Dass die Rückgabe der Urkunde nach Beendigung des Amtes durch das Betreuungsgericht trotzdem verlangt wird, ist § 1908i BGB geschuldet, weil er den § 1893 Abs. 2 BGB gerade nicht ausnimmt und einige Gerichte nun meinen, dieser sei auf das Betreuungsrecht entsprechend anwendbar.
Was man Ihnen dann auch nicht vorwerfen kann......