Schlusstermin trotz EVENTUELLER Ansprüche der Masse aus § 60 InsO?

  • Der Prüfungstermin ist doch sicher schon längst um und Feststellungsklage hat bislang sicher keiner eingereicht.

    Die Aufgaben des SIV sind umrissen, die Einigung im Sinne des § 77 II InsO wird sicher nicht dazugehören. Einmal abgesehen davon, dass es mE zu angreifbaren Entscheidungen kommt, wenn Gläubigern durch den SIV ein Stimmrecht zugebilligt wird, wenn das Ergebnis sie nicht tangiert und der SIV sich auf diese Weise eine Mehrheit selbst zusammenstellen kann.

    Was mich irritiert ist der Umstand, dass der SIV einen Pflichtverstoß sieht, das Prozessrisiko aber gleichwohl hoch erachtet. Muss wohl eine "Königin der der Nacht" sein.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

    Einmal editiert, zuletzt von La Flor de Cano (5. Februar 2015 um 11:37)

  • Der Prüfungstermin ist doch sicher schon längst um und Feststellungsklage hat bislang sicher keiner eingereicht.

    Die Aufgaben des SIV sind umrissen, die Einigung im Sinne des § 77 II InsO wird sicher nicht dazugehören. Einmal abgesehen davon, dass es mE zu angreifbaren Entscheidungen kommt, wenn Gläubigern durch den SIV ein Stimmrecht zugebilligt wird, wenn das Ergebnis sie nicht tangiert und der SIV sich auf diese Weise eine Mehrheit selbst zusammenstellen kann.

    Was mich irritiert ist der Umstand, dass der SIV einen Pflichtverstoß sieht, das Prozessrisiko aber gleichwohl hoch erachtet. Muss wohl eine "Königin der der Nacht" sein.

    Aber andersherum wäre doch genauso eine Gefahr. Der Verwalter könnte Forderungen (weiterhin) bestreiten, die ihm nicht genehm sind.

    Aber es ist ja auch nicht so, dass der Verwalter ein Stimmrecht gewährt, sondern die Gl.-Versammlung inkl. des Verwalters. Der Verwalter ist also nur ein Teil dieser "Einigung". Wie gesagt, so abwegig finde ich es nicht. Der Insolvenzverwalter ist in diesem Punkt/Sachverhalt ausgeschlossen. Dafür ist der Sonderinsolvenzverwalter eingesetzt. Und wenn er zur Prüfung und Durchsetzung des Schadensersatzes eingesetzt ist und genau über diesen Punkt eine Gläubigerversammlung zur Wirtschaftlichkeit angestrengt wird, warum sollte dann nicht auch der Insolvenzverwalter im Sinne des § 77 II InsO der Sonderinsolvenzverwalter sein? Wie gesagt, der SIV könnte sich genauso wie IV seine Mehrheiten basteln. Der IV sogar noch mehr, denn der SIV kann ja festgestellten Forderungen im Grundsatz gar nicht mehr das Stimmrecht verwehren. Wie soll er da groß Einfluss nehmen. Der IV kann das aber sehr wohl.


    Das andere hat mich auch irritiert und ich musste doch schmunzeln. Eben noch war das ein glasklarer Pflichtverstoß, der zum Schadensersatz führt, und kaum soll es vor Gericht gehen, wird's zu riskant;).

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • In Sachen Stimmrecht würde ich hier aber mal zu bedenken geben, dass das Verfahren bereits abschlussreif ist. Da müsste ja auch bei den immer noch bestrittenen Forderungen nun Klarheit herrschen. Wenn sie jetzt noch bestritten sind, wird da wohl nicht mehr viel kommen (ich gehe mal anhand des Sachverhalts davon aus, dass das Verfahren schon das ein oder andere Jahr läuft).

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • In Sachen Stimmrecht würde ich hier aber mal zu bedenken geben, dass das Verfahren bereits abschlussreif ist. Da müsste ja auch bei den immer noch bestrittenen Forderungen nun Klarheit herrschen.


    Was nach vielen Jahren immer noch bestritten ist, bleibt bestritten....

    Auch das spräche, ceterum censeo..., dafür, das ganze über eine NTV abzuwickeln...

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  • Ich gehe auch davon aus, dass die bestrittenen Forderungen bis zum Ende bestritten bleiben. Dennoch könnte sich die Versammlung mit diesen Gläubigern ja auf ein Stimmrecht einigen. Ist aber alles bloß Theorie. Ich gehe davon aus, dass zum Termin allenfalls der Hauptgläubiger erscheinen wird, der das Ganze ja in Gang gesetzt hat.

    Was das Verhältnis IV / SIV angeht, sehe ich es wie Mosser:
    In der anstehenden Versammlung ist der SIV der "Insolvenzverwalter" im Sinne der InsO.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich gehe auch davon aus, dass die bestrittenen Forderungen bis zum Ende bestritten bleiben. Dennoch könnte sich die Versammlung mit diesen Gläubigern ja auf ein Stimmrecht einigen. Ist aber alles bloß Theorie. Ich gehe davon aus, dass zum Termin allenfalls der Hauptgläubiger erscheinen wird, der das Ganze ja in Gang gesetzt hat..

    Und dessen Forderung ist festgestellt ? Dann ist es ja eh wurscht.

    Was das Verhältnis IV / SIV angeht, sehe ich es wie Mosser:
    In der anstehenden Versammlung ist der SIV der "Insolvenzverwalter" im Sinne der InsO.

