Notwendigkeit der Einschaltung eines Rechtsanwaltes im Arbeitsgerichtsprozess

  • Die Zuwendung alleine ist es doch gar nicht; es muss doch irgendjemanden auch ein materieller oder immaterieller Schaden entstehen. Insoweit schreibst Du doch auch "Zugriff auf fremdes Vermögen". Wenn der Hausverwalter den Öl-Pfennig in die eigene Tasche steckt; die Krankenkassen teurere Medikamente / Blutprodukte bezahlen müssen oder aber ein Anbieter einen Werbevertrag vielleicht billiger bekommen würde. [Wobei ich bei Letzterem als liberal denkende Mitbürgerin auch eine gewisse Verantwortung beim Endverbraucher sehe]. Okay dann sehe ich Deine Bedenken. Ihr dürft mich jetzt gern ein kriminelles Subjekt schimpfen (vielleicht bin ich wirklich korrupt). Aber erkläre mir einer, warum mein Verwerter mir nicht jedes Weihnachten eine Flasche Champagner (der mir noch nicht mal schmeckt :eek:) schenken darf. Wenn er doch nichts dafür erwartet, außer dass ich eben auch im kommenden Jahr ab und zu an ihn denke. Um von ihm Leistungen zu erhalten, die keinerlei Mackel in Preis, Ausführung etc. haben. Es ist bei uns Anwälten doch (unter der Hand gesagt) Gang und Gäbe, einen Rechtsstreit in einem masselosen Verfahren auch mal ohne Vergütung zu erledigen. Dafür haben wir das Monopol auf die Mandate des Insolvenzverwalters. Wir arbeiten deswegen im nächsten Fall nicht schlechter und die RVG-Vergütung ist in den überwiegenden Fällen ohnehin nicht flexibel. Ist dies verwerflich. Oder vielleicht sogar im Interesse der Gläubiger? Weil so mancher Rechtsstreit nicht geführt werden würde....

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • . Die Einschaltung von Dienstleistern wie Steuerberatern, Verwertern und Archivierern bereitet mir in der Tat auch oft Bauchschmerzen. Gerade Verwerter und Archivierer stehen oft in einem engen Verhältnis zum IV. Das Problem der Abhängigkeit und eine gewisse Undurchsichtigkeit ist nunmal gegeben. Es kommt auch oft vor, dass die Person, die Zuarbeiten zum Gutachten leistet, gleichzeitig der Verwerter ist. Manchmal fällt es nicht gleich auf, weil es sich z.B. um eine GmbH handelt und die Gesellschafter nicht bekannt sind. Am liebsten sind mir die Fälle, bei denen unabhängige Dienstleister mitwirken. Anderenfalls versuche ich über die Gesamtbetrachtung Einfluss auf die "Gesamt"vergütung zu nehmen. Bei Archivierungen natürlich nicht. Hier werde ich in Zukunft darauf achten, dass sich die lfd. Meter reduzieren.

    Bei einer ordentlichen Gerichtsbuchhaltung gibt es eben gerade keine Undurchsichtigkeit, denn Rechnungen von Unternehmen an denen der IV beteiligt ist, werden auf gesonderte Konten gebucht und somit deutlich kenntlich gemacht.

  • Es ist bei uns Anwälten doch (unter der Hand gesagt) Gang und Gäbe, einen Rechtsstreit in einem masselosen Verfahren auch mal ohne Vergütung zu erledigen. Dafür haben wir das Monopol auf die Mandate des Insolvenzverwalters. Wir arbeiten deswegen im nächsten Fall nicht schlechter und die RVG-Vergütung ist in den überwiegenden Fällen ohnehin nicht flexibel. Ist dies verwerflich. Oder vielleicht sogar im Interesse der Gläubiger? Weil so mancher Rechtsstreit nicht geführt werden würde....

    Und wie ist das eigentlich mit den diversen Arbeiten die das Büro des IV erledigt, in der Hoffnung auf ein gutes Ansehen bei Gericht und auf weitere Bestallungen?

