Vergütung Nachlasspfleger

  • Rechtsstaatlichkeit als unnötiger Arbeitsaufwand (wenn es um die Rechte der Betroffenen geht). Frei nach dem Motto: Wozu denn auch. Macht nur Arbeit

    Das Recht des Vermieters wieder rechtmäßig an sein Eigentum zu kommen als "seine Sache" zu bezeichnen. Ich komm mir vor wie im Kongo!

    Sich aber andererseits darüber aufregen, wenn sich Richter
    abwertend gegenüber Rechtspflegern äußern. Treten die Richter das Recht genau so mit Füßen?

    Es sollten sich alle an das Recht halten und die Rechtsstaatlichkeit halten. Damit wir uns nicht wie in einer Bananenrepublik fühlen müssen.

    Die Rechtsstaatlichkeit führt hier im Forum mitunter einen aussichtslosen Kampf gegen die Ignoranz etlicher Kollegen, und zwar nicht nur im Rahmen nachlassgerichtlicher Genehmigungs- und Vergütungsverfahren (nebst der Anordnungsproblematik in Bezug auf "verwaiste" Mietverhältnisse des Erblassers), sondern auch im Hinblick auf alle anderen gerichtlichen Genehmigungsverfahren (Betreuungs- und Familiengericht). Im Ergebnis laufen diese Verweigerungshaltungen auf die Befürwortung kollektiver Missachtung des Gesetzes zugunsten der Bedienung ebenso profaner wie sachfremder subjektiver Befindlichkeiten hinaus (Vermeidung von Arbeitsaufwand). Die Rechtspflegerschaft braucht sich also nicht zu wundern, wenn sie nicht (mehr) ernst genommen wird, da die gesetzwidrigen Verfahrensweisen der betreffenden Kollegen negativ auf den gesamten Berufsstand abfärben.

  • Das mit dem Rückforderungsanspruch des Rententrägers ist äußerst heikel. TL (#7) zitiert „Schulz“ Rn. 308ff, der diese problematische Konstruktion aber so sehr verkürzt darstellt und das Problem damit nicht erfasst.

    Nach § 118 Abs. 4 S. 1 bis 3 SGB VI sind, soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden oder etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Nach § 118 Abs. 4 Satz 4 bleibt ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 SGB X unberührt.

    Hier wird zunächst einmal durch den Gesetzgeber Sozialrecht und Zivilrecht in unzulässiger Weise vermischt. Escher-Weingart hat hier einen lesenwerten Aufsatz in WM 2014, 293 unter der treffenden Überschrift „§ 118 Abs.4 SGB VI – ein zivilrechtlicher Albtraum und eine rechtsstaatliche Bankrotterklärung“ veröffentlicht.

    Dem Gesetzgeber ging es darum (irgend) einen Schuldner zu finden. Der Rententräger hat also nur vorrangigen Zugriff auf das Konto. Wenn aber das Bankguthaben bereits erschöpft ist, kann er sich einen Schuldner „suchen“. Der Anspruch gegen diesen Schuldner kann aber nicht mehr vorrangig sein. Und dieser arme „gefundene“ Schuldner kann sich dann mit den Erben auseinandersetzen, auch nicht vorrangig. Wenn der Rententräger nicht mehr an das Konto herankommt, dann reiht er sich in die Gläubigerliste wie alle anderen auch ein. Gleiches gilt bei der Grundsicherung für Arbeitssuche auch für das JobCenter. Ist der Nachlass überschuldet, werden alle ausgequotelt.

  • Im Ergebnis aber das Gleiche: Die Sozialbehörde geht leer aus.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Im Ergebnis aber das Gleiche: Die Sozialbehörde geht leer aus.

    Guten Morgen, ich hänge mich mal hier dran:

    Ich habe derzeit einen solchen Fall, der Rententräger macht einen Erstattungsanspruch nach § 118 Abs. 3 und 4 SGB VI geltend, ca. 2.100,- Euro.

    Die Bank konnte den Anspruch nach dem Tode wegen noch ausgeführter Zahlungen nicht mehr erfüllen. Erst nachdem ich diverse Lastschriften zurückgegeben habe, um etwas Masse zu haben, wäre es möglich gewesen, aber da war das Konto schon aufgelöst und das Geld auf meinem Nachlasskonto. Parallel konnte ich noch die Leistung aus einer Lebensversicherung für den Nachlass beiziehen, so dass nun ca. 9.000,- Euro vorhanden sind. Mit dem Anspruch des Rententräger sind allerdings Nachlassverbindlichkeiten von ca. 21.000,- Euro vorhanden, der Nachlass ist also überschuldet.

    Ich erwäge nun die Beantragung eines Nachlassinsolvenzverfahrens, bin aber unsicher, ob der Erstattungsanspruch des Rententrägers vorab zu erfüllen ist oder im Rahmen des Nachlassinsolvenzverfahrens als Verbindlichkeit berücksichtigt werden muss.

    Gerichtskosten, Kosten der Pflegschaft und die Kosten der Bestattung werde vor Antrag auf Nachlassinsolvenz entnehmen.

    Für Meinungen bin ich dankbar.

  • Ich möchte mich gerne an diesen Thread dranhängen.

    Soeben habe ich eine Nachlasspflegerin bestellt. Die Nachlasspflegschaft wird berufsmäßig geführt.

    Bekannt ist, dass der Erblasser 340,00 €Barvermögen hat und einen 13 Jahre alten Pkw. Die Kinder und nahezu alle Enkelkinder haben ausgeschlagen wegen Überschuldung. Bzgl. der Enkelkinder, die noch nicht ausgeschlagen haben, läuft noch die Ausschlagungsfrist.

    Eigentlich handelt es sich bei der Nachlasspflegerin um eine versierte Kraft, die bei uns einige NL-Pflegschaften und Betreuungen berufsmäßig führt. Jetzt hat sie mich eben gefragt, was wäre, wenn die 340,00 € das einzige Geld wären.
    Wären hiervon vorrangig die Kosten für die NL-Pflegschaft (also Gerichtskosten und Kosten NL-Pfleger) zu bezahlen oder aber rückständige Mieten, etc.

    Aus dem Bauch heraus würde ich sagen, dass zunächst die Kosten für die NL-Pflegschaft hieraus gedeckt werden, was mir auch dieser Thread bestätigt.

    Könntet Ihr mir vielleicht sagen, wo das im Gesetz steht?

  • Die Vergütung des Nachlasspflegers und unsere Gerichtskosten sind vorrangig dem Nachlass zu entnehmen. Andernfalls wird der Bezirksrevisor wohl der Festsetzung der Vergütung gegen die Landeskasse widersprechen.

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