Hallo!
Ich habe eine Notarbestätigung gem. § 21 BNotO vorliegen. Der Notar bestätigt eine Abspaltung. Ist eine Abspaltung von § 21 NotO umfasst? (ein Abspaltungsvertrag liegt mir ebenfalls vor)
Kann jemand helfen?
Abspaltung, § 21 BNotO
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Elmar1 -
30. September 2014 um 14:00
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Hallo!
Ich habe eine Notarbestätigung gem. § 21 BNotO vorliegen. Der Notar bestätigt eine Abspaltung. Ist eine Abspaltung von § 21 NotO umfasst? (ein Abspaltungsvertrag liegt mir ebenfalls vor)
Kann jemand helfen?Ja, vgl. § 32 GBO n.F.
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Sehe ich auch so. Der Nachweis der Spaltung wird durch die Einsicht des Notars erbracht ("insbesondere für Umwandlungen"), die Bezeichnung der Gegenstände durch den Vertrag (§ 126 Abs. 1 Nr. 9 UmwG; § 28 GBO).
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Dann ist mit "sonstige rechtserhebliche Umstände" die Abspaltung einbezogen? Da habe ich nämlich nichts zu gefunden.
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Oh...da haben sich die Beiträge überschnitten.
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So einfach ist mein Fall natürlich nicht.
Deutscher Notar bestätigt die Abspaltung im niederländischen Register.
Ich habe vor die Notarbestätigung zu akzeptieren. Schöner/Stöber, 15. Auflage, 3636b (Bestätigung durch deutschen Notar)
+ lateinisches Notariat.Gibt es Bedenken gegen meine Eintragung??
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Gibt es Bedenken gegen meine Eintragung??
Was genau bestätigt er denn? Im deutschen Recht weiß ich, dass mit der Abspaltung die im Spaltungsvertrag genannten Gegenstände auf den neuen Rechtsträger übergehen (§§ 126, 131 UmwG). Entsprechend benötige ich für den Grundbchvollzug einen Nachweis dafür, dass die Spaltung erfolgt ist und einen Spaltungsvertrag in dem die Gegenstände nach § 28 GBO bezeichnet sind. Der Notar könnte aber zum Beispiel in seiner Bescheinigung nicht die übergehenden Gegenstände benennen, da sich diese nicht aus dem Register ergeben (vgl. Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 27.12.2011; 20 W 308/11). Wie das nach niederländischem Recht läuft, weiß ich dagegen nicht.
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Die Abspaltungsurkunde wurde vorgelegt. Das betroffene Recht ist in dem Abspaltungsvertrag enthalten.
Der Notar bescheinigt die Eintragung der Abspaltung im Handelsregister der Industrie- und Handelskammer Amsterdam. -
Kann es nicht sagen. Ich könnte jetzt höchstens vermuten, dass die Rechtsfolgen die Gleichen sind wie bei uns und dass auch dort das Recht automatisch übergeht.
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Aber das kann ich doch auch nicht wissen, wenn mir ein Handelsregisterauszug vorgelegt wird, oder doch?
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Vielleicht hat Josefine in ihrem Fall weitere Erkenntnisse gewonnen:
https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l%E4ndische-B-V -
Hatte jemand in letzter Zeit die Abspaltung von der W Pfandbriefbank auf die W Bausparkasse?
Die wollen eine Grundschuld auf die Bausparkasse berichtigt haben und legen hierzu eine "Vollzugsbestätigung" vor, worin die Pfandbriefbank u.a. "zum vereinfachten Nachweis gegenüber Grundbuchämtern" bestätigt, dass sämtliche Grundschulden der Pfandbriefbank auf die Bausparkasse übergegangen sind.
Die Pfandbriefbank bewilligt die Grundbuchberichtigung. Der Notar bestätigt die Eintragung der Abspaltung.Ist das jetzt eine ausreichende Berichtigungsbewilligung, oder brauch ich einen Unrichtigkeitsnachweis in Form des Abspaltungsvertrags mit konkreter Bezeichnung der Grundschuld?
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M. E. geht der Nachweis des Rechtsübergangs - wie bei Ausgliederung - nicht durch Notarbescheinigung.
Das KG Berlin hat dazu 2012 was entschieden zu 1 W 43/12 (über juris abrufbar) -
Eine Notarbescheinigung hab ich ja nicht, sondern eine Art Berichtigungsbewilligung der Pfandbriefbank.
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Ich hatte den Fall nicht, aber wenn eine Berichtigungsbewilligung vorgelegt wird, sollte die Grundbuchunrichtigkeit jedoch schon eindeutig beschrieben werden. Dabei sollte doch wohl auch der registerrechtliche Vertrag eindeutig bezeichnet werden, damit dieser als Unrichtigkeitsnachweis nicht vorgelegt werden muss. Dies ist schon ungewöhnlich, dass dieser Vorgang nicht im Wege des § 22 GBO vorgenommen wird.
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Ich denke auch, dass die Unrichtigkeit dargelegt werden muss und so an der Vertragsvorlage kein Weg vorbeiführt; siehe auch OLG Düsseldorf zu 3 WX 88/10 (juris)
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Ich denke auch, dass die Unrichtigkeit dargelegt werden muss und so an der Vertragsvorlage kein Weg vorbeiführt; siehe auch OLG Düsseldorf zu 3 WX 88/10 (juris)
Die Entscheidung passt ja genau, wonach der Vertrag doch immer vorgelegt werden muss.
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Danke für den Hinweis auf die Entscheidung, allerdings geht es dort um die Übertragung von Grundstücken und § 28 GBO.
Der Spaltungsvertrag ist in der "Vollzugsbestätigung" schon mit URNr. genannt, aber da kann ich auch ins HR schauen. Da ergibt sich auch, dass etwas abgespalten wurde. -
Ah sorry, jetzt hab ichs gefunden, dass das auch für Grundstücksrechte gilt: RNr. 174 zu § 28 GBO im Beck OK.
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...und auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 27. Dezember 2011, 20 W 308/11, juris.
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