Reisekosten erstattungsfähig?

  • Sich auf Kuriere zu verlassen, wenn es auf Einwurf in den richtigen (!) Briefkasten vor (!) Ablauf der Frist ankommt, ist aus Anwaltssicht ein Unding. Wenn das nämlich schiefgeht, weil der Kurier nicht weiß, was ein Fristbriefkasten ist und/oder wo man ihn findet (und wehe, es gibt mehrere Gerichte in enger räumlicher Nähe und er muss das richtige finden), ist der Haftungsfall da.

    Und ja, manche Kuriere sind doof wie zwei Meter Feldweg. Eine sehr grosse Beurkundung wäre fast geplatzt, weil die Vollmacht aus Übersee nicht ankam. Adressiert war sie an "Peter Bevollmächtigter, c/o Tom Notar, Notarstrasse 1, 12345 Urkundshausen" (in Wahrheit: an mich an der richtigen Adresse), mit meiner Telefonnummer als Kontakt. Kam nicht an, weil der Kurier, trotz Amtsschild, mit der Meldung "den Notar gibt es nicht" in die Verteilstation zurückfuhr. Anrufen? Äh..... hab' ich vergessen. Ist ja nur als "Overnight Express Plus (before 9 a.m.)" geschickt, kann also nicht so wichtig sein.:daemlich Glücklicherweise konnte der Bevollmächtigte dann dorthin fahren und die Vollmacht noch rechtzeitig selbst abholen...

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Da ist was dran... muss ich nochmal drüber nachdenken.

    zumindest bei RA-Kollegen könnte man seit dem OLG-VertretungsänderungsG das Problem natürlich durch nicht-unterzeichnetes Fax samt Untervollmacht umgehen: RA-Kollege empfängt Fax, druckt aus, unterzeichnet, wirft ein. Wirft aber natürlich Folgeprobleme auf (Haftung für Fehler im Schriftsatz? ...).

    Dann wohl doch besser Kurier ab Kanzlei des RA. Früher gab es mal den IC-Kurier (Brief wurde gegen ziemlich viel Geld dem Lokführer des nächsten IC der passenden Bahnlinie übergeben und musste dann am Bahnhof abgeholt werden. War sehr schnell. Gibt es den eigentlich noch?)

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH


    Danke skugga ;)

    Das "Problem" in dieser Konstellation ist in der Tat das Einreichen eines Telefaxes (§ 130 Nr. 6 ZPO) durch einen Dritten bei Gericht. Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe hat in einem Beschluß v. 05.04.2000 - GmS-OGB 1/98 (NJW 2000, 2340 = BGHZ 144, 160) entschieden, daß nicht eine etwa beim Absender vorhandene Kopiervorlage maßgeblich für die Beurteilung der Wirksamkeit des elektronisch übermittelten Schriftsatzes sei, sondern allein die auf seine Veranlassung am Empfangsort (Gericht) erstellte körperliche Urkunde.

    Bereits mit Beschluß vom 05.02.1981 - X ZB 13/80 (NJW 1981, 1618 = BGHZ 79, 314) hatte der BGH (im Rahmen eines Patentverfahrens) darüber zu entscheiden, ob die Einlegung einer Beschwerde im Patenterteilungsverfahren durch Telekopie der vorgeschriebenen Schriftform entspricht, wenn die Telekopie einem privaten Zwischenempfänger übermittelt und von diesem durch einen Boten dem Patentamt überbracht wird. Das hat er verneint und damit begründet, daß die Unterschrift nicht nur den Zweck hat, eine Identifizierung der Person des Absenders zu ermöglichen, sondern vielmehr soll durch sie auch klargestellt werden, daß es sich bei der Rechtsmittelerklärung nicht nur um einen bloßen Entwurf handelt, sondern um eine für das Gericht bestimmte, diesem mit dem Willen des Unterzeichners und unter seiner vollen Verantwortung zugehende prozessuale Erklärung (BGH, NJW 1962, 1505). Diesem Zweck genüge es, wenn die Telekopie so übermittelt wird, daß jede fernere Einflußnahme des Absenders auf den Zugang ausgeschlossen ist. Das ist aber nur dann der Fall, wenn das Fernschreiben oder die Telekopie von der zuständigen Stelle selbst empfangen wird. Diese Gewißheit über den Absender und den Willen des Unterzeichners bestehe aber im Falle der Zwischenschaltung eines privaten Empfängers, der die Weiterbeförderung durch einen Boten besorgt, nicht. Der durch Boten überbrachten Telekopie (dem Fernschreiben) ist nicht zu entnehmen, ob dem Willen des Absenders die Weiterleitung an die zur Entgegennahme des Rechtsmittels zuständige Stelle entspricht oder ob die Übermittlung vielmehr zu anderen Zwecken erfolgt ist (etwa um die Meinung und den Rat des Empfängers zu der Rechtsmittelschrift einzuholen, oder ob schließlich der Empfänger gehalten sein sollte, das Schriftstück nur nach besonderer zusätzlicher Weisung des Absenders weiterzuleiten).

