Hallo zusammen,
ich habe folgendes Problem bei der Schlussrechnungsprüfung:
Das Insolvenzverfahren wurde zum 01.12.2004 eröffnet. In dem Zeitraum bis 30.11.2014 war der Insolvenzverwalter zum vorl. schwachen Verwalter bestellt.
Das Unternehmen wurde nicht fortgeführt.
Der IV hat daher die Kündigung der Arbeitsverhältnisse zum 31.03.2005 ausgesprochen. 3 Arbeitnehmer haben Kündigungsschutzklagen eingereicht. Die 3 Verfahren waren jeweils identisch. In dem Arbeitsprozess war eine weitere Firma als Beklagte zu 2) beteiligt. In dem Rechtsstreit ging es um die Feststellung, wann das Arbeitsverhältnis sein Ende gefunden hat (Ergebnis: 31.03.2005) und ob, das Arbeitsverhältnis auf die Beklagte zu 2, die weitere Firma, übergegangen ist.
Der Insolvenzverwalter war in diesen 3 Prozessen jeweils von einem Rechtsanwalt, Angestellter seiner Kanzlei, vertreten. Die Gebührenabrechnungen 3 x 2.200,00 € liegen mir nun zur Prüfung vor. Laut Schlussbericht hat der Prozessbevollmächtigter des IV`s nicht nur die Interessen der Insolvenzmasse wahrgenommen, sondern gleichtlautend die Verhandlungen mit der Beklagten zu 2) im Hinblick auf die Zahlung von etwaigen Abfindungen geführt. Tatsächlich hat die Beklagte zu 2) dann auch Abfindungsansprüche an die Arbeitnehmer bezahlt. Das bestehende Arbeitsverhältnis ist aber nicht auf die Beklagte zu 2) übergegangen. Der Gegenstandswert wurde einheitlich festgesetzt. In dem Fall war nicht von einem Betriebsübergang auszugehen, weil keine neue Betriebserlaubnis erteilt worden war.
Aus dem Bauch heraus würde ich sagen, dass hier die anwaltliche Vertretung nicht notwendig war. Ich lasse mich aber gerne eines besseren belehren.
Ich meine in einer Kündigungsschutzklage, wo es einzig und allein um die Kündigungsfrist des § 113 InsO geht, würde ich die Notwendigkeit eines Rechtsanwaltes doch auch verneinen, oder?
Liebe Grüße
Manja