Hallo, ich war mir sicher, dass wir das vor nicht allzu langer Zeit mal hier besprochen haben, finde das aber nicht wieder. Seht es mir nach, falls ich mich halb wiederhole.
folgender Fall: Schuldner ist in der Wohlverhaltensperiode und hat nunmehr einen Job in Italien angenommen. Er teilt auch dem Treuhänder sein Gehalt mit. danach wären pfändbare Beträge abzuführen. Diese führt er aber (einfach) nicht ab. das teilt nun der Treuhänder mit.
Ich wollte jetzt mal flugs zumindest die Aufhebung der Stundung androhen, aber bis auf den Möchtegern-Grund der möglichen RSB-Versagung habe ich doch kein Grund für eine Aufhebung, oder? Ich habe eben nochmal die Entscheidung des BGH IX ZB 40/10 angeguckt, wo es um die selbständige Abführung der pfändbaren beträge durch den Schuldner ging. Aber auch da macht der BGH ja umfassende Ausführungen dazu, dass das Verheimlichen von pfändbaren Beträgen eine Obliegenheitsverletzung darstellt. Die Nichtzahlung dann aber nicht ???
Wie geht Ihr mit solchen Fällen denn um?