Wohnungseigentum, Balkon/Steg, Überbau Wasserfläche

  • Hallo,

    ich habe im Grundbuch ein Grundstück, bestehend aus 13 Flurstücken. Davon sind 6 Flurstücke als Wasserfläche benannt.

    Der Eigentümer teilt das Grundstück nach § 8 WEG. Errichtet werden soll eine Mehrhausanlage, wobei eine Uferbebauung stattfindet. Die Häuser haben im Erdgeschoss laut Bauplan zur Abgeschlossenheitsbescheinigung alle eine Terasse/Steg, welche die Wasserfläche überbaut und dessen Pfosten im Wasser errichtet sind.

    Die Abgeschlossenheitsbescheinigung nimmt auf die Flurstücke der Wasserflächen keine Bezug.

    Ist die AB ausreichend?

    Kann an der Terasse/Steg Sondereigentum entstehen. Mangels Raumeigenschaft würde ich eher zu Gemeinschaftseigentum mit Möglichkeit von Sondernutzungsrecht an der Terasse/dem Steg tendieren.

    Ist es jedoch möglich, an einem solchen Steg Sondernutzungsrecht zu begründen.

    Ich muss vom Eigentümer noch in Erfahrung bringen, ob die mit den Stegen überbaute Wasserfläche zu seinem Eigentum gehört und die benannten Flurstücke seines Grundstücks sind. Das kann ich aus den derzeitgen Plänen nicht eindeutig erkennen.

    Was habe ich für Probleme, wenn die Wasserfläche einem anderen Eigentümer gehört.

    Inwieweit muss ich ggf. erforderliche wasserrechtliche Genehmigungen fordern?

    Ich hoffe auf Hilfe und danke im Voraus.

  • ...
    Was habe ich für Probleme, wenn die Wasserfläche einem anderen Eigentümer gehört.

    Inwieweit muss ich ggf. erforderliche wasserrechtliche Genehmigungen fordern?

    ..

    Um welches Bundesland geht es denn. Ist im dortigen Wassergesetz der Nachweis einer Genehmigung für den Grundbuchvollzug vorgesehen ?
    Die Frage nach der Begründung von Wohnungseigentum bei teilweiser Überbauung einer Wasserfläche wurde hier schon einmal erörtert, vielleicht hilft dies weiter ?
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post787572

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • ...
    Was habe ich für Probleme, wenn die Wasserfläche einem anderen Eigentümer gehört.

    Inwieweit muss ich ggf. erforderliche wasserrechtliche Genehmigungen fordern?

    ..

    Um welches Bundesland geht es denn. Ist im dortigen Wassergesetz der Nachweis einer Genehmigung für den Grundbuchvollzug vorgesehen ?
    Die Frage nach der Begründung von Wohnungseigentum bei teilweiser Überbauung einer Wasserfläche wurde hier schon einmal erörtert, vielleicht hilft dies weiter ?
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post787572

  • Ich danke schon mal für den Hinweis, es hat mir jedoch nicht weitergeholfen.

    Mein Wohnungseigentum soll in Berlin entstehen.

    Die Terassen/Stege sollen als Überbau über der Wasserfläche des Landes Berlin erfolgen. Da keine Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist, habe ich mir jetzt erstmal die Zustimmung erfordert.

    Ich habe jetzt nur noch ein anderes Problem, oder es ist evtl. gar keins und ich denke falsch.

    Mein zu teilendes Grundstück besteht aus mehreren Flurstücken, wobei 4 davon Wasserflächen darstellen. Die Gebäude/Wohnungseigentum entsteht natürlich nur auf dem Festland.

    Muss ich jetzt mein Grundstück bzgl. Festland und Wasserflächen teilen, oder ist es möglich, dass Wasserflächen auch Gemeinschaftseigentum ist?

  • Dem Berliner Wassergesetz (BWG) in der Fassung vom 17. Juni 2005, (GVBl. S. 357, ber. 2006, S. 248 und 2007, S. 48), zuletzt geändert durch Art. III Umweltschaden-Ausführungsgesetz vom 20. 5. 2011 (GVBl. S. 209) kann ich keine vom GBA zu beachtende Genehmigungspflicht entnehmen. Falls es sich um Gewässer zweiter Ordnung handelt, würden diese den Eigentümern der Ufergrundstücke gehören (§ 4 I BWG). Da vorliegend die betreffenden 6 Flurstücke mit den anderen 7 Flurstücken zusammen unter einer Nr. des BV gebucht sind, müsste es sich eigentlich um Gewässer zweiter Ordnung handeln. Da Du aber ausführst, es würde noch anderweitiges, in fremden Eigentum stehendes Gewässer (z. B. Gewässer 1. Ordnung = Land, § 3 BWG) überbaut, dürfte auch dies nach dem Gutachten des DNotI der Begründung von Wohnungseigentum nicht entgegenstehen. Das DNotI führt im DNotI-Report 2002, 9 ff („Aufteilung in Wohnungseigentum bei Überbau in Luftraum des benachbarten Grundstücks (Straße)“ aus (Hervorhebung durch mich) :

