Das OLG Nürnberg als Vorreiter - noch eine Entscheidung:
Zitat
Führen Parteien auf einen gerichtlichen Vorschlag zur gütlichen Einigung hin miteinander Vergleichsgespräche, deren Ergebnis in einem Gerichtsbeschluss nach § 278 VI ZPO festgestellt wird, so steht den beteiligten Rechtsanwälten eine Terminsgebühr zu.
OLG Nürnberg, Beschl. v. 11.05.2005 - 5 W 512/05