Stundungsaufhebung bei Nichtzahlung der Pfändungsbeträge

  • Was ich damit erreichen will, ist eine gute Frage.

    Warum machst Du es dann, wenn Dir selbst unklar ist, warum Du es machst?

    Es ist nicht unsere Aufgabe, passives Verhalten der Gläubiger zu kompensieren. Und schon gar nicht, bewusst einen Versagungsgrund herbeizuführen.

    Eigentlich ist der Fall: Nichtzahlung pfändbarer Beträge + Verfahrenskostendeckung
    bei uns eher selten, weil wir keine Rückstellungen für die TH-Vergütungen bilden.
    Bei der Kostendeckung ist eine Aufhebung der Kostenstundung wohl sinnlos. Da hast du Recht.

  • Also, eigentlich hatte ich mir überlegt, die Stundung aufzuheben, da ein Versagungsgrund vorliegt (4c Ziffer 5).

    Welcher Versagungsgrund liegt vor ?

    Außerdem steht in Ziff. 5, dass die Stundung aufzuheben ist, wenn die RSB versagt oder widerrufen wurde und nicht, wenn ein Versagungsgrund vorliegt. Das Vorliegen des Versagungsgrundes reicht hier m.E. nicht. Es muss sich ein Gläubiger finden, der tatsächlich einen Antrag stellt, der positiv beschieden wird.

  • Nach BGH-Rechtsprechung kann der Stundungsantrag zurückgewiesen werden, wenn ein Versagungsgrund vorliegt. Das kann dahingehend verstanden werden, dass dann auch die Stundungsaufhebung möglich ist, wenn der Versagungsgrund erst nach Eröffnung bekannt wird/eintritt.

  • Nach BGH-Rechtsprechung kann der Stundungsantrag zurückgewiesen werden, wenn ein Versagungsgrund vorliegt. Das kann dahingehend verstanden werden, dass dann auch die Stundungsaufhebung möglich ist, wenn der Versagungsgrund erst nach Eröffnung bekannt wird/eintritt.

    ja, BGH, Beschluss vom 15.11.2007, IX ZB 74/07

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Nach BGH-Rechtsprechung kann der Stundungsantrag zurückgewiesen werden, wenn ein Versagungsgrund vorliegt. Das kann dahingehend verstanden werden, dass dann auch die Stundungsaufhebung möglich ist, wenn der Versagungsgrund erst nach Eröffnung bekannt wird/eintritt.

    ja, BGH, Beschluss vom 15.11.2007, IX ZB 74/07

    Wieder was gelernt. Was nach dem Gesetz nicht passt, wird durch den BGH passend gemacht. :D

  • Bei Mossers Ausgangsfall und den (noch) gedeckten Verfahrenskosten
    hätt ich ja wieder mal nur "Zur Frist" in die Akte geschrieben.

    Obwohl: Ich hätt noch den TH gefragt, ob denn die Abtretungserklärung des Schuldners dem ital. Drittschuldner angezeigt wurde.

  • Also ich hätte, wenn ich es denn dann aus den näher beschriebenen Gründen wohl nicht mehr mache, mich auf die Entscheidungen des BGH IX ZA 51/10 und IX ZA 32/13 berufen. In IX ZA 32/13 hat der BGH jedenfalls der Meinung des LG Göttingen (NZI 2010, 579) eine Absage erteilt.

    Aber man kann das natürlich auch - trotzdem - ganz förmlich sehen und meinen, ein eindeutiger RSB-Versagungsgrund liegt nicht vor und sollen halt die Gläubiger tatsächlich einen Antrag stellen. Hier könnte man natürlich auch sagen, gilt das vom BGH hinsichtlich der Stundungsaufhebung bei RSB-Versagungsgründen nicht, denn in der WVP können die Gläubiger ja jederzeit einen Versagungsantrag stellen.

    Tja, hätte, könnte, müsste...

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Also ich hätte, wenn ich es denn dann aus den näher beschriebenen Gründen wohl nicht mehr mache, mich auf die Entscheidungen des BGH IX ZA 51/10 und IX ZA 32/13 berufen. In IX ZA 32/13 hat der BGH jedenfalls der Meinung des LG Göttingen (NZI 2010, 579) eine Absage erteilt.

    Aber man kann das natürlich auch - trotzdem - ganz förmlich sehen und meinen, ein eindeutiger RSB-Versagungsgrund liegt nicht vor und sollen halt die Gläubiger tatsächlich einen Antrag stellen. Hier könnte man natürlich auch sagen, gilt das vom BGH hinsichtlich der Stundungsaufhebung bei RSB-Versagungsgründen nicht, denn in der WVP können die Gläubiger ja jederzeit einen Versagungsantrag stellen.

    Tja, hätte, könnte, müsste...


    Hatte denn "dein" TH und Schuldner eine entsprechende "Abrede" über die Nichtanzeige beim Arbeitgeber getroffen ?

