ich habe in meinem Verfahren eine FA (§ 68f StGB), die bis Mai 2011 lief;
vor Ablauf wurde der Verurteilte in einem anderen Verfahren zu einer Bewährungsstrafe (Bewährung bis Februar 2013) verurteilt;
habe dann also festgestellt, dass die hiesige FA auch erst im Februar 2013 beendet sein wird wg. der Bewährungsaussetzung;
Die Bewährung im anderen Verfahren wurde dann noch 2 mal nachträglich verlängert und wäre im Juli 2014 abgelaufen; ein Erlass ist aber noch nicht erfolgt, da der Verurteilte unbekannten Aufenthaltes ist;
Ist meine FA mit Ablauf der Bewährungszeit (des anderen Verfahrens) erledigt, auch wenn im anderen Verfahren noch keine Entscheidung hinsichtlich der Bewährung vorliegt?
Ich habe schon Kommentare gewälzt, aber da finde ich nur die Aussage zu dem Fall, wenn der Strafrest erlassen wird und die FA wg. derselben Tat angeordnet war, dass da dann der Erlassbeschluss notwendig ist; mein Fall ist jedoch meine FA und die Bewährung ist in einer anderen Sache.
Wäre daher über Hilfe dankbar!