Der Prüfungstermin ist doch sicher schon längst um und Feststellungsklage hat bislang sicher keiner eingereicht.
Die Aufgaben des SIV sind umrissen, die Einigung im Sinne des § 77 II InsO wird sicher nicht dazugehören. Einmal abgesehen davon, dass es mE zu angreifbaren Entscheidungen kommt, wenn Gläubigern durch den SIV ein Stimmrecht zugebilligt wird, wenn das Ergebnis sie nicht tangiert und der SIV sich auf diese Weise eine Mehrheit selbst zusammenstellen kann.
Was mich irritiert ist der Umstand, dass der SIV einen Pflichtverstoß sieht, das Prozessrisiko aber gleichwohl hoch erachtet. Muss wohl eine "Königin der der Nacht" sein.