    Zuletzt hat das OLG Düsseldorf (Beschluß v. 19.03.2013 - I-21 U 140/12, BauR 2014, 302) in diesem Sinne entschieden, daß es also für die Formwirksamkeit auf das Empfangsgerät des Gerichtes ankommt.

    Allerdings hat der BGH (Urteil v. 09.05.1957 - III ZR 129/55, LM Nr. 16 zu § 253 ZPO) entschieden, daß auch bei einer nicht unterschriebenen Klage eine Heilung dieses wesentlichen Verfahrensmangels eintreten kann. Im Falle der Klageerhebung zur (damals noch) Unterbrechung der Verjährungsfrist wirkt diese Heilung erst vom Zeitpunkt der Behebung des Mangels oder der trotz Fehlens einer ordnungsmäßigen Klageschrift erfolgten rügelosen Einlassung an.

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  • Ich kann aus den zitierten Entscheidungen nichts darüber entnehmen, dass die Kosten als erstattungsfähig angesehen werden könnten. Vielmehr geht es in den Entscheidungen allein darum, ob die Frist eingehalten wurde oder nicht. Das ausschöpfen einer Frist mag zwar juristisch in Ordnung sein, nicht jedoch die durch das lange Zuwarten entstehenden Mehrkosten. Ich würde daher dahin tendieren, dass diese nicht erstattungsfähig sind. Jeden Beteiligten an einem Verfahren trifft eine Kostenminderungspflicht. Diese wurde hier wohl nicht erfüllt.

  • Danke, Bolleff!

    Immerhin mußte sich der BGH schon damit auseinandersetzen; ganz abwegig war die Idee dann jedenfalls nicht.

    Der Wille zur Entsendung des Schriftsatzes an das Gericht ließe sich aber doch auch durch einen entsprechenden Zusatz kundtun:

    "vorab per Telefax - wegen Nichterreichbarkeit des Gerichts über Kanzlei xy und Nachtbriefkasten", ggf. nochmals gesondert unterzeichnet.

  • Jeden Beteiligten an einem Verfahren trifft eine Kostenminderungspflicht. Diese wurde hier wohl nicht erfüllt.


    Verstößt es wirklich gegen die Kostenminderungspflicht, wenn ein RA am letzten Tag der Frist ein Fax an das Gericht senden will? Doch wohl nur dann, wenn der RA es wissen musste, dass es zu Problemen kommen kann.

  • Einen Erfahrungssatz, wonach es bei Gerichten immer zu Problemen kommen kann, wird man ja wohl kaum herleiten dürfen.;)

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich weiß, daher ja meine vorsichtige Formulierung...:cool:

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich kann aus den zitierten Entscheidungen nichts darüber entnehmen, dass die Kosten als erstattungsfähig angesehen werden könnten. Vielmehr geht es in den Entscheidungen allein darum, ob die Frist eingehalten wurde oder nicht. Das ausschöpfen einer Frist mag zwar juristisch in Ordnung sein, nicht jedoch die durch das lange Zuwarten entstehenden Mehrkosten. Ich würde daher dahin tendieren, dass diese nicht erstattungsfähig sind. Jeden Beteiligten an einem Verfahren trifft eine Kostenminderungspflicht. Diese wurde hier wohl nicht erfüllt.


    Wenn die Frist anerkanntermaßen bis "zuletzt" ausgeschöpft werden darf, kann m. E. der faktische Grund der Kostenerstattung dieses Rechtder Partei nicht einschränken. Die Kostenminderungspflicht kann daher m. E. nur in diesem Rahmen beurteilt werden.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Ich kann aus den zitierten Entscheidungen nichts darüber entnehmen, dass die Kosten als erstattungsfähig angesehen werden könnten. Vielmehr geht es in den Entscheidungen allein darum, ob die Frist eingehalten wurde oder nicht. Das ausschöpfen einer Frist mag zwar juristisch in Ordnung sein, nicht jedoch die durch das lange Zuwarten entstehenden Mehrkosten. Ich würde daher dahin tendieren, dass diese nicht erstattungsfähig sind. Jeden Beteiligten an einem Verfahren trifft eine Kostenminderungspflicht. Diese wurde hier wohl nicht erfüllt.


