Kindesunterhalt

  • Aber so was von :dafuer: Selten so was von .... gelesen :mad:

    Und die Abneigung von Henry gegen Behörden hat sicher was mit seiner Abneigung gegen Verwaltung im Allgemeinen zu tun :gruebel:

    Wer Schmetterlinge Lachen hört, der weiß wie Wolken schmecken.
    Carlo Karges


  • nee, bgf hat na klar was zu meckern:teufel:

    Aber nur an meinem Beitrag, damit hab ich ja gerechnet ;)

    Zitat

    2. Jugendamt ist nicht gleich Jugendamt; kommt immer drauf an. Unser hiesiges ist blöd wie Grütze und ist bei einfachsten Unterhaltsberechnungen überfordert.

    Guck ma, das hab ich sogar auch erwähnt :D "Mein" Jugendamt kann das, was es soll :)

    Zitat

    Im gerichtlichen Verfahren halten jedenfalls OLG Hamm und OLG Rostock das JA nicht für gleichwertig:
    [FONT=&quot] [/FONT][FONT=&quot]OLG Hamm [/FONT][FONT=&quot]Beschluss vom 26.09.2013 – II-2 WF 176/13 [/FONT][FONT=&quot]. Das Argument des Amtsgerichts, dass eine Beratung durch die Jugendämter bzw. die Erlangung einer Beistandschaft der Antragstellerin offen gestanden hätten, konterte das OLG Hamm mit dem Hinweis, dass eine Beratung durch die Jugendämter keinesfalls mit der Beratung durch einen Rechtsanwalt qualitativ vergleichbar sei.[/FONT]

    Das hatten wir ja auch schonmal diskutiert ;) Daher auch die Einschränkung in der von mir zitierten Fundstelle im Büttner/wiesiealleheißen.
    Es kommt hier zum Einen auf die Qualität der Arbeit des JA, zum anderen auf die Schwierigkeit der Berechnung an. Bei ganz verknödelten Situationen kann das JA auch die Segel streichen. Dann kann BerH in Betracht kommen.

    Zitat

    Allerdings kann es auch nicht sein, dass man alle zwei Jahre (1605 BGB) BerH für Neuberechnung des Unterhalts beantragt.
    Noch weniger kann aber angehen, dass der RA alle zwei Jahre neu rechnet und keine Kohle dafür bekommt (15 RVG), so als all-inklusive- never-ending-story......

    :wall:
    Es kann nicht, es darf nicht, es soll nicht, ich will nicht :strecker

    Einigen wir uns auf "Es kommt drauf an"?

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Zitat

    2. Jugendamt ist nicht gleich Jugendamt; kommt immer drauf an. Unser hiesiges ist blöd wie Grütze und ist bei einfachsten Unterhaltsberechnungen überfordert.

    Guck ma, das hab ich sogar auch erwähnt :D "Mein" Jugendamt kann das, was es soll :)

    Zitat

    Im gerichtlichen Verfahren halten jedenfalls OLG Hamm und OLG Rostock das JA nicht für gleichwertig:
    [FONT=&amp]OLG Hamm [/FONT][FONT=&amp]Beschluss vom 26.09.2013 – II-2 WF 176/13 [/FONT][FONT=&amp]. Das Argument des Amtsgerichts, dass eine Beratung durch die Jugendämter bzw. die Erlangung einer Beistandschaft der Antragstellerin offen gestanden hätten, konterte das OLG Hamm mit dem Hinweis, dass eine Beratung durch die Jugendämter keinesfalls mit der Beratung durch einen Rechtsanwalt qualitativ vergleichbar sei.[/FONT]

    Das hatten wir ja auch schonmal diskutiert ;) Daher auch die Einschränkung in der von mir zitierten Fundstelle im Büttner/wiesiealleheißen.
    Es kommt hier zum Einen auf die Qualität der Arbeit des JA, zum anderen auf die Schwierigkeit der Berechnung an. Bei ganz verknödelten Situationen kann das JA auch die Segel streichen. Dann kann BerH in Betracht kommen.


    und an DER Stelle muss ich einfach nerven.
    Weder OLG Hamm noch Rostock verlangen, dass die Sache verknödelt ist.