    ..“Hier ragt der Überbau aber lediglich in den Luftraum des anderen Grundstücks, ohne dessen Boden auch nur zu berühren. Damit ist der Überbau nicht Bestandteil eines auf dem überbauten Grundstück errichteten Gebäudes (§ 94 Abs. 2 BauGB) und damit auch nicht Bestandteil des Nachbargrundstücks nach § 94 Abs. 1 BGB. Denn dem Überbau fehlt jegliche Verbindung mit dem Nachbargrundstück und erst recht die von § 94 Abs. 1 BGB verlangte feste Verbindung mit dem Grund und Boden. Davon zu trennen ist die Frage, dass auch im vorliegenden Fall ein Überbau im Sinne der § 912 ff. BGB vorliegt und deshalb der Eigentümer des überbauten Nachbargrundstücks nach § 1004 BGB grundsätzlich Beseitigung des Überbaus verlangen kann, sofern dieser nicht (etwa infolge Bestellung einer Dienstbarkeit oder Gestattung) berechtigt oder doch zumindest nach den § 912 ff. BGB entschuldigt ist. Mögliche Beseitigungsansprüche des Nachbarn sind aber für § 1 Abs. 4 WEG irrelevant und deshalb vom Grundbuchamt bei der Anlegung der Wohnungsgrundbücher nicht zu prüfen. Diese Trennung übersehen u. E. sowohl das LG Leipzig als auch Wudy in seiner Entscheidungsanmerkung (Rpfleger 1999, 273).“

    Das Grundstück muss auch nicht in den Teil, auf dem sich das Gebäude befindet und den Teil, der anderweitige Nutzungsmöglichkeiten zulässt, geteilt werden. Die nicht sondereigentumsfähigen, außerhalb des Gebäudes gelegenen Teile verbleiben im Gemeinschaftseigentum. Das gilt dann auch für den Steg, der keinen Raum im Sinne des § 3 WEG darstellt (s. Rapp im Staudinger, BGB - 13. Bearbeitung 2005, § 3 WEG RN 21) und an dem demzufolge kein Sondereigentum begründet werden kann. Allerdings wird er nach den Überbauvorschriften wohl als Gebäude im Sinne des § 912 BGB anzusehen sein (zu Brücken: LG Meiningen OLG-NL 1996, 281, 283).

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  • Über ein Gewässer 2. Ordnung (in Baden-Württemberg) wurde eine Brücke errichtet.

    Diese soll durch Dienstbarkeit zugunsten des Nachbargrundstücks abgesichert werden (Überbaurecht). Es befinden sich keine Bauteile im Gewässerbett. Kann ich diese Dienstbarkeit trotz § 6 WasG BW eintragen? Ist die in der Gesetzesbegründung zum alten § 5 (LT-Drucks. 2/2920 S. 4908) genannte Ausnahme hier einschlägig?

    An der selben Ausübungsstelle wie der Überbau soll zudem im Gleichrang ein Stromleitungsrecht gesichert werden. Hiermit habe ich noch mehr Bauchschmerzen als mit dem Überbaurecht.

    Die Abhandlung von Dr. Julius Fridrich aus 2016 ist zu dieser Thematik leider nicht sehr aufschlussreich.

    Gibt es Ratschläge aus BaWü?

  • Hallo,

    ich habe leider aktuell keinen Kommentar zu WG zu Hand.

    In der Gesetzesbegründung zum damaligen § 5 (LT-Drucks. 2/2920 S. 4910) steht jedoch ausdrücklich, dass eine Belastung des öffentlichen Eigentums in der Regel der Zweckbestimmung des öffentlichen Gewässers zuwiderlaufen würde und deshalb ausgeschlossen ist.

    Nachdem beim Verzicht des privaten Eigentümers an einem Gewässer (nach § 5 Abs. 5 WG BW), dieses auch nur dann öffentliches Eigentum wird, wenn es nicht mit Rechten Dritter belastet ist, schließen sich eine Belastung und öffentliches Eigentum wohl aus.

