Zuständigkeiten §§ 35, 36 InsO, 811, 811a ZPO

  • Ich habe mal eben im Zöller geguckt und bin ganz überrascht. Dort wird gesagt, die Ermittlung, ob jemand zum Unterhalt verpflichtet ist, muss der Drittschuldner vornehmen. Im zweifel kann er das Vollstreckungsgericht anrufen. Von Prozessgericht oder so steht da garnix. Allerdings als Verweise immer wieder Arbeitsgerichte. was ich dann auch wieder komisch finde. Ich hätte auch gesagt, dass womöglich der Drittschuldner verklagt werden muss. Bin jetzt aber wiederum unsicher. Vollstreckungsgericht hiesse ja dann Insolvenzgericht (als Vollstreckungsgericht).

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Müsste dann nicht im Fall von #16 der Treuhänder den Arbeitgeber auf Zahlung der Differenz "mit - ohne Tochter" verklagen? :confused:


    Würde ich so sehen, dass dieser Streit zwischen TH und Arbeitgeber sachlich vor dem Arbeitsgericht zu entscheiden wäre.

    § 850c Abs. 1 ZPO eröffnet insofern kein klärendes Antragsrecht vor dem VG (IG).

  • Ich habe mal eben im Zöller geguckt und bin ganz überrascht. Dort wird gesagt, die Ermittlung, ob jemand zum Unterhalt verpflichtet ist, muss der Drittschuldner vornehmen. Im zweifel kann er das Vollstreckungsgericht anrufen. Von Prozessgericht oder so steht da garnix. Allerdings als Verweise immer wieder Arbeitsgerichte. was ich dann auch wieder komisch finde. Ich hätte auch gesagt, dass womöglich der Drittschuldner verklagt werden muss. Bin jetzt aber wiederum unsicher. Vollstreckungsgericht hiesse ja dann Insolvenzgericht (als Vollstreckungsgericht).

    Damit ist der von Rainer nachgenannte - wohl aufgrund scheinbar prozessökonomischer Erwägungen erschaffene - "klarstellende Beschluss" durch das VG gemeint.

    Diesem Klarstellungsbeschluss ohne gesetzliche Grundlage hat der BGH nun aber - wie ich finde - eine recht deutliche Absage erteilt mit seiner in # 16 angeführten Entscheidung.

    :gruebel:

  • Tja, ich hab ja nur aus dem Zöller berichtet. Und das ist ja immerhin die Kommentierung von Stöber, dem Gottvater des Pfändungsrechts. Aber wenn man das so beim BGH liest, könnte man auch einfach 850e durch 850c ersetzen. In dieser Hinsicht sind die beiden Vorschriften ja ähnlich (pauschale Beträge, die möglicherweise nach Klarstellung schreien, durch wen auch immer). Dann sorge doch halt mal für eine richtungsweisende Rechtsprechung;)...

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  • Werde das wohl wie in # 18 machen - ich entscheide über c4, nicht c1. Mit Bezug auf BGH und - wie ich finde - vergleichbaren SV.

    Da kommt eh nichts, wird i. E. voraussichtlich salomonisch passend für beide Parteien.

  • Diesem Klarstellungsbeschluss ohne gesetzliche Grundlage hat der BGH nun aber - wie ich finde - eine recht deutliche Absage erteilt mit seiner in # 16 angeführten Entscheidung.

    :gruebel:

    Da geb ich Dir Recht. Ich werde es bei Bedarf aber weiterhin praktizieren.

    Schiessen - schaufeln - schweigen. :teufel:

  • Nicht unwahrscheinlich, dass ihr (Mosser, Rainer)
    für meinen vorliegenden Fall Recht habt.

    > zwar bei isoliert begehrter "Klarstellung" c1 : imo zweifelsfrei PG-Zuständigkeit.

    > aber im Rahmen von c4 : ggf. halt doch "nebenbei mit zu entscheiden" vom IG, gleichwohl der Entscheidungsschwerpunkt bei c4 deutlich auf dem Ermessen des VG (IG) im Hinblick auf den Bedarf und eigenen Einkünften des Unterhaltsberechtigten liegt (und nicht auf der Frage seiner grundsätzlichen, gesetzlichen Unterhaltsberechtigung) - und sich mitunter die Frage nach c4 ja gar nicht mehr stellen mag, wenn c1 prozessgerichtlich geklärt.

    :gruebel:

    Erscheint mir doch alles nicht mehr recht stringent ...

    :nixweiss:

  • Du bist Schuld;). Ich hatte da nie drüber nachgedacht, bis Du das aufgebracht hast.

    ich meine ja eigentlich, der erste Satz in c4 gibt doch schon die Voraussetzungen vor:" Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt eigene Einkünfte...". Also ist doch die Grundvoraussetzung für eine Entscheidung nach c4, dass der Schuldner überhaupt Unterhalt gewähren muss. Und wenn das schon der TH verneint, dann muss doch er klagen. Würde ich jetzt mal so sagen. Aber da meist kein Kläger in unseren Verfahren, kannst du es natürlich trotzdem so machen wie "üblich" ;)

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  • Aber der TH fährt allein beim IG bereits zweigleisig:

    > erst macht er c4-Fass auf wegen eigener Einkünfte, schön;

    > dann bezweifelt er zusätzlich die grundsätzliche Unterhaltsberechtigung i.S.v. § 1610 BGB : isoliert: c1

    > also: c1 im Rahmen von c4 doch IG ?