  • Naja, Grundsatz (Literatur, Rechtsprechung inkl. BVerfG) lautet ja eh "Jugendamt ist eine anderweitige Hilfemöglichkeit".
    Ausnahmen sind entsprechend darzulegen (bzw. jeweils regional zu prüfen). Da eine allgemeingültige Aussage in einem bundesweiten Forum zu treffen ist einfach schlichtweg unmöglich.


    Mag sein, dass sie es nicht verlangen. Ich verlange aber Gründe dafür, warum das Jugendamt nicht tätig werden können sollte. Erst dann ist es keine "zumutbare" anderweitige Hilfemöglichkeit mehr. Und die Auffassung aus Hamm und Rostock kann ich sachlich unabhängiger Rpfl nicht teilen, da sie mich nicht überzeugt.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Naja, Grundsatz (Literatur, Rechtsprechung inkl. BVerfG) lautet ja eh "Jugendamt ist eine anderweitige Hilfemöglichkeit".
    Ausnahmen sind entsprechend darzulegen (bzw. jeweils regional zu prüfen). Da eine allgemeingültige Aussage in einem bundesweiten Forum zu treffen ist einfach schlichtweg unmöglich.


    Mag sein, dass sie es nicht verlangen. Ich verlange aber Gründe dafür, warum das Jugendamt nicht tätig werden können sollte. Erst dann ist es keine "zumutbare" anderweitige Hilfemöglichkeit mehr. Und die Auffassung aus Hamm und Rostock kann ich sachlich unabhängiger Rpfl nicht teilen, da sie mich nicht überzeugt.

    :zustimm: , und auch hier viele Male in diesem Sinne richterlich bestätigt - "obwohl" im Einzugsbereich des OLG Hamm.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Naja, Grundsatz (Literatur, Rechtsprechung inkl. BVerfG) lautet ja eh "Jugendamt ist eine anderweitige Hilfemöglichkeit".
    Ausnahmen sind entsprechend darzulegen (bzw. jeweils regional zu prüfen). Da eine allgemeingültige Aussage in einem bundesweiten Forum zu treffen ist einfach schlichtweg unmöglich.


    Mag sein, dass sie es nicht verlangen. Ich verlange aber Gründe dafür, warum das Jugendamt nicht tätig werden können sollte. Erst dann ist es keine "zumutbare" anderweitige Hilfemöglichkeit mehr. Und die Auffassung aus Hamm und Rostock kann ich sachlich unabhängiger Rpfl nicht teilen, da sie mich nicht überzeugt.


    :zustimm: wenn ich als Beistand einem Unterhaltsgläubiger anrate, einen Anwalt aufzusuchen, bestehen auch keine Probleme für mich, dem Unterhaltsgläubiger ein entsprechendes Schriftstück mitzugeben, dass ich hierzu geraten habe.

  • Ich hatte gestern einen Antrag auf Beratungshilfe wg. Kindesunterhalt vorliegen, bei dem zum ersten Mal ein Schreiben des örtlichen Jugendamtes an die Antragstellerin beigefügt war. Mit diesem Schreiben bestätigt das Jugendamt, dass man sich dort nach eingehender Prüfung aufgrund der von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen nicht in der Lage sieht, eine Beratung nach §18 SGB VIII durchzuführen und daher die Antragstellerin an einen Anwalt verweist.

    Das war eine Premiere und m.E. ganz schön pfiffig! Weniger pfiffig war dann aber vom Anwalt, nicht auf die Einhaltung der Monats-Frist nach §6 Abs. 2 Satz 2 BerHG zu achten und den Antrag auf nachträgliche Bewilligung erst nach Ablauf von sechs Wochen beim Gericht einzureichen. :wechlach:

  • Ich hatte gestern einen Antrag auf Beratungshilfe wg. Kindesunterhalt vorliegen, bei dem zum ersten Mal ein Schreiben des örtlichen Jugendamtes an die Antragstellerin beigefügt war. Mit diesem Schreiben bestätigt das Jugendamt, dass man sich dort nach eingehender Prüfung aufgrund der von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen nicht in der Lage sieht, eine Beratung nach §18 SGB VIII durchzuführen und daher die Antragstellerin an einen Anwalt verweist.