    Ist, im Fall des §5 Abs. 5 WG BW, das Gewässergrundstück mit Rechten Dritter belastet, ist ein Erwerb nur über § 928 Abs. 2 BGB (Aneigungsrecht) möglich. Das Land würde also zunächst „nur“ privatrechtlicher Eigentümer des Gewässergrundstücks. Wenn die Belastung am Grundstück gelöscht wird, wandelt sich das Privateigentum in öffentliches Eigentum.

  • Es befinden sich keine Bauteile im Gewässerbett. Kann ich diese Dienstbarkeit trotz § 6 WasG BW eintragen? Ist die in der Gesetzesbegründung zum alten § 5 (LT-Drucks. 2/2920 S. 4908) genannte Ausnahme hier einschlägig?

    Gem. § 5 WG BW a.F. (bzw. inzwischen § 6 WG BW n.F.) findet das bürgerliche Recht über das Grundeigentum nur Anwendung, soweit nicht der Zweck bzw. die Vorgaben des Wasserrechts oder die Zweckbestimmung der öffentlichen Gewässer entgegen stehen.
    Das Gewässerbett ist damit grundsätzlich einer umfassenden öffentlich - Rechtlichen Sachherrschaft unterworfen, sodass für die Anwendung bürgerlichen Rechts kaum/kein Raum bleibt (vgl. auch: PdK BW L-11, WG § 6).

    In der Gesetzesbegründung zu § 5 WG BW a.F. (LT-Drucks. 2/2920 S. 4909) wird dazu insbesondere (Hervorbehung durch mich) ausgeführt:
    "Dies schließt nicht aus, daß § 5 die Vorschriften des bürgerlichen Rechts insoweit für anwendbar erklärt, als nicht die aus der Zweckbestimmung der öffentlichen Gewässer und aus dem Wasserrecht folgenden Beschränkungen entgegenstehen, weil für einzelne Rechtsbeziehungen, wie etwa beim Schatzfund im Bett eines öffentlichen Gewässers (§ 984 BGB) oder der Zulassung eines Überbaus im Luftraum außerhalb des Bereichs, der für den Wasserabfluß bedeutsam ist, auch bürgerlichrechtliche Regeln angemessen erscheinen."

    Die Formulierung des § 5 WG BW a.F. hat der Gesetzgeber im Rahmen der Neuordnung des Wasserrechts in Baden - Württemberg unverändert in § 6 WG BW n.F. übernommen (s. hierzu auch LT-Drucks. 15/3760 S. 121).
    Eine Anwendung des bürgerlichen Rechts zur Belastung des öffentlichen Eigentums könnte nach obigem Ausschnitt aus der Gesetzesbegründung eventuell in seltenen Ausnahmefällen und nur dann, wenn die öffentlich - rechtliche Zweckbestimmung nicht entgegen steht, möglich sein.

    Wirklich überzeugend finde ich das allerdings nicht. Wie StefanK bereits ausgeführt hat, spricht die Regelung des § 5 Abs. 5 WG BW gegen diese Annahme.
    Auch die Gesetzesbegründung zu § 4 Abs. 5 WG BW a.F. (dem jetzigen § 5 Abs. 5 WG BW) spricht dafür, dass eine Belastung nicht möglich ist (LT-Drucks. 2/2920 S. 4910):

    "Der Entwurf strebt einheitliche Rechtsverhältnisse an den öffentlichen Gewässern an, um Streitigkeiten über die Benutzung und Unterhaltung möglichst einzuschränken. [...] Abs. 5 erleichtert deswegen die Aufgabe des Privateigentums am Bett öffentlicher Gewässer. Da das öffentliche Eigentum nicht belastbar ist (§ 5 Satz 2), kann durch den Verzicht öffentliches Eigentum des Landes oder der Gemeinden jedoch nur dann entstehen, wenn das Gewässergrundstück lastenfrei ist."

    Für diese Ansicht spricht auch § 6 S. 2 WG BW, nach dem über das öffentliche Eigentum nicht durch privatrechtliches Rechtsgeschäfts verfügt werden kann (PdK BW L-11, WG § 6).

    Die Intention des Gesetzgebers, einheitliche Rechtsverhältnisse zu schaffen, indem er den Erwerb öffentlichen Eigentums an belasteten Grundstücken grundsätzlich ausschließt, würde letztlich komplett unterlaufen, wenn lastenfrei erworbenes öffentliches Eigentum im Nachhinein belastet werden könnte.