  • Die Zuwendung alleine ist es doch gar nicht; es muss doch irgendjemanden auch ein materieller oder immaterieller Schaden entstehen. Insoweit schreibst Du doch auch "Zugriff auf fremdes Vermögen". Wenn der Hausverwalter den Öl-Pfennig in die eigene Tasche steckt; die Krankenkassen teurere Medikamente / Blutprodukte bezahlen müssen oder aber ein Anbieter einen Werbevertrag vielleicht billiger bekommen würde. [Wobei ich bei Letzterem als liberal denkende Mitbürgerin auch eine gewisse Verantwortung beim Endverbraucher sehe]. Okay dann sehe ich Deine Bedenken. Ihr dürft mich jetzt gern ein kriminelles Subjekt schimpfen (vielleicht bin ich wirklich korrupt). Aber erkläre mir einer, warum mein Verwerter mir nicht jedes Weihnachten eine Flasche Champagner (der mir noch nicht mal schmeckt :eek:) schenken darf. Wenn er doch nichts dafür erwartet, außer dass ich eben auch im kommenden Jahr ab und zu an ihn denke. Um von ihm Leistungen zu erhalten, die keinerlei Mackel in Preis, Ausführung etc. haben. Es ist bei uns Anwälten doch (unter der Hand gesagt) Gang und Gäbe, einen Rechtsstreit in einem masselosen Verfahren auch mal ohne Vergütung zu erledigen. Dafür haben wir das Monopol auf die Mandate des Insolvenzverwalters. Wir arbeiten deswegen im nächsten Fall nicht schlechter und die RVG-Vergütung ist in den überwiegenden Fällen ohnehin nicht flexibel. Ist dies verwerflich. Oder vielleicht sogar im Interesse der Gläubiger? Weil so mancher Rechtsstreit nicht geführt werden würde....


    Zunächst: Geld allein oder ein Schaden allein ist nicht alles. Ubd ich bin weit davon entfernt zu sagen, dass z.B. bei einem Archivierer nur der Preis entscheidet, natürlich ist auch Zuverlässigkeit, prompter Zugriff u.a. jeweils ein wichtiges Kriterium.

    Allerdings gibt es nicht nur Delikte, bei denen ein Schaden entstehen muss, da ist die strafrechtliche Differenzierung schon lange darüber hinweg. Wenn Du einen Verwerter auswählen würdest, von dem Du weißt, dass er rund 10% weniger bringt als die Konkurrenz, dann hättest Du einen Schaden und damit wohl ein Untreueproblem, 266 StGB. wenn Du aber einen Verwerter deswegen nimmst, weil er Dir zum Jahreswechsel immer eine Flasche Schampus beschert, dann hast Du ein Korruptionsproblem - ich weiß, in Deinem Fall nimmst Du ihn trotz, nicht wegen des Schampus, denn der schmeckt Dir ja nicht, aber lass uns doch das Motiv mal variieren, um das Problem aufzuzeigen.

    Ich habe jetzt spontan nicht mehr im Kopf, ob der Insolvenzverwalter als Amtsträger im Sinne des StGB zählt, das war mal streitig und ich weiß nicht mehr sicher, wie es ausgegangen ist. Aber wenn er eine betriebliche Insolvenz verwaltet, ist er mindestens "Beauftragter" dieses Betriebs i.S.d. 299 StGB. Demnach ergibt sich bei der Flasche Schampus für und wegen der Auftragserteilung entweder eine Bestechlichkeit oder eine Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr, 332 oder 299 StGB. Beide Vorschriften kennen eine teleologische Einschränkung für die Flasche Champagner nicht (das Problem insoweit liegt im Nachweis, wenn Du den geschilderten Zusammenhang bestreitest, aber das war ja nicht der Fall).


    Aber gehen wir doch mal ganz weg vom strafrechtlichen Kram: Wenn ich mich als InsVw an einem Archivierer oder einem Verwerter beteilige, dann liegt doch ein Interessenkonflikt zwischen mir (InsVw als Auftraggeber) und mir (Mitinhaber eines Verwerters/Archivierers als potentieller Auftragnehmer) auf der Hand. Nehmen wir mal an, dass ich als Mitinhaber immerhin dafür sorge, dass fachlich gute Leistung durch den Verwerter/Archivierer erbracht wird (sonst: Schaden!), dann weiß ich wegen der Ausschaltung der Konkurrenz doch keinesfalls, ob nicht ein anderer die gleich gute Leistung zu einem niedrigeren Preis erbracht hätte.