    Das war eine Premiere und m.E. ganz schön pfiffig! Weniger pfiffig war dann aber vom Anwalt, nicht auf die Einhaltung der Monats-Frist nach §6 Abs. 2 Satz 2 BerHG zu achten und den Antrag auf nachträgliche Bewilligung erst nach Ablauf von sechs Wochen beim Gericht einzureichen. :wechlach:


    na ja:teufel: eine Beratung ist doch erfolgt. Der Antragstellerin wurde geraten, einen Anwalt aufzusuchen.
    Leider kann eine Beistandschaft nicht abgelehnt werden.
    Spätestens dann, wenn es sich bei der Gegenseite um einen guten Bekannten oder um einen Kollegen handet, rate ich den Müttern, über anwaltliche Hilfe nachzudenken (weil ich keine Ablehnungsmöglichkeit habe).

  • Hallo,

    ich vertrete momentan Beratungshilfe und habe da kleines Problem.

    Meine Kollegin hat vor ihrem Urlaub einen Antrag für Beratung bezüglich Kindesunterhalt beanstandet, da die Antragstellerin schon einmal Beratungshilfe für Kindesunterhalt bekommen hat.
    ....?

    und

    Der letze Schein würde 2012 erteilt.

    Damal lebte das Kind bei der Antragstellerin und es gab einen Unterhaltstitel gegen den Vater. Dann ist das Kind umgezogen. .....

    Wenn das Kind umgezogen ist, wohin dann? Zum Vater? Bitte überprüfe noch einmal #1 und #3.

    Eine Beistandschaft kann nur der Elternteil erhalten, in dessen Haushalt das Kind lebt.
    Bisher habe ich bei Beistandschaften für Wechselkinder dann (natürlich schriftlich) an Anwälte verwiesen, wenn der jetzt aktuell betreuende Elternteil noch Unterhaltsschulden gegenüber dem anderen Elternteil hatte. Oder wenn das JA vor dem Umzug schon Beistand des Kindes war.

  • [...] Weniger pfiffig war dann aber vom Anwalt, nicht auf die Einhaltung der Monats-Frist nach §6 Abs. 2 Satz 2 BerHG zu achten und den Antrag auf nachträgliche Bewilligung erst nach Ablauf von sechs Wochen beim Gericht einzureichen. :wechlach:


    Huch, eine Monatsfrist? wo gibt es die denn?
    ;)

    b-g-f: Wir arbeiten ja auch alle, damit die Mandanten/Antragsteller etc. möglichst im Einzelfall ihr Recht bekommen und nicht damit wir befriedigt sind...

  • Ich schließe mich mal mit folgender Frage an:

    Nachträgliche BerHi beantragt für Forderung Unterhalt für Tochter B.

    Bereits einige Monate vorher hatte der Betroffene bereits Berhi bekommen für Forderung Unterhalt für Tochter A.
    Vergütung wurde damals ausgezahlt.

    Jetzt ist es genau dasselbe nur eben von der anderen Tochter.
    Ich meine es liegt derselbe Sachverhalt zugrunde. Die RA'e sind da anderer Meinung und argumentieren damit, dass auch die Berechnung unterschiedlich sei, da die eine Tochter bereits in einer Ausbildung ist und die andere Tochter noch in der Schule war.

    Wie seht ihr das? 2 Angelegenheit oder nur 1?

    Danke für eure Hilfe.

  • 2 Angelegenheiten, da verschiedene Personen (Kinder) betroffen sind.

    Rechenweg und Ergebnis sind tatsächlich verschieden, wenn eines der Kinder Azubi-Vergütung erhält und das andere als Schüler nichts.

    So isses!

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • OLG Hamm, Beschluss vom 17. März 2014 - 6 UF 196/13 [h=3][/h][h=3]Fundstelle: openJur 2014, 10009[/h]
    1. Auch titulierte Ansprüche auf Kindesunterhalt unterliegen der Verwirkung, wenn sie längere Zeit nicht geltend gemacht werden (Zeitmoment) und der Unterhaltsschuldner davon ausgehen durfte, dass eine Inanspruchnahme nicht mehr erfolgen wird (Umstandsmoment).
    2. Für das Umstandsmoment kann es im Einzelfall ausreichen, wenn der Unterhaltsberechtigte einen über einen bestimmten Zeitraum aufgelaufenen Unterhaltsrückstand nicht geltend macht, hingegen Rückstände aus anderen Zeiträumen durchgehend thematisiert.
    3. Besteht hinsichtlich der Unterhaltsansprüche Beistandschaft des Jugendamtes, muss sich das unterhaltsberechtigte Kind dessen Verhalten in der Unterhaltsauseinandersetzung zurechnen lassen.