    Insgesamt spricht für mich vieles dafür, dass eine dingliche Belastung grundsätzlich nicht möglich ist.

    Und selbst dann wenn man vertreten würde, dass eine Belastung entsprechend der Gesetzesbegründung möglich wäre, würde das für mich wahrscheinlich zu keinem anderen Ergebnis führen.
    Wenn man diese Auffassung vertreten würde, wäre eine Anwendung bürgerlichen Rechts letztlich ja auch nur dann möglich, soweit nicht die aus der Zweckbestimmung der öffentlichen Gewässer und die aus dem Wasserrecht folgenden Beschränkungen entgegenstehen.

    Bei der Beurteilung, ob eine dingliche Absicherung des Überbaus vorliegend in Betracht käme, müsste man also neben den allgemeinen Zweckbestimmungen des § 1 WG BW insbesondere auch § 4 WG BW beachten, denn dieser widmet die öffentlichen Gewässer dem allgemeinen Gebrauch.
    Die Belastung des öffentliche Eigentums zugunsten einer einzelnen Privatperson bzw. eines privaten Grundstückseigentümers würde dem wohl zuwider laufen (letztlich würde ausschließlich der jeweilge Grundstückseigentümer von der Dienstbarkeit profitieren).
    Noch problematischer wäre das Stromleitungsrecht, denn dieses befindet sich im Unterschied zu der Brücke nicht nur im Luftraum über dem Gewässer, sondern wird (davon gehe ich zumindest aus) im Erdreich verlegt. Es könnte also nicht ausgeschlossen werden, dass im Rahmen der Verlegung bzw. Instandhaltung der Stromleitung auch Beschädigungen oder Beeinträchtigungen am Gewässerbett eintreten.

  • Vielen Dank für die ausführlichen Antworten.

    Die Gesetzesbegründung hatte bei dem Begriff "Überbau im Luftraum" bestimmt auch nicht an eine Brücke (Verbindungsbau) gedacht, sondern um ggf. die Eigentumszuordnung eines überstehenden Gebäudeteils zu sichern. Ich sehe hier auch eher einen Verstoß gegen § 6 WG.

    Ob die Stromleitung unterirdisch, freischwebend oder durch den Brückenkörper geführt wird, ist aus der Bewilligung nicht ersichtlich (nur 2-dimensionale Draufsicht, kein Profil). Ich sehe hier jedoch noch viel weniger eine Ausnahme gegeben.

    Im Ergebnis wird der Vorgang wohl zu beanstanden sein.

    Frage an die Verwaltungsspezialisten: Gibt es öffentlich-rechtliche Sicherungsmöglichkeiten (außerhalb des Grundbuchs), ähnlich wie z.B. die Baulast, die ich als Lösungsmöglichkeit anbieten könnte?

  • Über ein Gewässer 2. Ordnung (in Baden-Württemberg) wurde eine Brücke errichtet. ...Diese soll durch Dienstbarkeit zugunsten des Nachbargrundstücks abgesichert werden (Überbaurecht). Es befinden sich keine Bauteile im Gewässerbett. ...An der selben Ausübungsstelle wie der Überbau soll zudem im Gleichrang ein Stromleitungsrecht gesichert werden. ...

    Irgendwie verstehe ich den Sachverhalt nicht. Die Deiner Frage vorangegangenen Beiträge befassen sich mit dem Überbau nach §§ 912 ff. BGB. Falls vorliegend der Brückenbau auch als Überbau in diesem Sinne verstanden werden soll, dann wird das Eigentum am Gewässergrundstück nicht betroffen. Vermutlich liegt Dir ja auch keine Eintragungsbewilligung des öffentlich-rechtlichen Eigentümers des Gewässers 2. Ordnung, der Gemeinde (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 WG BW), vor.

    Der Überbau des Gewässers mit der Brücke erfolgt von der einen Flussseite aus auf die andere Flussseite. Betroffen ist daher das Grundstück des Überbauenden, also von dem aus der Überbau stattfindet (Stammgrundstück), und das Grundstück des Überbauten, also das auf der anderen Flussseite, auf dem das (zweite) Fundament errichtet wird.

    Beide längs des öffentlichen Gewässers verlaufende Grundstücke stehen aber in Deinem Fall doch wohl im Privateigentum. Also hat der Eigentümer desjenigen Grundstücks, auf dem das (zweite) Fundament der von der anderen Flussseite aus errichteten Überbaus den Überbau zu dulden, damit das Bauwerk eigentumsrechtlich zum überbauenden Grundstück gehört.

