In meiner Akte soll der Teil A eines Grundstückes an X veräußert werden.
Der restliche Teil B soll an Y veräußert werden.
Bezüglich beider Teile wurde jeweils die Eintragung einer AV bezüglich einer noch zu vermessenen Teilfläche von circa ... qm bewillligt und beantragt.
Zwischenzeitlich (nach Beurkundung KV) wurden die neu vermessenen Flurstücke im Grundbuch eingetragen (beide neu vermessenen Flurstücke unter einer lfd. Nr. im BV und somit ein Grundstück im Rechtssinne).
Benötige ich nun diesbezüglich einen geänderten Antrag/eine geänderte Bewilligung, da es ja jetzt keine unvermessenen Teilflächen mehr sind oder wird jetzt jeweils eine AV nur lastend auf dem entsprechenden Flurstück eingetragen?
Da es sich nun ja um ein Grundstück im Rechtssinne handelt, würde ich nun bezüglich der jeweiligen AV einen Gleichrangvermerk eintragen, da beide Eingänge zeitgleich erfolgten oder sehe ich das falsch?