Hallo liebe Gemeinde!
Es geht hier um einen doch etwas komplizierten Fall.
Was bisher geschah (in chronologischer Reihenfolge):
- Schuldnerin steht zunächst nicht unter Betreuung
- A-Bank leitet ZV-Verfahren bezgl. von Schuldnerin bewohntes Grundstück ein mit bestrangiger Grundschuld III/4
(Grundbuch: Grundschulden III/1 bis III/3 gelöscht; Grundschulden III/4 bis III/8 alle für A-Bank)
- Beschlagnahme des Grundstücks aufgrund Eintragung ZV-Vermerk ins Grundbuch
- 1. ZV-Termin ohne Gebot
- jetzt wird Betreuung für Schuldnerin eingerichtet
- 2. ZV-Termin: 1 Gebot unter 5/10 Verkehrswert (Verdacht auf Scheingebot); trotzdem: Gebot wird anerkannt und Zuschlag nach § 85a ZVG versagt; dadurch natürlich künftiger Entfall der Wertgrenzen
- Berufsbetreuer beantragt beim Vollstreckungsgericht einstw. Einstellung gem. § 769 Abs. 2 ZPO aufgrund des Verdachts der Unzulässigkeit der ZV aus III/4; dies wird zurückgewiesen; die Erinnerung ebenso
- Berufsbetreuer leitet beim Prozessgericht Vollstreckungsgegenklage ein; bekommt PKH
- Beschluss des Prozessgerichts: ZV-Verfahren ist bis zum Erlass des Urteils gem. § 769 Abs. 1 ZPO einzustellen
- Vollstreckungsgericht stellt daraufhin gem. § 775 Nr. 2 ZPO einstweilen ein
- Berufsbetreuer legt beim Vollstreckungsgericht Außerordentliche Beschwerde ein bez. des Beschlusses der Gebotsversagung im 2. ZV-Termin nach § 85a ZVG wegen Scheingebot; darauf Nichtabhilfeentscheidung des Vollstreckungsgerichts
- darauf Beschwerdeverfahren des Berufsbetreuers beim Prozessgericht (andere Kammer; läuft noch)
- jetzt wird folgendes Urteil im Vollstreckungsgegenklage-Verfahren in Kürze erwartet: Die ZV aus Grundschuld III/4 ist unzulässig
- ebenso wäre wohl auch eine ZV aus Grundschuld III/5 bis III/7 unzulässig
- Gläubigerin (A-Bank) erwartet dies wohl auch und hat jetzt der Schuldnerin Grundschuld III/8 per Gerichtsvollzieher mit PZU zustellen lassen
- Gläubigerin erwägt Beitritt in das (bislang immer noch einstweilen eingestellte) ZV-Verfahren mit Grundschuld III/8
Jetzt die Frage: Ist das zulässig?
- Beschlagnahme erfolgte seinerzeit aus Grundschuld III/4, aus der gar nicht hätte vollstreckt werden dürfen (Rechtskraft des Urteils des Prozessgerichts vorausgesetzt); daher Beschlagnahme von damals evtl. unwirksam?
- das bisherige Betreiben der ZV der A-Bank aus III/4 müsste doch zunächst aufgehoben werden?
- nach jetzigem Stand wären die Wertgrenzen im nächsten Termin nicht zu beachten, aber Urteil im Beschwerdeverfahren bzgl. Scheingebot steht noch aus; daher: Fortführung des ZV-Verfahrens doch erst nach Urteil/Rechtskraft des Beschwerdeverfahrens möglich?
- oder wäre es überhaupt nur möglich, das bisherige ZV-Verfahren aufzuheben und A-Bank müsste komplett neu mit Grundschuld III/8 einleiten?
Für Eure Meinungen hierzu schon mal vielen Dank vorab!