    Da sich keine Bauteile im Gewässerbett befinden werden und das Gewässergrundstück wohl auch mit der Dienstbarkeit nicht belastet werden soll, können die Bestimmungen der §§ 5, 6 WG BW mE nicht greifen. Sie befassen sich mit dem Eigentum am Flussbett. Das Flussbett wird aber lediglich mit einer Anlage über dem oberirdischen Gewässer überbaut.

    Für diesen Sachverhalt dürfte § 28 WG BW einschlägig sein.

    juris GmbH - Automatische Weiterleitung

    Er verweist auf § 36 WHG. (Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts).

    § 36 Absatz 1 WHG lautet (Hervorhebung durch mich):

    Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern

    (1) 1Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sind so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. 2Anlagen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere

    1.

    bauliche Anlagen wie Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen und Anlegestellen,

    2.

    Leitungsanlagen,

    3.

    Fähren.

    3Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften.

    (2)….

    Nach § 28 Absatz 1 WG BW bedarf die Errichtung und der Betrieb von Bauten oder sonstigen Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern und deren wesentliche Änderung, soweit diese nicht der Gewässerunterhaltung dienen, der wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung, wenn dadurch der Wasserabfluss, die Unterhaltung des Gewässers oder die ökologischen Funktionen des Gewässers beeinträchtigt oder die Schifffahrt oder die Fischerei gefährdet oder behindert werden können.

    Also wird davon ausgegangen, dass in anderen Fällen die Errichtung von baulichen Anlagen wie Brücken und von (Strom-) Leitungsanlagen keiner wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung bedarf.

    Selbst Ufermauern müssen nicht wasserwirtschaftlichen Zwecken dienen. Das VG Karlsruhe 14. Kammer führt dazu im Urteil vom 11.12.2018, 14 K 532/17

    Urteil der 14. Kammer vom 11.12.2018 - 14 K 532/17 -

    aus: „Liegt demgegenüber die Zweckbestimmung einer Einrichtung und damit das Interesse an ihrer Erhaltung außerhalb wasserwirtschaftlicher Zielsetzungen, ist ein Tätigwerden des Trägers der Gewässerunterhaltungslast zur Vornahme von Maßnahmen zu ihrer Erhaltung von vornherein nicht veranlasst (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 23.10.1975, - XI A 91/74 -, OVGE 31, 223, 226 = ZfW 1976, 368, 373 f. = NJW 1976, 1956 und vom 22.08.1991, a.a.O., sowie Beschluss vom 28.09.2015, a.a.O. Rn. 30; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.06.2000, a.a.O.).“

    Von der wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung ist die Unterhaltungspflicht auch nicht abhängig.

    § 31 WG BW lautet:

    (1) Wasserbenutzungsanlagen und sonstige Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sind von ihren Eigentümern und Besitzern nach Maßgabe des § 36 WHG zu unterhalten.

    (2) Eigentümer und Besitzer einer Anlage sowie Nutzungsberechtigte haben dem Träger der Unterhaltungslast die durch die Anlage oder Nutzung verursachten Mehraufwendungen für die Unterhaltung des Gewässers zu erstatten.


    Liegt denn die zu einer Belastung des im öffentlichen Eigentum stehenden Gewässergrundstücks erforderliche Eintragungsbewilligung der Gemeinde vor ?

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    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (8. Mai 2023 um 11:12) aus folgendem Grund: Aufgrund Schreibversehens § 48 WG BW in § 28 WG BW geändert.

  • Zitat von Prinz

    "Vermutlich liegt Dir ja auch keine Eintragungsbewilligung des öffentlich-rechtlichen Eigentümers des Gewässers 2. Ordnung, der Gemeinde (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 WG BW), vor."

    Doch, genau das ist gewollt.

    Es ist beantragt, das im Privateigentum stehende Grundstück links des Gewässerlaufs, sowie das Gewässer selbst mit den Grunddienstbarkeiten zu Gunsten des Privatgrundstücks rechts davon zu belasten (als Privatbrücke, die dann den Zugang zu einer WEG bietet). Eintragungsbewillligung der Gemeinde und des linken Privatgrundstücks liegen vor.

    Ursprünglich sollte die Dienstbarkeit zu Lasten der Gewässerfläche als Wegerecht bestellt werden; nachdem ich ggü. dem Antragsteller Bedenken vorgebracht habe, verweist dieser auf die Ausnahme in der Gesetzesbegründung (Überbaurecht) und formuliert die Dienstbarkeit entsprechend um, dass diese nun als Überbaurecht bestellt wird.

