104 Abs.3 sonst da?) und die Beschwerdekammer darüber brüten lassen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Zitat von Andreas

    Ja, ja, das RVG...

    Ein Ex-Kollege bekam bei solchen Gelegenheiten eine dunklere Gesichtsfarbe, eine höhere Stimme und rief: "Da sind Dilettanten am Werk!" (Da = jeweilige Bundesregierung)




    Mein Reden seit 1742, aber auf mich hört ja wieder keiner...
    (Ich liebe meine Signatur! :strecker )

  • Zitat von dreizehn



    Mein Reden seit 1742, aber auf mich hört ja wieder keiner...





    Ja Ja früher ....als die Rechtspfleger noch Schlepp-Säbel trugen...:) :D

    (Der Lieblingsspruch eines Kollegen.... stimmts @ Padfoot???;) )

  • Für alle, die Zugriff auf den RVGreport haben (Herausgeber ist Herr VRiLG H. Hansens vom LG Berlin), können bei Interesse mal in Heft 11 nachlesen. Dort werden ab Seite 426 Entscheidungen zu diesem Thema angeführt von folgenden Gerichten:

    Kammergericht vom 07.08.2005
    OLG München vom 31.08.2005
    OLG Naumburg vom 01.08.2005
    OLG Saarbrücken vom 06.07.2005
    LAG Berlin vom 27.07.2005
    OLG Koblenz vom 20.09.2005 und 12.10.2005
    :lesen:

  • Ich habe da leider keine Möglichkeit.
    Teilweise haben wir die Entscheidungen bereits hier erwähnt und seit dem schlauen Spruch des BGH sollte das Thema eigentlich gegessen sein. Jedenfalls habe ich die neue Entscheidung vom ersten Anwalt schon unter die Nase gerieben bekommen. Leider hat er keine Ahnung, dass ich das Rechtspflegerforum kenne... :D

  • Hallo,
    ich habe keine Ahnung von Kosten, aber soeben das hier bei beck-aktuell gefunden, könnte passen, denke ich:

    Zitat

    BGH: Anspruch des Anwalts auf Terminsgebühr auch bei schriftlichem Vergleich
    Wird in einem in erster Instanz geführten Zivilprozess über den rechtshängigen Anspruch ein schriftlicher Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen, entsteht für den beauftragten Prozessbevollmächtigten eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 des Vergütungsverzeichnisses (VV). Dies entschied der Dritte Senat des Bundesgerichtshofs in Abweichung von der Auffassung des Sechsten Senats (Urteil vom 27.10.2005, Az.: III ZB 42/05, BB 2005, 2600). Die Terminsgebühr kann der Anwalt danach zusätzlich zu der schon bisher gewährten 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV und der 1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV verlangen. | mehr...

  • @ Stefan:

    Das ist genau die Entscheidung, die jetzt alles ins Lot bringen soll. Die unterschiedliche Rechtsprechung bezüglich der Terminsgebühr sollte daher der Vergangenheit angehören. Ab es eine überzeugende Entscheidung ist, lasse ich dabei bewusst ganz weit offen.
    Gerade heute habe ich von einem Anwaltsbüro gehört, dass die BGH-Entscheidung noch nicht überall bekannt ist. Es gibt noch zahlreiche Gerichte, wo nach wie vor um die Terminsgebühr gerungen wird.

  • der BGH hat zu diesem Thema mittlerweile 3x entschieden. Die Terminsgebühr fällt bei einem Vergleich nach § 278 VI ZPO grundsätzlich in voller Höhe an, unabhängig davon, ob dies in einem Verfahren nach § 128 II ZPO, oder § 495 a ZPO geschieht oder in einem Verfahren, in dem zunächst die mündl. Verhandlung vorgesehen war und die Parteien durch Abschluß des Vergleichs auf die mündl. Verhandlung verzichteten:

    III ZB 42/05, 27.10.2005
    II ZB 31/05, 3.7.2006
    II ZB 28/05, 10.7.2006

    ebenso hat das BAG entschieden:

    3 AZB 78/05, 20.6.2006

  • Aus aktuellem Anlass hole ich diesen Thread mal wieder hoch, weil es eine das Thema ergänzende Entscheidung gibt. Der Sachverhalt ergibt sich aus der Nichtabhilfe-Entscheidung des LG (von einer hier auch angemeldeten Kollegin ;) ), die dann "aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses" vom OLG Celle bestätigt worden ist.

  • Da im einstw. Verfügungsverf. ohne mdl. Verh. durch Beschl. entschieden werden kann, fällt bei einem schr. Vergl. gem. § 278 VI ZPO keine Terminsgebühr gem. VV RVG Nr. 3104 Anm. I Nr. 1 letzte Alt. an.
    (OLG München, Beschl. 31.08.05, 11 W 2045/05, FamRZ 2006, 220).

    Bei einem schriftlichen Vergleich gem. § 278 VI ZPO über rechtshängige Ansprüche fällt eine Terminsgebühr gem. VV RVG 3104 Anm. I Nr. 1 letzte Alt. an (OLG München, Beschl. 25.10.05, FamRZ 2006, 1056)

    Auch das LAG Niedersachsen ist der Ansicht, dass bei § 278 VI ZPO eine Terminsgeb. entsteht (vgl. LAG Niedersachsen, Beschl. 10.10.05, MDR 2006, 717).

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Guten Morgen!
    Ich denke, meine Frage passt zu diesem Thread: In meinem Verfahren wurde zunächst nach Eingang der Klage das schriftliche Vorverfahren eingeleitet. Dann haben Kläger- und Beklagtenvertreter mitgeteilt, dass man versuche, sich außergerichtlich zu einigen, was tatsächlich auch geklappt hat.
    Es wurde gemäß § 278 VI ZPO festgestellt, wie sich die Parteien verglichen haben. Die KGE lautet sinngemäß: Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten des Vergleichs, diese werden gegeneinander aufgehoben.
    Jetzt beantragt der Klägervertreter die Festsetzung einer Verfahrens- und einer Terminsgebühr gegen den Beklagten. Der Beklagtenvertreter sagt, dass die Terminsgebühr zu den Vergleichskosten gehört, da sie durch die Vergleichsverhandlungen angefallen ist. :gruebel: :confused: :gruebel:
    Wenn ich die vorangegangene Diskussion richtig verstehe, wäre die Terminsgebühr auch ohne die Gespräche zwischen den PV's entstanden. Dann würde ich sagen, dass die Terminsgebühr zu den Kosten des Rechtsstreites gehört, die der Beklagte zu tragen hat. Liege ich da völlig falsch ?!? Bin aufgrund der sehr bestimmten Argumentation des Beklagtenvertreters etwas unsicher geworden und für Eure Meinungen sehr dankbar !!

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!