    Und kommen wir doch auf eine frühere Äußerung von Dir zurück: Du schriebst, dass Dein Verwerter mindestens den vorher geschätzten Erlös bringen muss, sonst bekommt er Ärger mit Dir. Wenn Dein Verwerter diese Einstellung kennt, dann bedeutet das für ihn, wenn er nicht völlig verblödet ist, dass er mit seinen Schätzungen vorsichtshalber immer ein wenig unter dem von ihm für erzielbar gehaltenen Wert bleiben wird, damit er diesen Wert auch sicher erreicht. Wenn er nun mehr erlöst: Toll - wenn das dann zur Masse fließt. Wenn er aber ein Recht auf Verwertung durch Selbsteintritt hat, besteht die Gefahr, dass er nach (!) dem Aushandeln der günstigen Verwertungsmöglichkeit den Selbsteintritt als Zwischengeschäft macht und den weiteren Gewinn selbst kassiert. Beim Wertpapierhandel würde man hier von verbotenem Frontrunning sprechen. Dieser Versuchung zu widerstehen, das ist die früher von mir angesprochene Typfrage. Um die Gefahr nicht entstehen zu lassen, kann man vertraglich das Selbsteintritsrecht ausschließen - was bei geeignetem Verwerter dann zum Zwischenerwerb durch die Ehefrau etc. führt. Oder man übt einen gewissen Zwang zur Ehrlichkeit aus, indem man sich eben nicht auf einen Verwerter festlegt, sondern immer mal wieder am Markt Alternativen ausprobiert.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Und wie ist das eigentlich mit den diversen Arbeiten die das Büro des IV erledigt, in der Hoffnung auf ein gutes Ansehen bei Gericht und auf weitere Bestallungen?


    Das würde ich, ganz marktwirtschaftlich, als Leistungsangebotsoptimierung im Wettbewerb mit konkurrierenden InsVw-Aspiranten bezeichnen.

    Oder meintest Du, dass das IV-Büro anbietet, Tätigkeiten zu übernehmen, die kraft Gesetzes das Insolvenzgericht übernehmen muss?

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Bei einer ordentlichen Gerichtsbuchhaltung gibt es eben gerade keine Undurchsichtigkeit, denn Rechnungen von Unternehmen an denen der IV beteiligt ist, werden auf gesonderte Konten gebucht und somit deutlich kenntlich gemacht.


    Und wer macht sich die Mühe (a) in die Buchhaltung des InsVw zu sehen und zusätzlich (b) im verwendeten Kontenrahmen nachzusehen, dass bestimmte Konten für eigene Unternehmen stehen?

    Echte Transparenz läge vor, wenn der InsVw zum Prüfungstermin den Antrag stellt, die Gläubigerversammlung möge ihm die Einschaltung nachfolgender verbundener Unternehmen zur Erbringung folgender Leistungen genehmigen. Hat jemand schon mal so einen Antrag gesehen?

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Echte Transparenz läge vor, wenn der InsVw zum Prüfungstermin den Antrag stellt, die Gläubigerversammlung möge ihm die Einschaltung nachfolgender verbundener Unternehmen zur Erbringung folgender Leistungen genehmigen. Hat jemand schon mal so einen Antrag gesehen?
    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Ich verweise noch einmal auf die o.g. Entscheidung des BGH. Für Versteigerer gibt es ein gesetzlichen Verbot des Selbsterwerbs.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich verweise noch einmal auf die o.g. Entscheidung des BGH. Für Versteigerer gibt es ein gesetzlichen Verbot des Selbsterwerbs.

    Jetzt muss ich nachfragen: Ist jeder Verwerter ein Versteigerer? Dann hatte ich das missverstanden.
    Zum Selbsteintrittsverbot: Siehe oben, wozu gibt es denn Verwandte, Freunde ...

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Da kann ich nicht für sämtliche Verwalter sprechen, bei uns ja. Und natürlich gibt es Freunde und Freunde von Freunden und deren Freunde. Und dann soll es auch noch Freunde von Insolvenzrichtern und Rechtspflegern geben.

