Maklercourtage bei Grundbuchgebühren von Bedeutung?

  • Hallo zusammen...
    Ein Makler hat uns eine Frage an den Kopf gedonnert: Wenn wir im Kaufvertrag eine Maklerklausel mit den zu zahlenden Courtagen aufnehmen, ist das für die Eintragung der AV oder Eigentumsumschreibung von Bedeutung? Meines Erachtens nicht. Bin aber im GNotKG nicht über die entsprechende Regelung gestolpert.
    Vielen Dank für Eure Hilfe

  • Wegen der Mitbeurkundung -je nach Art der Klausel- bei den Kaufvertragsgebühren nein bzw. ggf. ja. Beim Grundbuchamt nein.

  • Dachte bis vor kurzem auch, dass es unerheblich ist. Bis ein Notar die Courtage bei dem von ihm zugrunde gelegten Wert draufgerechnet hat. Habe die Akte daher zu unserem BezRev gegeben. Antwort: Courtage ist draufzurechnen in der Höhe, wie sie der Käufer übernommen hat; Grundlage: § 47 Satz 2 GNotKG. Seitdem beachte ich das. (Richtig fühlt es sich für mich trotzdem nicht an.)

  • War doch laut laut alter KostO auch schon so. Der Geschäftswert erhöhte sich doch ggf. um die Maklercourtage -unter bestimmten Voraussetzungen- (siehe Korintenberg, KostO, alte 17.Auflage, § 20 Rn 29).

  • nach KostO war dies aber nur der Fall, wenn der Käufer diese übernimmt (im Wege der Erfüllungsübernahme). Dann gilt es als zusätzliche Leistung, die den Geschäftswert entsprechend erhöht.

    Verpflichtet sich der Käufer oder der Verkäufer dem Makler gegenüber zur Zahlung der Maklerprovision, so stellt dies ein Schuldanerkenntnis dar und ist als gegenstandsverschieden zum Kaufvertrag selbständig zu bewerten.

    Soweit im Vertrag lediglich die bestehenden Verpflichtungen gegnüber dem Makler festgestellt werden, unterbleibt eine Hinzurechnung zum Kaufpreis.

    (das war jetzt ein Ausschnitt aus dem von mir oben genannten KostO-Kommentar).

  • Zurechnung beim Grundbuchamt aber doch nur, wenn der Erwerber die Courtage des Veräußerers übernimmt, da dann Gegenleistung.

    Übernimmt ein jeder seine Courtage dürfte beim Grundbuchamt keine Zurechnung zum Kaufpreis erfolgen.

  • Folgende Maklerklausel mit Erläuterung habe ich in meinen Textbausteinen abgespeichert für den Fall, dass in den Kaufvertrag eine Maklerklausel aufgenommen werden soll, die sich kostenmäßig (also bei uns: Notarkosten) nicht auswirken soll. Die Fundstelle weiß ich leider nicht mehr, ich habe den Text schon einige Zeit im Programm.

    Textbaustein:
    Der Käufer hat die Maklerfirma XY mit dem Nachweis und der Vermittlung des Kaufgegenstandes beauftragt. Der Käufer verspricht daher dem Verkäufer im Wege eines echten
    Vertrages zugunsten Dritter gemäß § 328 BGB an die vorgenannte Maklerfirma die Maklerprovision in Höhe von ......... € inklusive/zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer (.... % vom Kaufpreis) zu zahlen. Der Anspruch ist fällig und zahlbar bei Unterzeichnung dieses Vertrages. Verkäufer und Käufer stellen klar, dass der Verkäufer keine Provision schuldet und der Käufer daher keine bestehende Verpflichtung des Verkäufers übernimmt.


    (Erläuterung der Maklerklausel)
    Die im Vertrag vereinbarte Maklerklausel stellt eine zusätzliche Sicherung für den Makler dar. Zugleich stellt sie auch die Sicherung für den Verkäufer dar, dass sein Vertragspartner den eingeschalteten Makler auch tatsächlich bezahlt. Damit die Maklerfirma einen eigenen Anspruch gegen den Käufer erwirbt, wird zwischen Verkäufer und Käufer eine Vereinbarung getroffen, aus der heraus der Makler einen eigenen Anspruch gegen den Käufer erhält.
    Um den Verkäufer zu schützen, stellt die Maklerklausel klar, dass er in keinem Fall Provision zu zahlen hat.
    Um den Käufer vor höheren Kosten zu schützen, stellt die Maklerklausel weiter klar, dass der Käufer die Maklerfirma beauftragt hat. Die Maklerklausel ist bei dieser Fassung dementsprechend kostenneutral und führt nicht zu höheren Kostenbelastungen (Grunderwerbsteuer, Notarkosten, Kosten des Grundbuchamts) des Käufers bei der Abwicklung des Grundstückskaufvertrages.

