Folgender Fall:
Klage, PKH wird vollumfänglich bewilligt.
Im Termin einigen sich Kläger und Beklagte auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung von 2.500,00 brutto. Die Abfindung ist nach der Rechtsprechung des BAGs nicht heranzuziehen, da unter 5.200,00 netto.
Ich frage mich jedoch, ob diese Abfindung gem. § 120 a II ZPO mitzuteilen ist und ob die Nichtmitteilung der Zahlung zu einer Aufhebung der PKH gem. § 124 ZPO führt ?
Dass ein Anspruch auf diese Zahlung besteht, ist unstreitig aus der Akte ersichtlich. Und was ist mit unverzüglich ?