    Das ist wie mit den Geschwindigkeitsbeschränkungen, je geringer die Geschwindigkeit umso geringer die Unfallrate. Am sichersten ist es, überhaupt nicht einzusteigen. Leider muss in den Verfahren auch mal was verwertet werden. Ein Restrisiko verbleibt.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Da kann ich nicht für sämtliche Verwalter sprechen, bei uns ja. Und natürlich gibt es Freunde und Freunde von Freunden und deren Freunde. Und dann soll es auch noch Freunde von Insolvenzrichtern und Rechtspflegern geben.

    Das ist wie mit den Geschwindigkeitsbeschränkungen, je geringer die Geschwindigkeit umso geringer die Unfallrate. Am sichersten ist es, überhaupt nicht einzusteigen. Leider muss in den Verfahren auch mal was verwertet werden. Ein Restrisiko verbleibt.

    Stimmt natürlich.
    Ich plädiere ja auch nur dafür, das Restrisiko dadurch zu minimieren, dass man gelegentlich mal auf ein anderes Pferd setzt und sich nicht an die immer gleichen Beteiligten, womöglich auch noch wirtschaftlich, bindet, weil sonst das Restrisiko steigt.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Um mal ganz deutlich klar zu stellen [das Bedürfnis habe ich jetzt doch, weil auch 'unsere Gerichte' mitlesen] wir halten keinerlei Beteiligungen an Verwertern und Archivierern. Wir kämen nie auf die Idee, auch nur einen Viertel Cent Rundungsdifferenz zu unterschlagen und ich suche mir die Leute, mit denen ich zusammen arbeite, nach bestem Wissen und Gewissen fernab von Champagner und anderen Zuwendungen aus.

    Auf so manche (krumme) Idee bin ich erst dadurch gekommen, dass andere User die modus operanti hier beschrieben haben. Und am Ende, da muss ich LFdC wahrlich Recht geben, wird es immer eine Schwester des Mitarbeiters geben, die jemanden kennt, der mit jemanden verwandt ist, der bereit ist, Beihilfe zu schmutzigen Geschäften zu leisten. Insolvenzverwaltung kann nur funktionieren, wenn man den Insolvenzverwaltern vertraut. Und ich finde, der überwiegende Teil der dt. Insolvenzverwalter ist durchaus vertrauenswürdig. Amen!

    Wenn Du einen Verwerter auswählen würdest, von dem Du weißt, dass er rund 10% weniger bringt als die Konkurrenz, dann hättest Du einen Schaden und damit wohl ein Untreueproblem, 266 StGB

    Das ist doch nur eine andere Umschreibung dafür, dass ich zu überteuerten Preisen einkaufe. Entweder ich zahle 110 Prozent Geld und bekomme 100 Prozent Leistung. Oder ich will bei meinen 100 Prozent Geld bleiben, dafür bekomme ich eben dann nur 90 Prozent Leistung. Die Divergenz ist immer gleich. (Warum fällt mir jetzt der Song mit der Liedzeile ein "Vergammelte Speisen zu überhöhten Preisen sind zurück zu weisen" ein. Von wem war das Lied eigentlich :gruebel:).


    Wenn er nun mehr erlöst: Toll - wenn das dann zur Masse fließt.

    Wohin denn sonst :eek: :eek: :eek:. Du bringst einen wirklich auf tolle Ideen. Klar ist mir auch, dass mein Verwerter mit seiner Einschätzung für mein Gutachten nicht am oberen Rand jonglieren wird. Aber wenn es bei einigen Gerichten als Qualitätskriterium gilt, den § 207 InsO nicht allzu oft bemühen zu müssen, ist mir eine etwas konservative Bewertung schon Recht. "Stille Reserven" mögen bei der Verwertung aufgedeckt werden und zur Insolvenzmasse fließen.

    dass das IV-Büro anbietet, Tätigkeiten zu übernehmen, die kraft Gesetzes das Insolvenzgericht übernehmen muss?

    Wie wir jetzt durch Jamie erfahren haben, gibt es da bei manchen Gerichten wohl eine ganz klare Erwartungshaltung.

    Und wer macht sich die Mühe (a) in die Buchhaltung des InsVw zu sehen und zusätzlich (b) im verwendeten Kontenrahmen nachzusehen, dass bestimmte Konten für eigene Unternehmen stehen?

    Das halte ich dann für schweres Mitverschulden. Mündigkeit sollte man von den Insolvenzgerichten schon erwarten. Aber ich gebe Dir Recht. Teilweise wird in unserer Branche viel zu wenig hinterfragt.