    So wie es aussieht, schweigt dazu der entsprechende erste WP-Bericht des TH.:confused:

    Einmal editiert, zuletzt von zsesar (6. Juni 2014 um 01:07)

  • Ich habe mich doch tatsächlich mal in 2013 dazu hinreißen lassen, im laufenden Insolvenzverfahren die Kostenstundung nach § 4c Nr. 1 InsO aufzuheben.

    Danach ist der Schuldner der vorausgehenden Aufforderung des IG, seine Einkunftsnachweise ab (...) an das IG einzureichen, gegenüber dem TH jedenfalls weitestgehend nachgekommen, was der TH hier mitteilte.
    (> Lohnbezug unterhalb des unpfändbaren Grundbetrages.)

    Was parallel und bis heute aber nicht kam, war eine Beschwerde des Schuldners gegen den Aufhebungsbeschluss, der inzwischen seit langem rechtskräftig ist.

    Was nun kommt, ist der Schlussbericht des TH zwecks weiteren Vorgehens gem. § 207 InsO, Masse: 0,00 €.

    Ich habe dazu eigentlich keine rechte Lust:
    § 207 InsO keine Sperrfrist für neuen RSB-Antrag.
    TH-Vergütung ist eh aus der Staatskasse zu zahlen.
    Der Schuldner hat die Lohnzettel beim TH vorgelegt.
    Pfändbar war und ist nichts.
    Beschwerde wurde nicht eingelegt; damals die Stundungsaufhebung noch ohne RMB.


    Und jetzt also meine Frage:

    Amtswegig kann ich wohl nicht meinen Aufhebungsbeschluss wieder aufheben !?

    Ist es vorliegend stattdessen pragmatisch möglich, die Kostenstundung aufgrund des früheren Stundungsantrages schlicht erneut zu bewilligen, da die Voraussetzungen zweifelsfrei vorliegen;
    dann geht der neue Stundungsbeschluss an den Bez.Rev. und nach RK mache ich einfach den gängigen ST mit RSB-Ank. und späterer 200er ?

    Ist daran irgendetwas zu gewagt ?

  • Ich meine, dass die Aufhebung der Stundung nicht von Amts wegen aufgehoben werden kann. Ich meine auch, dass der damalige Stundungsantrag einmal beschieden worden und danach "verbraucht" ist, sodass du nicht einfach nochmal stunden kannst.

    Ich würde das Verfahren stumpf nach § 207 InsO durchziehen.

    Wenn du nett bist, könntest du aber den Schuldner darauf hinweisen, dass er ein Rechtsmittel gegen die Aufhebung einlegen kann. Dann könntest du vielleicht diesem unzulässigen, aber begründeten Rechtsmittel abhelfen. Ohne ein Schreiben des Schuldners, welches ich dann irgendwie ausdeuten kann, würde ich allerdings nichts machen.

  • Welchen tieferen Sinn soll es haben, wenn nach einer Einstellung nach § 207 InsO sofort das nächste Verfahren folgt?

    Der Sinn sollte wohl darin liegen, dass der Schuldner nun (wieder) Kostenstundung bekommt und einen (neuerlichen) Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung stellt. Und dass die Landeszentralkasse mit den Kosten des Altverfahrens nunmehr mitanmeldende Gläubigerin im Neuverfahren ist.

    Naja, Sinn hat das natürlich nicht wirklich, aber es ist halt möglich, weil es so ist und der Gesetzgeber das gern so gewollt hat. Vielleicht hat der nachlässige Schuldner ja nun begriffen, dass er seine Unterlagen vorzulegen hat. Die Sperrfrist dürfte ja ohnehin nicht für den Schuldner gelten, weil ihm die RSB ja weder versagt noch erteilt wurde.

  • Nicht alle vom BGH erfundenen Sperrfristen wurden ins neue Gesetz aufgenommen. Und nur die dürften entsprechend Bestand haben bei Verfahren, deren EÖ ab dem 01.07.2014 beantragt wird. Ich denke nicht, dass man für die nicht aufgenommenen Sperrfristen die BGH-Entscheidungen heranziehen kann. :gruebel:

  • (...)

    Wenn du nett bist, könntest du aber den Schuldner darauf hinweisen, dass er ein Rechtsmittel gegen die Aufhebung einlegen kann. Dann könntest du vielleicht diesem unzulässigen, aber begründeten Rechtsmittel abhelfen. Ohne ein Schreiben des Schuldners, welches ich dann irgendwie ausdeuten kann, würde ich allerdings nichts machen.

    Das wäre natürlich interessant, allerdings erscheint es auch etwas seltsam, daraufhin einen seit neun Monaten rechtskräftigen Aufhebungsbeschluss nunmehr im Wege der Abhilfe wieder aufzuheben.

    Viel komischer mutet da vorliegend wohl auch nicht eine neue Stundung aufgrund des alten Antrages an.

    (Wie gesagt, der ursprüngliche Aufhebungstatbestand wurde ja letztlich vom Schuldner beseitigt.)

    Danke für eure Meinungen. :daumenrau

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