Belehrung nach § 184 Abs. 2 InsO

  • ich finde das gut so

  • Oder lehnt man sich damit zu weit aus dem Fenster?

    Normalerweise informiert der Verwalter den Schuldner über die angemeldeten Forderungen und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Kann ja sein, dass der liebe Schwager eine Forderung angemeldet hat, die längst beglichen ist, was der Schuldner belegen kann, so dass der Verwalter dann die Forderung bestreitet. :unschuldi

    Hat der IV hier dies auch getan :gruebel: ?

    nein, davon gehe ich nicht aus.

    Die angemeldete Forderung der Krankenkasse in nicht unerheblicher Höhe ist auch in voller Höhe durch den Verwalter festgestellt

  • Ich auch. Ich würde es machen. Du machst ja das, was der Gesetzgeber gerade aus Konsequenz aus dem Altverfahren für notwendig ansah.

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • und noch mal so "aus der Hüfte": Schadensersatz und Beitrag haben oft den identischen Zahlbetrag/Anmeldebetrag - sind aber bei pingelieger Betrachtung zwei Streitgegenstände in "irgendeiner" Anspruchskonkurrenz

    da ist es wirklich nicht besonders einfach festzustellen, was angemeldet und was dann festgestellt und protokolliert wurde

    ich gebe in solchen Fällen nur "auf", wenn ausdrücklich Schadensersatzanspruch angemeldet, festgestellt und protokolliert wurde

    wenn ein Hinweis auf der Grundlage des 139 erfolgt, dann finde ich das sauber und wenn der Schuldner das nicht versteht und nicht reagiert, dann kann vollstreckt werden - meist ja mit wenig Erfolg

  • Unabhängig von den Übergangsregelungen würde ich den Schuldner belehren. Dies vlt. vor folgender Überlegung: nach Altrecht war eine Anmeldungnicht erforderlich. Die Deliktseigenschaft sollte dann "irgendwie" geklärt werden. Damit war eben nicht verbunden, dass der betr. Gl. einen entsprechenden Titel erhält. Dies ist aber infolge der konkreten Anmeldung anders. Wenn der Gl. sich die Titulierung mit nachverfahrendelicher Wirkung zu Nutze machen will, ist die Belehrung zwingend geboten.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!