    Ich plädiere ja auch nur dafür, das Restrisiko dadurch zu minimieren, dass man gelegentlich mal auf ein anderes Pferd setzt und sich nicht an die immer gleichen Beteiligten, womöglich auch noch wirtschaftlich, bindet, weil sonst das Restrisiko steigt.

    Das mit den Pferden ist so ein Problem. Ich habe nämlich nur eine bestimmte Anzahl Pferde, welche sicher und zuverlässig durch die Schlacht gehen (Okay ich habe mich in letzter Zeit ein bisschen viel mit der Nachstellung napoleonischer Schlachten und der langwierigen Ausbildung der dazu benötigten Kavalleriepferde beschäftigt). Aber der Punkt ist doch der gleiche. Ich habe bei allen von mir benötigten Dienstleistern (Notare, Steuerberater, Verwerter etc.) nur eine bestimmte Anzahl von Anbietern, die das von mir benötigte Know-How aufweisen. Wie oft soll ich wechseln? Irgendwann habe ich dann alle Anbieter verschlissen. Und mein Schlachtroß jedesmal neu auszubilden. Dafür fehlen mir Zeit und Man-Power. Zumal mit unerfahrenen Anbietern die Fehleranfälligkeit steigt ... Das treibt wieder den Überwachungsaufwand nach oben.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • @ Gegs: Das Lied ist von den "Prinzen" ;)
    Und zum Thema Mündigkeit der Insolvenzgerichte: Auch als Gericht hat man es nicht leicht durch alle Konten, Unterkonten, Kontenrahmen usw. durchzusteigen. Manchmal fragt man sich da schon, ob man zu doof ist es zu blicken oder ob hier beim Verwalter was verkehrt gelaufen ist. Grundsätzlich muss man seinen Verwaltern vertrauen, da gebe ich dir recht, aber der ein oder andere macht es einem schwer :D

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Das mit den Pferden ist so ein Problem. Ich habe nämlich nur eine bestimmte Anzahl Pferde, welche sicher und zuverlässig durch die Schlacht gehen (Okay ich habe mich in letzter Zeit ein bisschen viel mit der Nachstellung napoleonischer Schlachten und der langwierigen Ausbildung der dazu benötigten Kavalleriepferde beschäftigt). Aber der Punkt ist doch der gleiche. Ich habe bei allen von mir benötigten Dienstleistern (Notare, Steuerberater, Verwerter etc.) nur eine bestimmte Anzahl von Anbietern, die das von mir benötigte Know-How aufweisen. Wie oft soll ich wechseln? Irgendwann habe ich dann alle Anbieter verschlissen. Und mein Schlachtroß jedesmal neu auszubilden. Dafür fehlen mir Zeit und Man-Power. Zumal mit unerfahrenen Anbietern die Fehleranfälligkeit steigt ... Das treibt wieder den Überwachungsaufwand nach oben.

    Hallo Gegs,

    möglicherweise habe ich erst jetzt begriffen, wo unser grundsätzliches Missverständnis liegt: Beim Inhalt des Begriffs "Verschleißen", bzw. darin, dass durch mehrfache Verwendung des gleichen Kooperationspartners dieser "verbraucht" wird.

    Das sehe ich nicht so. Ich erwarte eigentlich nicht mehr, als das, was die Insolvenzverwalter selbst sich so verhalten, wie sie das bei ihrer eigenen Auswahl vom Insolvenzgericht erwarten: Es gibt keinen "closed shop". Die als "bekannt und bewährt" erachteten Koopertionspartner werden dadurch beweglich gehalten, dass sie sich immer mal wieder dem Markttest stellen müssen, indem ein neuer, vielversprechender Konkurrent beauftragt wird. Wer sich beim Markttest dann als mittlerweile überteuert rausstellt, landet auf dem "Neubewährungsgleis". Wer sich als persönlich unzuverlässig erweist, fliegt im Wege des Delisting raus. Es gibt aber kein Zahlenfallbeil, wonach z.B. nur 20 Aufträge erteilt werden dürfen, und dann ist derjenige verbraucht. Und bei aller sich im Verlauf mehrerer erfolgreicher Kooperationen entwickelnder menschlicher Nähe warne ich davor, die erforderliche - und dem Amt geschuldete - Kontrolle durch Vertrauen zu ersetzen. Auch ein Dienstleister, der das Vertrauen hat, wird geprüft. Wegen des erarbeiteten Vertrauens mag die Kontrolldichte ein wenig abnehmen, nie aber die Kontrolle selbst aufhören.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • ...

