Hatte jemand von euch schon mal Beratungshilfe für "ein anwaltliches Schreiben als vorbereitende Maßnahme der ZV" auf dem Tisch?
Der RA argumentiert bei mir wüst durcheinander:
1. war das Aufforderungsschreiben zur Vorbereitung der ZV (aus einem inzwischen 2 Monate alten Vergleich) notwendig
2. kann die Betroffene die ZV nicht selbst betreiben, weil sie eine rechtsunkundige Person ist.
Äh, ja.
Also Betreiben der ZV= gerichtlich, okay. Aber mein Schoreit (noch von 2010) schreibt zu ZV: "BerH kann der Gl. in entsprechender Anwendung der allgemeinen Regeln nur im Vorfeld der ZV in Anspruch nehmen." (§ 1 BerHG, Rn. 26).
Entsprechende Anwendung der allgemeinen BerH-Regeln?
Gut, dann ist ein Aufforderungsschreiben durch den Anwalt 2 Wochen nach Abschluss des Vergleichs doch unter Umstäden eventuell mutwillig.
Oder wie soll ich das verstehen?
Hat jemand eine klare Abgrenzung, was genau das beratungshilfefähige "Vorfeld" der ZV sein könnte?