Hallo,
der Erwerber ist verpflichtet, zu Lebzeiten des Überlassers das Grundstück nicht zu veräußern. Keine weiteren Vereinbarungen.
Unbefristete Rück-AV ist für den Überlasser eingetragen und soll unter Vorlage der Sterbeurkunde gelöscht werden.
Bedeutet die Beschränkung des Anspruchs auf die Lebenszeit des Überlassers, dass der Anspruch nicht vererblich ist?