    Das halte ich dann für schweres Mitverschulden. Mündigkeit sollte man von den Insolvenzgerichten schon erwarten. Aber ich gebe Dir Recht. Teilweise wird in unserer Branche viel zu wenig hinterfragt.

    ...

    Dieses Problem gibt mir Anlass, jetzt doch mal einen eigenen Thread zu starten, den ich aber erst noch sorgfältig formulieren muss.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Bei einer ordentlichen Gerichtsbuchhaltung gibt es eben gerade keine Undurchsichtigkeit, denn Rechnungen von Unternehmen an denen der IV beteiligt ist, werden auf gesonderte Konten gebucht und somit deutlich kenntlich gemacht.


    Und wer macht sich die Mühe (a) in die Buchhaltung des InsVw zu sehen und zusätzlich (b) im verwendeten Kontenrahmen nachzusehen, dass bestimmte Konten für eigene Unternehmen stehen?

    Die Schlußrechnung ist ja das Ergebnis der Gerichtsbuchhaltung und in der sind die Konten ja ersichtlich. Man muß sich natürlich auch bebuchen, wenn es der Fall ist, daß der IV an einem Dienstleister beteiligt ist.

    Zur Rechnungslegung gehört der verwendete Kontenrahmen unbedingt dazu. Das ist jetzt wirklich kein Geheimwissen sondern Grundlage der Rechnungsprüfung.

    Echte Transparenz läge vor, wenn der InsVw zum Prüfungstermin den Antrag stellt, die Gläubigerversammlung möge ihm die Einschaltung nachfolgender verbundener Unternehmen zur Erbringung folgender Leistungen genehmigen. Hat jemand schon mal so einen Antrag gesehen?

    Mit welcher Chance würde denn einem solchen Antrag widersprochen werden? Also ist es dann doch nur ein Schaufensterantrag.

  • Also ist es dann doch nur ein Schaufensterantrag.

    Im Rahmen von ESUG und H(a)H(a) wird doch die Gläubigerautonomie über alles gestellt. Man erwartet so zu sagen den "mündigen Gläubiger", der sich um seine Belange kümmert. Tut er es nicht, weil es ihm schlicht weg egal ist, soll er sich später nicht beschweren. Insoweit macht Dein Schaufensterantrag schon Sinn.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ich häng mich hier mal dran, weil in diesem Thread schon mal über Archivierungskosten gesprochen wurde.
    Da ich null Ahnung habe, was so grob angemessen für Archivierung und Aktenvernichtung ist, wollte ich mal hören, wie das im Forum gesehen wird. Ich habe einen Verwerter, der gleichzeitig die Akten des IV einlagert und anschließend vernichtet. Berechnet wird nach Kartons. Hier habe ich 190 Kartons, Abholung, Transport, Einlagerung und Vernichtung sollen 33.000,- € (ohne Mwst.) kosten. Ich habe keine Vorstellung, ob das im Rahmen ist. Die Summe erschlägt einen halt erstmal.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ich versuch mal die Rechnung aufzudröseln: Je lfd. Meter Karton Einladen, Transport und Ausladen werden 8,25 € berechnet. Dann kommt die Gebühr für die Einlagerung an sich, was 1,50 € pro Karton und Monat bedeutet. Die letzten Akten sollen 2024 vernichtet werden. Die Aktenvernichtung an sich kostet dann noch mal 10,- € pro lfd. Meter. Das ist die ganze Rechnung. Den größten Teil der Rechnung macht die Einlagerung als solche aus. Ungefähr die Hälfte der Kartons wird 2023 und 2024 vernichtet.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ich habe gerade aus einem schlussgerechneten Verfahren (Rechnung aus 2009) zum Vergleich anzubieten: Die Herunterrechnung des Gesamtpreises ergibt 0,80 € netto für die Einlagerung pro Karton pro Monat; zzgl. Entsorgungskosten für 302 Kartons pauschal 1.260 € netto zzgl. Abfuhr der Akten zum Entsorgungsbetrieb pauschal 220 € netto.

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!