Hallo,
ich habe im Grundbuch ein Grundstück, bestehend aus 13 Flurstücken. Davon sind 6 Flurstücke als Wasserfläche benannt.
Der Eigentümer teilt das Grundstück nach § 8 WEG. Errichtet werden soll eine Mehrhausanlage, wobei eine Uferbebauung stattfindet. Die Häuser haben im Erdgeschoss laut Bauplan zur Abgeschlossenheitsbescheinigung alle eine Terasse/Steg, welche die Wasserfläche überbaut und dessen Pfosten im Wasser errichtet sind.
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung nimmt auf die Flurstücke der Wasserflächen keine Bezug.
Ist die AB ausreichend?
Kann an der Terasse/Steg Sondereigentum entstehen. Mangels Raumeigenschaft würde ich eher zu Gemeinschaftseigentum mit Möglichkeit von Sondernutzungsrecht an der Terasse/dem Steg tendieren.
Ist es jedoch möglich, an einem solchen Steg Sondernutzungsrecht zu begründen.
Ich muss vom Eigentümer noch in Erfahrung bringen, ob die mit den Stegen überbaute Wasserfläche zu seinem Eigentum gehört und die benannten Flurstücke seines Grundstücks sind. Das kann ich aus den derzeitgen Plänen nicht eindeutig erkennen.
Was habe ich für Probleme, wenn die Wasserfläche einem anderen Eigentümer gehört.
Inwieweit muss ich ggf. erforderliche wasserrechtliche Genehmigungen fordern?
Ich hoffe auf Hilfe und danke im Voraus.