    Über das WasG schweigen die Erklärungen der Beteiligten, es sind als Inhalt der Dienstbarkeit lediglich verschiedene Unterlassungen und Schutzgebote hinsichtlich des Gewässers vereinbart.

  • Gut, dann ist zwar kein eigentliches Überbaurecht im Sinne der §§ 912 ff. BGB. An der Brücke selbst kann die Gemeinde kein Eigentum erlangen, weil die Brücke mit dem Gewässergrundstück nicht nach § 94 BGB verbunden ist. Wenn -wie vorliegend- der Überbau nur den Luftraum betrifft, wird davon ausgegangen, dass die „überhängenden“ Gebäudeteile dem Stammgrundstück zuzuordnen sind, weil sich hier mangels eines Konflikts mit der Bodenakzession der Grundsatz der Gebäudeeinheit durchsetzt (siehe Armbrüster im Bärmann, Wohnungseigentumsgesetz, 15. Auflage 2023, § 1 RN 62 mwN in Fußnote 112; Brückner im Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2023, § 912 RN 40 mVN in Fußnote 115; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Auflage 2020, RN 2817 mwN in Fußnote 69).

    Gleichwohl könnte der Eigentümer des Gewässergrundstücks, falls er nicht aus anderen Gründen zur Duldung des Überbaus verpflichtet ist, dessen Beseitigung nach § 1004 BGB verlangen (siehe das Gutachten des DNotI im DNotI-Report 2/2002, 9)

    https://www.dnoti.de/fileadmin/user_upload/dnoti-reports/DNotI-Report-2002-02.pdf

    Und damit das nicht zu befürchten steht, wird die Dienstbarkeit bestellt. Gegen deren Eintragung zu Lasten des Gewässergrundstücks hätte ich keine Bedenken. Wie Rpfl-BW oben (#8) aus der Gesetzesbegründung zu § 5 WG BW a.F. (LT-Drucks. 2/2920 S. 4909) zitiert, können für einzelne Rechtsbeziehungen, wie der Zulassung eines Überbaus im Luftraum außerhalb des Bereichs, der für den Wasserabflussbedeutsam ist, auch bürgerlich-rechtliche Regeln angemessen erscheinen.

    Und das wäre ja dann mit der Bestellung der Dienstbarkeit der Fall.

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  • Und damit das nicht zu befürchten steht, wird die Dienstbarkeit bestellt. Gegen deren Eintragung zu Lasten des Gewässergrundstücks hätte ich keine Bedenken. Wie Rpfl-BW oben (#8) aus der Gesetzesbegründung zu § 5 WG BW a.F. (LT-Drucks. 2/2920 S. 4909) zitiert, können für einzelne Rechtsbeziehungen, wie der Zulassung eines Überbaus im Luftraum außerhalb des Bereichs, der für den Wasserabflussbedeutsam ist, auch bürgerlich-rechtliche Regeln angemessen erscheinen.

    Und das wäre ja dann mit der Bestellung der Dienstbarkeit der Fall.

    Ich hätte dennoch Bedenken gegen die Eintragung der Dienstbarkeit zu Lasten des Gewässergrundstücks.

    Die Gesetzesbegründung zu § 4 Abs. 5 WG BW a.F. (LT-Drucks. 2/2920 S. 4910) spricht auch davon (siehe auch #8), dass das öffentliche Eigentum nicht belastet werden kann - und der Erwerb von öffentlichen Eigentum an belasteten Gewässergrundstücken grundsätzlich ausscheidet.

    M.E. darf diese Regelung nicht umgangen werden, indem ich lastenfreies öffentliches Eigentum erwerbe und es dann später belaste.

    Für mich spricht auch die Regelung der §§ 5 Abs. 5 WG BW und § 6 S. 2 WG BW für diese Annahme.

    Frage an die Verwaltungsspezialisten: Gibt es öffentlich-rechtliche Sicherungsmöglichkeiten (außerhalb des Grundbuchs), ähnlich wie z.B. die Baulast, die ich als Lösungsmöglichkeit anbieten könnte?

    Mir fällt keine geeignete öffentlich - rechtliche Sicherungsmöglichkei ein. Ein solcher Fall ist mir in mehreren Jahren kommunaler Liegenschaftsverwaltung aber auch nicht untergekommen (und meine Kommune hat relativ viele Gewässergrundstücke).

    Und nachdem ich die Auffassung vertrete, dass eine Belastung des öffentlichen Eigentums nicht zulässig ist, scheidet für mich in der Folge auch eine öffentlich - rechtliche Belastung aus.