    Vielleicht hilft das ja weiter. :)

    Der Klügere gibt nach, aber nicht auf. ;)

  • Folgende Maklerklausel mit Erläuterung habe ich in meinen Textbausteinen abgespeichert für den Fall, dass in den Kaufvertrag eine Maklerklausel aufgenommen werden soll, die sich kostenmäßig (also bei uns: Notarkosten) nicht auswirken soll.


    Wieso sich diese Erklärung nicht auf den Geschäftswert, der den Notarkosten zugrundeliegt, auswirken soll ist mir nicht klar. Es wird doch ausdrücklich ein Vertrag (!) zwischen Verkäufer und Käufer beurkundet, mit der Folge übrigens, dass der Verkäufer die Zahlung der Maklercourtage des Käufers durch diesen erzwingen kann (man fragt sich: "Warum?").

    Da ist mir die "klassische" Formulierung doch lieber (Beispiel für Beauftragung durch Käufer und Verkäufer):

    "Die Beteiligten erkennen an, dass dieser Vertrag durch die Ver*mittlung der *** (nachstehend „Vermittler“ genannt) zustande gekommen ist. Der Veräu*ßerer und der Erwerber hatten selbständig den Auftrag zur Vermittlung er*teilt. Der Veräußerer - mehrere als Gesamtschuldner haftend - und der Erwerber - mehrere als Gesamtschuldner haftend - verpflich*ten sich als Bestandteil dieses Ver*trages, jeweils eine Vermittlungsprovision in Höhe von *** % des Kauf*preises zuzüg*lich der gesetzli*chen Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19% auf die Provision, insgesamt also in Höhe von ***% des Kaufpreises, an den Ver*mitt*ler zu zahlen."

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub


  • Verkäufer und Käufer stellen klar, dass der Verkäufer keine Provision schuldet und der Käufer daher keine bestehende Verpflichtung des Verkäufers übernimmt.

    Dieser Satz stellt klar, dass die Übernahme der Maklercourtage durch den Käufer keine Gegenleistung für den Verkäufer (also nicht kaufpreiserhöhend und somit kostenerhöhend) ist.

    Der Klügere gibt nach, aber nicht auf. ;)

  • Ich habe mal ein bißchen in meiner Literatur geforscht:

    Zum Thema "Zulässigkeit und Ausgestaltung von Maklerklauseln in der notariellen Praxis" gibt es einen schönen Aufsatz von Wälzholz in MittBayNot 2000 Heft 5.

    Der Klügere gibt nach, aber nicht auf. ;)


  • Verkäufer und Käufer stellen klar, dass der Verkäufer keine Provision schuldet und der Käufer daher keine bestehende Verpflichtung des Verkäufers übernimmt.

    Dieser Satz stellt klar, dass die Übernahme der Maklercourtage durch den Käufer keine Gegenleistung für den Verkäufer (also nicht kaufpreiserhöhend und somit kostenerhöhend) ist.


    Nicht der Kaufpreis ist entscheidend für die Notarkosten - die Verpflichtung zur Zahlung der Maklercourtage ist (gegenstandsverschieden) mit beurkundet und damit auch zu berechnen. Ob es sich hierbei um eine Gegenleistung handelt, mag für Grundbuchamt und Grunderwerbsteuer beachtlich sein, aber nicht für Notarkosten.

    Viel Glück bei der Prüfung - unsere Prüfer schauen immer sehr genau hin, ob beurkundete Maklerklauseln auch berechnet wurden.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ich muss mich nochmal hinten dran hängen. Sollte ich die Antwort bereits überlesen haben, tut es mir leid (bin etwas im Stress)...
    Anscheinend gibt es ziemlich unterschiedliche Auffassungen, ob die Maklercourtage bei den Gerichtsgebühren von Bedeutung ist oder nicht...
    Gibt es da irgendwie eindeutige Meinungen? Greift der § 42 GNotKG auch hier für die Gerichtsgebühren?

  • Ich muss mich nochmal hinten dran hängen. Sollte ich die Antwort bereits überlesen haben, tut es mir leid (bin etwas im Stress)...
    Anscheinend gibt es ziemlich unterschiedliche Auffassungen, ob die Maklercourtage bei den Gerichtsgebühren von Bedeutung ist oder nicht...
    Gibt es da irgendwie eindeutige Meinungen? Greift der § 42 GNotKG auch hier für die Gerichtsgebühren?

    Es gibt eigentlich keine unterschiedlichen Meinungen. Für das Gericht ist grds. die Höhe der Gegeleistung maßgeblich. Das ist der Kaufpreis - nicht die Maklercourtage des Käufers, denn die bekommt der Makler und nicht der Verkäufer. Ausnahme: der Käufer übernimmt zusätzlich zum Kaufpreis auch noch die Maklercourtage des Verkäufers - dann haben wir insoweit eine weitere Gegenleistung und die ist maßgebend.

    Für die Notarkosten gilt immer, dass Vereinbarungen über die Maklercourtage den Geschäftswert erhöhen, § 86 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 109 GNotKG.

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