Alles anzeigenjetzt nochmal abschließend:
Aufnahme Delikteigenschaft in die Tabelle +
Prüfung als Forderung mit dem Forderungsgrund einer vbuH +
Belehrung des Schuldners -
--> verlagert das ganze Prozedere (Problem) in den Bereich der sich anschließenden Vollstreckung nach Aufhebung des Verfahrens
--> Gesetzgeber reagiert und ändert die entsprechenden §§ 174, 175 InsO.
Besteht in Kenntnis dessen nicht die Möglichkeit (wie imker unter #12 dargestellt hat), den Schuldner insoweit darauf hinzuweisen, dass die Forderung mit dem Forderungsgrund einer vbuH angemeldet wurde, diese deshalb gemäß § 302 InsO von der bereits erteilten Restschuldbefreiung nicht erfasst ist und die Möglichkeit besteht zumindest dem angemeldeten Forderungsgrund zu widersprechen?
Das Schreiben könnte man ja weiter damit ausschmücken, dass es sich um ein Altverfahren handelt, eine gesetzliche Regelung damals noch nicht vorhanden war und eine entsprechende Änderung in Kenntnis des Problems erst für spätere Verfahren vorgenommen wurde, die aber grundsätzlich nicht auf Altverfahren anzuwenden ist. Das Insolvenzgericht aber in Kenntnis des Problems ein Hinweisschreiben gemäß § 139 ZPO für erforderlich erachtet?
Der Wortlaut des § 139 ZPO passt da eigentlich wie die Faust aufs Auge :-).
Oder lehnt man sich damit zu weit aus dem Fenster?
ich finde das gut so