  • Nochmals vielen Dank für die ausführlichen Antworten.

    Ich folge der Intention des Gesetzgebers, dass öffentliches Eigentum nicht belastet werden kann. Für eine Ausnahme gibt mir das Gesetzesmaterial und die Begründung zu wenig Anhaltspunkte. Ich habe anhand des Geoportals eine Vielzahl von "Privatbrücken" über öffentliche Fluss-/ Bachläufe gegengeprüft und habe in dem dazugehörigen Grundbüchern nicht eine einzige Dienstbarkeit gefunden.

    Aufklärungsverfügung ist bereits raus; ich werde berichten.

  • Da ursprünglich die Eintragung eines Wegerechts beabsichtigt war und von dem Wegerecht die Brücke betroffen ist, lässt sich das gewünschte Ergebnis mE dadurch erzielen, dass die Brücke durch Überbaudienstbarkeit zum Bestandteil des (im Privateigentum stehenden) überbauenden Grundstücks gemacht wird und zu Lasten dieses Grundstücks die Dienstbarkeit bestellt wird. Wie ausgeführt, ist die Gemeinde davon allenfalls dadurch betroffen, dass sie einen Abwehranspruch aus § 1004 BGB hätte. Das lässt sich aber dadurch ausschließen, dass nach § 28 WG BW die wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung eingeholt wird.

    Ein anderer Weg wäre, die Ausbuchung des Wassergrundstücks zu veranlassen. Die Gewässergrundstücke sind in Baden-Württemberg buchungsfrei (siehe Keller in: Keller/Munzig -KEHE- Grundbuchrecht - Kommentar, 8 Auflage 2019 § 3 GBO RN 5 Fußnote 11). Sind sie nicht gebucht, genügt zur Begründung einer Dienstbarkeit an ihnen nach § 29 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 AGBGB BW die notariell beurkundete Einigung der Beteiligten über die Rechtsänderung. Allerdings stellt sich dann die Frage, ob hierin auch eine nach § 6 Satz 2 WG BW nicht gestattete „Verfügung“ durch Privatrechtsgeschäft liegt.

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  • Da ursprünglich die Eintragung eines Wegerechts beabsichtigt war und von dem Wegerecht die Brücke betroffen ist, lässt sich das gewünschte Ergebnis mE dadurch erzielen, dass die Brücke durch Überbaudienstbarkeit zum Bestandteil des (im Privateigentum stehenden) überbauenden Grundstücks gemacht wird und zu Lasten dieses Grundstücks die Dienstbarkeit bestellt wird.

    Wie ausgeführt, ist die Gemeinde davon allenfalls dadurch betroffen, dass sie einen Abwehranspruch aus § 1004 BGB hätte. Das lässt sich aber dadurch ausschließen, dass nach § 28 WG BW die wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung eingeholt wird.

    Das würde ich nicht undbedingt so sehen. Die Gemeinde (die Eigentümerin des Gewässergrundstücks ist) muss nicht zwangsläufig die zuständige Wasserbehörde sein. Nachdem zuständige Wasserbehörde gem. § 80 Abs. 2 Ziff. 3 WG BW die untere Verwaltungsbehörde (§ 15 LVG BW) ist, ist es sogar gut möglich, dass die (wahrscheinlich kreisangehörige) Eigentümer-Gemeinde nicht auch Wasserbehörde ist (das wäre in diesem Fall dann das entsprechende Landratsamt). Sollte es sich um eine kreisfreie Stadt handeln, hätte man das Problem natürlich nicht :)
    Nachdem die Gemeinde damit regelmäßig auch nicht Rechtsträgerin der Wasserbehörde ist, hätte ich ein Problem damit, einen etwaigen privatrechtlichen Abwehranspruch der Gemeinde aufgrund der öffentlich - rechtlichen Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde (deren Rechtsträger zumindest in meinem Beispiel der Landkreis wäre) abzulehnen.

    Im Übrigen wäre auch die Frage, ob die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 WG BW für die Erteilung einer solchen Erlaubnis/Bewilligung vorliegen - nimmt die Wasserbehörde bspw. an, dass eine Erlaubnis/Bewilligung vorliegend nicht erforderlich ist, weil durch die Brücke der Wasserabfluss, die Unterhaltung des Gewässers etc. nicht beeinträchtigt wird, könnte es für die privaten Eigentümer äußerst schwierig werden, eine solche Erlaubnis/Bewilligung zu erhalten.