    Wenn die Frist anerkanntermaßen bis "zuletzt" ausgeschöpft werden darf, kann m. E. der faktische Grund der Kostenerstattung dieses Rechtder Partei nicht einschränken. Die Kostenminderungspflicht kann daher m. E. nur in diesem Rahmen beurteilt werden.

    :daumenrau

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Ich würde hier die Kosten wohl auch als notwendig festsetzen, selbst wenn man theoretisch die Klage vielleicht Tage oder Monate vorher hätte einreichen können, und selbst wenn man vielleicht mit Faxproblemen am 31.12. rechnen müsste.

    Letztlich kann ich zumindest aus der bisherigen Rechtssprechung nichts herauslesen, aus dem man ableiten könnte "der Rechtsanwalt müsste spätestens am 10. Werktag vor Jahresende mit Versuchen beginnen, die Klage per Fax einzureichen" oder so. Dies ist meiner Meinung nach auch nicht durch die allgemeine Kostenminderungspflicht abgedeckt.

  • [Auf eine verfristete Klage mit Wiedereinsetzungsantrag als kostengünstigeres Mittel wird man den Kläger wohl kaum verweisen können.


    Wiedereinsetzung gibt's bei der verjährungshemmenden Klageeinreichung nicht. Die Wiedereinsetzung gibt's nur bei einer Notfrist oder der Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder bei einer Frist des § 234 Abs. 1 ZPO selbst.

    Die in #22 am Ende zitierte Entscheidung des BGH aus 1957 betrifft dann auch nur den Fall, daß eine Klage ohne Unterschrift eingereicht wurde. Gerade hieran würde es ja grundsätzlich sowieso schon scheitern, wenn der RA die Faxübersendung bis 24:00 Uhr nicht gebacken bekommt. Daher halte ich unter Berücksichtigung der in #9 zitierten Rspr. des BGH auch für gerechtfertigt, den sichereren Weg des Direkteinwurfes bei Gericht als notwendig anzunehmen. Gerade wegen der großen Entfernung war ein längeres Zuwarten, das Fax des Gerichtes würde irgendwann mal nicht mehr belegt sein, nicht zuzumuten. Und - wie in #9 geschrieben - Störungen des Empfangsgerätes (worauf sie auch immer beruhen) liegen in der Sphäre des Gerichtes und nicht bei der Partei, die natürlich "nicht vorschnell aufgeben" darf. Die "Aufgabe" darf dann wohl als objektiv gerechtfertigt angesehen werden, wenn der RA sich spätestens auf den Weg machen mußte, um den fristgerechten Zugang zu gewährleisten.

    Ob die Beauftragung eines Kurierdienstes (als Vergleichsrechnung) als angemessene Alternativ angesehen werden kann, wird man wohl anhand des Einzelfalls (Haftung des RA?) beurteilen müssen. Dazu wurde ja hier schon in den Vorbeiträgen entsprechend ausgeführt (es macht in diesem Zusammenhang sicher einen Unterschied, ob ich den fristgerechten Zugang der fristwahrenden Klage über 200 € oder 2 Mio. € einem Dritten überlasse, der ggf. in der Haftung nach oben beschränkt nur tätig sein wird).

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  • Letztlich werden ja die Kosten des Klägers festgesetzt. Ob der wohl seinem Anwalt die Reisekosten für den Einwurf der Klage beim Gericht schuldet (z.B. wenn der Auftrag zur Klageerhebung längst erteilt war und die volle Fristausschöpfung lediglich der Organisation des Anwaltes geschuldet ist). Dazu würde mich ein ergänzender Sachvortrag des KV interessieren. Ferner könnte man noch über die gute alte fristwahrende Klageerhebung per Telegramm nachdenken.

  • Wiedereinsetzung geht nicht, aber Hemmung der Verjährung, § 206 BGB dürfte stark in Betracht kommen, d.h. zulässige Klage auch nach 24.00 Uhr noch mgl., aber genau riskant wie ein WE-antrag.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Letztlich werden ja die Kosten des Klägers festgesetzt. Ob der wohl seinem Anwalt die Reisekosten für den Einwurf der Klage beim Gericht schuldet (z.B. wenn der Auftrag zur Klageerhebung längst erteilt war und die volle Fristausschöpfung lediglich der Organisation des Anwaltes geschuldet ist). Dazu würde mich ein ergänzender Sachvortrag des KV interessieren.


    Ob eine solche materiell-rechtliche Prüfung (Schadensersatzpflicht des Klägers gegen seinen RA, denn unstreitig sind die Kosten ja entstanden) im Rahmen des KfV erfolgen kann?