    > Zuständigkeits-Chronologie ?

    > bei c4 muss ich auch mit c1 beschäftigen ???

    > bei c1 allein: keine Chance : PG

    > fließende Zuständigkeitsabgrenzungen, deren Sinn im Einzelfall hinterfragbar erscheint ...


    pardon, keinen rechten Plan mehr

    :aufgeb:

    Wenn man einmal im Lichte der BGH-Entscheidung aus # 16 anfängt, einzelfall-erweiternd weiter nachzudenken, wird es einem ganz flockig ...

    Einmal editiert, zuletzt von zsesar (14. Juli 2014 um 21:33)

  • Da fällt mir nur ein (guter) Fussi-Spruch ein:" ich glaube, die gewinnen 2:1. es könnte aber auch andersherum ausgehen..."

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  • Genau,
    der Vorhang zu - und alle Fragen offen.

    Grundsätzliche Sensibilisierung der Forum-Teilnehmer zur Frage der einzelfallbezogenen sachlichen Zuständigkeitsabgrenzung aber zumindest erreicht, wenn auch nicht prinzipiell geklärt, ähm ... pardon. :oops:

  • hm, also Klarstellungsentscheidung hab ich schon in M-Sachen gemacht, aber eben nur dann, wenn beim Arbeitgeber unklarheit herrschte und der den Gläubiger im Nacken befürchtete. Geht es aber darum, dass der Schuldner zwar unerhaltsrechtlich in Anspruch genommen werden soll, aber davon ausgeht, eine Unterhaltspflicht bestünde nicht, da häng der Arbeitgeber.... da hat das Vollstreckungsgericht nix mit ze donn, allenfalls eine Einstellungsentscheidung.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Jetzt habe ich schon wieder einen "vollstreckungsrechtlichen" Antrag, diesmal f1b (doppelte Haushaltsführung). Davor f1b mit Finanzierungskosten für Ersatz-Pkw.

    Und noch einen c4 (diesmal vergleichsweise eindeutig), der hier vorerwähnte ist noch nicht entschieden.

    Dazwischen dann k4 und e2.

    Alles lösbar, aber mittlerweile habe ich mit den Dingern in der IK mehr zu tun als in der M, gibt es doch gar nicht ... ist das in Pubbsy berücksichtigt ... wc

    (War ein sinnfreies posting, wollte bloß mal nörgeln. :D)

  • Jetzt habe ich schon wieder einen "vollstreckungsrechtlichen" Antrag, diesmal f1b (doppelte Haushaltsführung). Davor f1b mit Finanzierungskosten für Ersatz-Pkw.

    Und noch einen c4 (diesmal vergleichsweise eindeutig), der hier vorerwähnte ist noch nicht entschieden.

    Dazwischen dann k4 und e2.

    Alles lösbar, aber mittlerweile habe ich mit den Dingern in der IK mehr zu tun als in der M, gibt es doch gar nicht ... ist das in Pubbsy berücksichtigt ... wc

    (War ein sinnfreies posting, wollte bloß mal nörgeln. :D)

    ja, bei all den ganzen Unternehmensinsolvenzen hab ich häufig das gefühl, ich kann sie nicht mehr abwickeln, weil ich eigenlich auf dem sozialamt arbeite....( auch sinnfrei aber nörgel !)

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  • Jetzt habe ich schon wieder einen "vollstreckungsrechtlichen" Antrag, diesmal f1b (doppelte Haushaltsführung). Davor f1b mit Finanzierungskosten für Ersatz-Pkw. Und noch einen c4 (diesmal vergleichsweise eindeutig), der hier vorerwähnte ist noch nicht entschieden. Dazwischen dann k4 und e2. Alles lösbar, aber mittlerweile habe ich mit den Dingern in der IK mehr zu tun als in der M, gibt es doch gar nicht ... ist das in Pubbsy berücksichtigt ... wc (War ein sinnfreies posting, wollte bloß mal nörgeln. :D)

    Du hast 60 Minuten pro Jahr pro Akte. Also teile Dir die gut ein ;)...

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  • hab heut innerhalb von 2 Arbeitstagen die sechste EMA-Anfrage mit Ortsermittlung rausgehauen; ich möchte eigentlich wieder Insolvenzverfahren bearbeiten und nicht mehr irgendwelchen leuz hinterherlaufen, die ständig umziehen (könnte ich mir nicht leisten) und irgendwie keinen Bock mehr auf ihre Entschuldung haben. Heute ne Akte auf dem Tisch, da konnte der EÖB schon nicht mehr zugestellt werden. Ich will endlich meine Unternehmensinsolvenzen (Schlussrechnungen ohne Ende) mal bearbeiten und nicht die ganze Welt restschuldbefreien..... (sinnfrei ! ich weiß)

    Hm, war ja immer ein Freund des schriftlichen Verfahrens, aber nach den Erfahrungen der letzten Jahre erwäge ich ernsthaft, alles nur noch mit Termin unter Anordnung des persönlichen Erscheinens zu machen. Im Falle des Nichterscheines sofortige Aufhebung der Kostenstundung mit gleichzeitiger Anberaumung des nächsten Termins wg. 207.

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