Ich habe folgenden Fall, der mir Kopfzerbrechen bereitet:
Vor 30 Jahren beurkundete der jetzige Betreute die Übertragung seiner Eigentumswohnung (Dachgeschoss) an seinen Sohn A. Die Übertragung erfolgt unentgeltlich. Auch die Auflassung wurde schon erklärt. Jedoch darf der Antrag auf Eintragung von dem Sohn erst nach dem Tode des Schenkers gestellt werden, so ist es im Vertrag festgehalten.
Nun steht der Schenker unter Betreuung, Betreuer ist Sohn B. Es soll jetzt die Eigentumsumschreibung schon vorgezogen werden, jedoch ist der beschenkte Sohn A vorverstorben und beerbt worden von seinen 4 Kindern. Die mir eingereichte Urkunde sieht nun "in Ergänzung des Vertrages vom..." die Auflassung der Wohnung an die 4 Kinder vor.
In dem Haus, in welchem sich die Dachgeschosswohnung des Betroffenen befindet, liegt im Erdgeschoss eine weitere Wohnung, welche bereits im Eigentum der besagten 4 Kinder steht. Diese Wohnung bewohnt der Betroffene bereits seit einiger Zeit, da er diese aufgrund seines Gesundheitszustandes besser erreicht als seine Dachgeschoss-Wohnung. An dieser Erdgeschoss-Wohnung bestellen ihm die 4 Beschenkten ein Wohnungsrecht "als Gegenleistung" (Formulierung lt. Urkunde).
Meine Überlegung ist, ob die Auflassung unter das Schenkungsverbot fällt, oder nicht. Die ursprüngliche unentgeltliche Übertragung nebst Auflassung ist ja wirksam, weil vor Anordnung der Betreuung durch den Schenker selbst beurkundet. Wie sieht es aber mit der jetzt neu erklärten Auflassung und "Modifizierung des Ursprungsvertrages" aus, zum einen wegen des Wegfalls der ursprünglich beschenkten Person, zum anderen wegen der Tatsache, dass die Eigentumsumschreibung jetzt direkt erfolgen soll, nicht erst nach dem Tod des Betreuten?