    Ferner könnte man noch über die gute alte fristwahrende Klageerhebung per Telegramm nachdenken.


    :wechlach: ... aber im Ernst:

    "Die Zustellung der Telegramme, die innerhalb der Annahmezeiten aufgegeben werden, erfolgt grundsätzlich immer erst am folgenden Werktag an den Empfänger persönlich."

    Ach ja: "Für ein Mini-Telegramm können Sie bis zu 10 Worte eintragen, für ein Maxi-Telegramm bis zu 30 Worte. Das Telegramm hat die Größe DIN lang und wird ein einem gelben Umschlag überbracht." Immerhin ein Garant dafür, daß sich der Kläger prägnant aufs Wesentliche beschränkend kurz faßt.

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  • Muss ein RA damit rechnen, am 31.12. aufgrund der Überlastung der Faxgeräte des Gericht nicht in der Lage zu sein, eine Klage per Fax einzureichen? Nur wenn er davon ausgehen muss, würde ich die RK ablehnen.

    Im Sinne meines Vorbeitrags: Kann ein Anwalt davon ausgehen, dass ihm sein Mandant bei einer Tage/Wochen zurückliegenden Auftragserteilung derartige Kosten schuldet oder muss er selbst dafür grade stehen, wenn er allein (d.h. ohne eine entsprechende Weisung des Mandanten) die Frist bis zum letzten Tag ausschöpft. An dieser Stelle besteht m.E. in dem konkreten Fall schon ein Klärungsbedarf.

    Mit der verpflichtenden Nutzung des EGVP durch Anwälte wird dies Problem in der Zukunft wohl kein Thema mehr sein. By the way:P.'s Gericht verfügt doch über EGVP, wenn ich das richtig recherchiert habe. Verfügte der betreffende Anwalt über die Voraussetzungen für die EGVP-Nutzung?

    2 Mal editiert, zuletzt von Little Steven (11. September 2014 um 17:21)

  • Kann ein Anwalt davon ausgehen, dass ihm sein Mandant bei einer Tage/Wochen zurückliegenden Auftragserteilung derartige Kosten schuldet oder muss er selbst dafür grade stehen

    Auch das ist wohl eine Frage die man -unabhängig vom weiteren Sachvortrag- im Rahmen der Kostenfestsetzung so oder so nicht abschließend mit einem klaren Ja oder Nein beantworten kann, weshalb man die gleiche Diskussion nur an eine andere Stelle verlagert...

  • By the way:P.'s Gericht verfügt doch über EGVP, wenn ich das richtig recherchiert habe. Verfügte der betreffende Anwalt über die Voraussetzungen für die EGVP-Nutzung?


    Mal angenommen, er hätte keine Signaturkarte + Chipkarten-Lesegerät: Würdest Du ihm dann vorhalten, er hätte (wäre verpflichtet gewesen) dieses aber nutzen zu können? Oder würdest Du ihm das nur für den Fall vorhalten wollen, daß er über diese Voraussetzungen verfügt?

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  • Kann ein Anwalt davon ausgehen, dass ihm sein Mandant bei einer Tage/Wochen zurückliegenden Auftragserteilung derartige Kosten schuldet oder muss er selbst dafür grade stehen

    Auch das ist wohl eine Frage die man -unabhängig vom weiteren Sachvortrag- im Rahmen der Kostenfestsetzung so oder so nicht abschließend mit einem klaren Ja oder Nein beantworten kann, weshalb man die gleiche Diskussion nur an eine andere Stelle verlagert...


    Würde ich auch so sehen. Dem Erstattungspflichtigen bleibt es ja unbenommen, im Rahmen des § 767 Abs. 1 ZPO dagegen vorzugehen, da materiellrechtliche Einwendungen und Einreden gegen den Kostenerstattungsanspruch grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (MK-ZPO/Schulz, § 104 Rn. 34 und Rn. 50 zum Einwand des Erstattungspflichtigen bezüglich der Nichtigkeit des RA-Vertrages mit dem Erstattungsberechtigten) - sicher mit einigen Ausnahmen, wie der bereits rechtskräftigen Feststellung dieser Einwendung oder Nachweis durch Prozeßvergleich, Zugeständnis oder Nichtbestreiten nach § 138 Abs. 3 ZPO. Gerade im letzten Fall besteht kein Grund, die erstattungspflichtige Partei zu schützen und ihr Schweigen prozessual folgenlos zu lassen, zumal in der Beschwerdeinstanz das Bestreiten noch nachgeholt werden kann (Schulz, aaO., Rn. 35)

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