Werde ich nachsehen und mich melden, wie es bei uns umgesetzt ist.
Mit freundlichen Grüßen
AndreasH
Werde ich nachsehen und mich melden, wie es bei uns umgesetzt ist.
Mit freundlichen Grüßen
AndreasH
Ich weiß auch nicht, wie § 169 Abs. 3 ZPO in Textform aussehen soll.
Eine entsprechende Änderung zur bisherigen Form gibt es jedenfalls in unserem Programm (EUREKA) nicht.
Wie sieht das unter § 169 Abs. 3 ZPO n.F. dann textlich aus? So (und dann wird nur noch gesiegelt)?
ZitatMit freundlichen Grüßen
Müller-Lüdenscheid
RechtspflegerBeglaubigt
Musterfrau
Justizobersekretärin
Maschinell erstellt und daher nicht unterschrieben
So habe ich dies bei einem mit forumStar erstellten Gerichtsbeschluss gesehen. Der Zusatz lautete leicht abweichend: "maschinell erstellt, ohne Unterschrift gültig".
Ich habe es jetzt mal schnell bei einem gestern erstellten Protokoll nachgesehen. Sieht ganz ähnlich aus wie das, was Kai schon beschrieben hat:
Für die Richtigkeit der Abschrift
Musterstadt, den (Datum)
Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle
durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt
ohne Unterschrift gültig
Und (links) daneben wird das Siegel gleich mit ausgedruckt.
Und bei einem Hinweis lautete es ganz ähnlich, nur war davor noch die Unterschriftszeile gesetzt, also:
gez.
XX
Richter am Oberlandesgericht
Für die Richtigkeit der Abschrift
Musterstadt, den (Datum)
Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle
durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt
ohne Unterschrift gültig
Und (links) daneben wird das Siegel gleich mit ausgedruckt.
Mit freundlichen Grüßen
AndreasH
Sind die gedruckten Siegel individualisiert? Woran erkennt man den Unterschied zwischen einer Kopie und dem Original, bei einem gedruckten Siegel?
Gute Frage, kann ich nicht beantworten. Ich kann keine Individualisierungsmerkmale (z.B. Nummern o.ä.) erkennen, das heißt aber nicht, dass keine vorhanden sind.
Möglicherweise, aber das ist jetzt wirklich reine Spekulation, wird das auf die Geräteebene verschoben: Meines Wissens erzeugt jeder Drucker und auch jeder Kopierer beim Ausdruck ein individuelles Mikrozeichen, das mit entsprechendem technischen Equipment (technische Abteilung beim LKA) entschlüsselt und zusammen mit den entsprechenden Herstellerinformationen einem individuellen Gerät zugeordnet werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
AndreasH
Das mit dem Siegel hat mich jetzt auch gerade zum Grübeln gebracht.
Ich werde das mit der maschinellen Erstellung aber mal die Tage bei unserer Geschäftsleitung ansprechen
Wenn es schon die §§ gibt, sollte da auch was programmtechnisch gemacht werden.
Es genügt ein aufgedrucktes Siegel wie bei einem Mahn- oder Vollstreckungsbescheid. Aus den Gesetzesmaterialien
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/139/1713948.pdf
"Der neue § 169 Absatz 3 eröffnet die Möglichkeit der maschinellen Beglaubigung von zuzustellenden Schriftstücken. Nach dem Vorbild der Regelung in § 703b Absatz 1 ist als Authentizitätsnachweis das Gerichtssiegel ausreichend; einer Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bedarf es nicht. Das vereinfacht die gerichtlichen Geschäftsabläufe, indem eine zentrale maschinelle Fertigung beglaubigter Abschriften ermöglicht wird. Soll die beglaubigte Abschrift per Telekopie (Telefax) zugestellt werden, gelten dieselben formalen Anforderungen. Gegenüber dem geltenden Recht wird die Zustellung per Fax dadurch erheblich vereinfacht. Bisher war gemäß § 317 Absatz 5 Satz 2 neben dem Gerichtssiegel auch die Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erforderlich. Nach Auffassung des Ausschusses ist diese Änderung geeignet und ausreichend, um das mit der Prüfbitte des Bundesrates gemäß Nummer 2 seiner Stellungnahme verfolgte Ziel einer Entbürokratisierung der gerichtlichen Arbeitsabläufe, für das die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung Verständnis bekundet hat, zu erreichen.
Absatz 3 hindert die Gerichte nicht daran, weiterhin Schriftstücke auch auf herkömmliche Weise, also mit einem vom Urkundsbeamten unterzeichneten Vermerk der Geschäftsstelle zu beglaubigen. "
Das DNotI kommt in seinem Gutachten vom 20.06.2016 (Abruf-Nr. 146610) zu dem Schluss, dass die Übersendung von beglaubigten Abschriften auch vor dem Hintergrund der Verwendung im Grundbuchverfahren ausreicht.
Ich steh total auf dem Schlauch:
Nach welcher Vorschrift findet § 317 ZPO Anwendung im Betreuungsrecht?
Ich war auf den § 113 FamFG gestoßen. Der gilt aber nur für Verfahren in Familiensachen wenn ich das richtig verstanden habe.
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