    Dieses Problem könnte man aber vielleicht durch einen schuldrechtlichen Gestattungsvertrag zwischen der Gemeinde und dem Eigentümer der Brücke beheben.

    Dann wäre es mE insgesamt eine super Lösung, mit der allen Beteiligten geholfen wäre.

  • Da ursprünglich die Eintragung eines Wegerechts beabsichtigt war und von dem Wegerecht die Brücke betroffen ist, lässt sich das gewünschte Ergebnis mE dadurch erzielen, dass die Brücke durch Überbaudienstbarkeit zum Bestandteil des (im Privateigentum stehenden) überbauenden Grundstücks gemacht wird und zu Lasten dieses Grundstücks die Dienstbarkeit bestellt wird.

    Wie ausgeführt, ist die Gemeinde davon allenfalls dadurch betroffen, dass sie einen Abwehranspruch aus § 1004 BGB hätte. Das lässt sich aber dadurch ausschließen, dass nach § 28 WG BW die wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung eingeholt wird.

    Dieses Problem könnte man aber vielleicht durch einen schuldrechtlichen Gestattungsvertrag zwischen der Gemeinde und dem Eigentümer der Brücke beheben.

    Der nicht auf Rechtsnachfolger im Eigentum übergeht...

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Da ursprünglich die Eintragung eines Wegerechts beabsichtigt war und von dem Wegerecht die Brücke betroffen ist, lässt sich das gewünschte Ergebnis mE dadurch erzielen, dass die Brücke durch Überbaudienstbarkeit zum Bestandteil des (im Privateigentum stehenden) überbauenden Grundstücks gemacht wird und zu Lasten dieses Grundstücks die Dienstbarkeit bestellt wird.

    Wie ausgeführt, ist die Gemeinde davon allenfalls dadurch betroffen, dass sie einen Abwehranspruch aus § 1004 BGB hätte. Das lässt sich aber dadurch ausschließen, dass nach § 28 WG BW die wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung eingeholt wird.

    Dieses Problem könnte man aber vielleicht durch einen schuldrechtlichen Gestattungsvertrag zwischen der Gemeinde und dem Eigentümer der Brücke beheben.

    Der nicht auf Rechtsnachfolger im Eigentum übergeht...

    Das stimmt natürlich, mir fiel nur aus dem Stehgreif keine besser Lösungsmöglichkeit ein...

    Eventuell hat auch noch jemand eine besser Idee

  • Nachdem über das öffentliche Eigentum am Gewässer durch Privatrechtsgeschäft nicht verfügt werden kann (§6 Wassergesetz BW) ist der fehlende Übergang auf den Rechtsnachfolger im Eigentum zumindest auf Seiten des Gewässereigentümers wohl unproblematisch.

    Bei der Gegenseite müsste der Rechtsübergang schuldrechtlich vereinbart werden. z.B.: „Diese Vereinbarung gilt auch gegenüber möglichen Rechtsnachfolgern hinsichtlich des Eigentums am Flurstück xxx.“

    Der Eigentümer müsste dann noch verpflichtet werden, diese Regelung an seinen Rechtsnachfolger weiterzugeben. Beispiel: „Der Eigentümer des Flurstücks xxx wird von seinen vertraglichen Verpflichtungen nur dann frei, wenn diese vom Rechtsnachfolger übernommen werden und der Rechtsnachfolger dies gegenüber der Gemeinde (oder der Wasserbehörde) schriftlich bestätigt.“

  • Bei der Gegenseite müsste der Rechtsübergang schuldrechtlich vereinbart werden. z.B.: „Diese Vereinbarung gilt auch gegenüber möglichen Rechtsnachfolgern hinsichtlich des Eigentums am Flurstück xxx.“

    Der Eigentümer müsste dann noch verpflichtet werden, diese Regelung an seinen Rechtsnachfolger weiterzugeben. Beispiel: „Der Eigentümer des Flurstücks xxx wird von seinen vertraglichen Verpflichtungen nur dann frei, wenn diese vom Rechtsnachfolger übernommen werden und der Rechtsnachfolger dies gegenüber der Gemeinde (oder der Wasserbehörde) schriftlich bestätigt.“

    Das hört sich gut an, ist aber gutgläubigen Dritten gegenüber schlicht unwirksam. Wenn das Wassergrundstück jemals den Eigentümer wechselt (weil es z.B. kein Wassergrundstück mehr ist und verkauft wird) gelten zu Lasten des Erwerbers nur die Rechte, die im Grundbuch eingetragen sind.

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