Guten Morgen zusammen,
leider hab ich mal wieder ein "Auslands"-Problem (bitte nicht falsch verstehen...).
Die hiesige Unterhaltsvorschusskasse will einen auf sie lautenden Titel in Irland vollstrecken und beantragte daher bei mir den Anhang I nach EuUnthVO. Soweit kein Problem, der Titel erging nach dem 17.06.2011. Das Problem ist nun aber, dass ich den Anhang I in irischer oder englischer Sprache erstellen soll.
Ich habe nun das deutsche Formular Anhang I in Deutsch ausgefüllt und hinsichtlich der titulierten Zinsen von 5 %-Punkten über jeweiligem Basiszins einen separaten Anhang gemacht (auch auf deutsch) und dem Irischen Vollstreckungsorgan auch gleich die entsprechenden Zinssätze für die Vergangenheit dargestellt. Wie gesagt alles auf Deutsch unter Verweis auf § 184 GVG und darauf, dass ich den anderen Sprachen nicht in einem Umfang mächtig bin, welcher der Erstellung und Unterzeichnung eines fremdsprachigen Formulars genügen würde. (Ich weiß, dass ich auf dem europ. Gerichtsatlas durch Knopfdruck das Formular in einer anderen Sprache produzieren lassen kann. Hab jedoch Bauchschmerzen dabei, ein aus dem Internet erstelltes Formular, dessen Inhalt ich nicht verstehe zu unterschreiben und mit meinem Gerichtssiegel zu versehen).
Die UVK meint nun aus der EuUNthVO und dem AUG rauslesen zu können, dass ich als AG für die Übersetzung zuständig sei, und verlangt nun von mir, dass ich das Formular nebst meinem Anhang ins Irische übersetze, da im "nichtdeuschen Sprachraum eine Übersetzung grundsätzlich erforderlich ist, da dem ausl. Vollstreckungsorgan nicht zugemutet werden kann, sich mühsam in den deustchen Titel einzulesen".
Ich werde aufgefordert, die Sache gefälligst nun antragsgemäß bearbeiten oder aber eine rechtsmittelfähige Entscheidung erlassen.
M.E. ist jedoch das Formular an sich nicht zu übersetzen, da diese nur Eintragungen (Namen, Beträge etc.) enthält, die nicht übersetzt werden können. Die Übersetzung meines separaten Anhanges kann ich nicht machen, da ich keine Person bin, die dazu befugt ist, Art. 20 Abs. 3 EuUnthVO).
Ich beabsichtige nun einen ablehnenden Beschluss zu erlassen, soweit die Erteilung des Anhanges in einer Fremdsparche beantragt wurde. Welches Rechtsmittel ist den gegen meinen Beschluss gegeben? Da ich bislang nichts finden konnte tendiere ich zu § 11 Abs. 2 RPflG.
Hatte diese Problem vllt. schonmal jemand?
Trotzdem schonmal vorab ein schönes WE an alle...