  • BerH wurde bewilligt für die Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs eines Volljährigen (19 J.) gegen die Mutter.
    Das Jugendamt hatte schriftlich anwaltliche Hilfe empfohlen.)
    Vergütung wurde bereits abgerechnet. (Geschäftsgebühr für Schreiben an die Mutter bezg. ihres Einkommens. Resultat: Hat keins.)

    Jetzt Antrag für Durchsetzung Unterhalt gegen Vater. Beigefügt auch gleich die Vergütungsberechnung, Geschäftsgebühr für Anschreiben bzgl. des Einkommens. Angelegenheit ist lt. Mitteilung des Anwalts auch noch nicht beendet (Vater hat noch nicht reagiert), sodass ich ohnehin die Abrechnung vor Fälligkeit beanstanden müsste.

    Fragen:

    - Sind es (zunächst) 2 Angelegenheiten?

    Meiner Meinung nach hätte die Aufforderung, das Einkommen darzulegen, von dem Volljährigen selbst infolge der durch die in der Angelegenheit gegen die Mutter stattgefundenen Beratung erfolgen können, sodass noch kein neues rechtliches Problem vorliegt. Dementsprechend wäre BerH abzulehnen. Begründung u.a., dass nichts vorgetragen wurde (aufgefordert hatte ich schon), was ein neuerliches rechtliches Problem erkennen lässt.
    Mutwilligkeit wegen mangelnder Eigenbemühungen? Gleichgelagerte Angelegenheit?

    Mein Problem ist, dass ich zum jetzigen Zeitpunkt nicht weiß, ob es sich wirklich um eine neue Sache handelt, die nicht aufgrund der in der Unterhaltssache gegen die Mutter erfolgten Beratung/Vertretung durch den Antragsteller selbst gelöst werden kann. Ich kann ja schlecht bewilligen und dann die Vergütung auf Null reduzieren, falls der Vater auch kein Einkommen hat! Oder?

  • Die urspüngliche Bewilligung an sich ist doch schon zu kurz gesprungen. Bei Volljährigenunterhalt ist doch immer das Einkommen BEIDER Eltern zu prüfen. Deshalb kann es für mich keine neue Angelegenheit sein, für die erneut bewilligt/abgerechnet werden könnte.

    Hierfür spricht im Übrigen auch, dass von der Literatur und Rechtsprechung auch in anderen Konstellationen (Unterhalt für Ehefrau und Kinder, Unterhalt mehrerer Kinder gegen den Vater usw.) i. d. R. nur eine Angelegenheit angenommen wird (vgl. Groß, BerH/PKH/VKH, 12. Auflage, § 44 RVG Rn 71).

    Die Frage der Mutwilligkeit würde ich hier aber VERNEINEN (willst Du dem Antragsteller ernsthaft zumuten, die Unterhaltsansprüche hinterher SELBST auszurechnen?!?).

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Der ursprüngliche Schein lautet aber ausdrücklich "Unterhaltssache (Name der Mutter)". Und darauf reitet der Anwalt zur Begründung seines neuen Antrags. Wäre eine Erweiterung des Scheins/der Bewilligung möglich? Oder ist die Ablehnung mit der Begründung, dass immer beide Einkommen zu prüfen sind, möglich?
    Die Sache ist ein wenig vermurkst, leider.

    (Nein, die Berechnung will ich dem Ast natürlich nicht zumuten, aber das Anschreiben...)

  • Der ursprüngliche Schein lautet aber ausdrücklich "Unterhaltssache (Name der Mutter)". Und darauf reitet der Anwalt zur Begründung seines neuen Antrags. Wäre eine Erweiterung des Scheins/der Bewilligung möglich? Oder ist die Ablehnung mit der Begründung, dass immer beide Einkommen zu prüfen sind, möglich?
    Die Sache ist ein wenig vermurkst, leider.

    Einer Bewilligung auch für den Unterhalt gegen den Vater steht ja grundsätzlich nichts im Wege, es bleibt aber eine Angelegenheit. ;)

    (Nein, die Berechnung will ich dem Ast natürlich nicht zumuten, aber das Anschreiben...)

    Und wenn er dann die Auskunft erhält, was dann? Macht für mich keinen Sinn...

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!