Hallo,
wie "regelt" ihr an euren Gerichten die Zuständigkeit für Insolvenzplanverfahren? (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 RPflG).
Übernehmen die Richter die Akte ganz oder teilweise?
Hier haben sich die Richter darauf geeinigt, folgende Abschnitte zu übernehmen
- die Prüfung und ggf. Zurückweisung eines Plans,
- die Durchführung von Erörterungs- und Abstimmungsterminen,
- die Planbestätigung und
- ggf. die Aufhebung des Verfahrens.
Sofern dies zweckmäßig ist, können im Einzelfall auch Berichts- und Prüfungstermin mit übernommen werden; im Regelfall wird es aber für praktikabler erachtet, bei streitigen Stimmrechten hier gesonderte Termine abzuhalten.
Schlussrechnungsprüfung und Festsetzung der Vergütung sollen bei den RechtspflegerInnen verbleiben, da Sie da einfach die größere Kompetenz haben.