    Ich habe es jetzt erst mal zur Diskussion gestellt. Ob ich es dann wirklich so sehen würde, darüber würde ich mir erst endgültig in einem konkreten Fall hier machen. Da halte ich mich an Kaiser Franz: was interessiert mich mein Geschwätz von gestern ;). Nee, aber eigentlich scheint das in Deinem Fall ja auch egal zu sein. Da kommt es ja letztlich auf den festgestellten Hauptgläubiger an. Insofern würde ich gar kein anderes Fass aufmachen...

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  • Ich gehe auch davon aus, dass die bestrittenen Forderungen bis zum Ende bestritten bleiben. Dennoch könnte sich die Versammlung mit diesen Gläubigern ja auf ein Stimmrecht einigen. Ist aber alles bloß Theorie. Ich gehe davon aus, dass zum Termin allenfalls der Hauptgläubiger erscheinen wird, der das Ganze ja in Gang gesetzt hat..

    Und dessen Forderung ist festgestellt ? Dann ist es ja eh wurscht.


    Inzwischen schon. Ja.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich gehe auch davon aus, dass die bestrittenen Forderungen bis zum Ende bestritten bleiben. Dennoch könnte sich die Versammlung mit diesen Gläubigern ja auf ein Stimmrecht einigen. Ist aber alles bloß Theorie. Ich gehe davon aus, dass zum Termin allenfalls der Hauptgläubiger erscheinen wird, der das Ganze ja in Gang gesetzt hat..

    Und dessen Forderung ist festgestellt ? Dann ist es ja eh wurscht.


    Inzwischen schon. Ja.

    Dann würde ich eine "normale" Gläubigerversammlung abhalten, den SIV berichten lassen und dann eine "normale" Abstimmung durchführen. Das Problem SIV als IV oder IV als IV i.S.d. § 77 InsO würde ich gar nicht problematisieren. Denn hier wird es ja eh "nur" auf das Abstimmungsverhältnis des Hauptgläubigers ankommen. Und da die Forderung festgestellt ist, sind die entscheidenden Stimmrechte ja fest vergeben.

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  • Hm, frag mich gard, warum überhaupt ein SIV bestellt wurde, aber das hilft vorliegend nicht weiter, da man aus der Nummer jetzt nicht mehr rauskommt. In der vorgegebenen Konstellation kommt die Genehmigung der Schlussverteilung imho nicht in Betracht, da der SIV davon ausgeht, es sei noch ein Vermögensgegenstand zur Masse zu realisieren.
    Der IV geht davon aus, dass ein entsprechender Haftungsanspruch nicht besteht, daher ist auch eine einfache Lösung offenbar nicht möglich.

    Der SIV hat für eine etwaige Prozeßführung kein Geld (ob es für sowas PKH-gibt, wage ich zu bezweifeln, ausgenommen dann, dass die Finazierung eines nachverfahrendlichen Haftungsprozesses den Gläubigern unter PKH-Gesichspunkten nicht zumutbar wäre; ob der IV verpflichet werden kann, aus der Masse Gelder für eine Prozeßführung herauszugeben, die sich um einen Anspruch dreht, der ihn als Privatperson betrifft, bezweifel ich noch mehr !
    Für die Gläubigergemeinschaft relevant ist jedoch, dass ein Prozessverlust des SIV zulasten der Masse geheh würde. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob ein Minderheitsgläubiger nach § 78 den Antrag stellen kann, die durch den Mehrheitsgläubiger sanktionierte Prozessführung durch den SIV aufheben zu lassen.
    M.E. schon, da ließe sich nämlich die ganze Angelegenheit auf das nachverfahrendliche Haftungssystem schieben.

    Mir droht möglicherweise in einer Sache auch so was, aber werd ich schon erst gar keinen SIV bestellen....
    Übrigens sehr gut der Aufsatz des coll. Lissner, ZInsO 2014, 768, der allerdings auch nicht die Frage nach den Prozesskosten behandelt.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Warum sollte der SIV die Kosten für einen notwendigen Prozess gegen den IV nicht aus der Masse entnehmen können? Der IV dürfte insoweit nicht entscheidungsbefugt sein und zum Aufgabenbereich des SIV scheint es mir zu gehören - insbesondere, wenn die Gläubigerversammlung für eine solche Prozessführung stimmt.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Hallo AndreasH,

    hab jetzt leider nicht "Der Sonderinsolvenzverwalter" von Frege zur Hand (mal schauen, ob ich das irgendwo bei uns im Gericht auftreiben kann).
    These: der SIV hat kein Verfügungsrecht über die Masse (arg.e. 80 InsO). Wird der derzeitige Verwalter entlassen, dann muss ein neuer bestellt werden, der hätte dann die Verfügungsbefugnis einschließlich des - Gesamtschadensanspruchs nach § 93 - hier ggfls. i.V.m. 60 InsO.
    Nun ließe sich annehmen, das Gericht könnte als minus zu einer Abberufung dem SIV neben der gesetzlichen Verfügungsbefugnis über den (haftungsrechtlichen A. nach § 60) über 93 II hinaus durch Eingriff in die Verfügungsbefungis nach 80 teilweise Masse dem SIV zur Verfügung und Verwaltung zuweisen. Halte ich für nicht ungefährlich, da dann das Insolvenzgericht möglicherweise für jeden Instanzenzug (natürlich stets erst nach Einberufung weiterer GLV) dem SIV Masse zuweisen müsste. Hierbei könnte das Insolvenzgericht aber auch keine inzidente Prüfung der Prozessaussichten prüfen. Diese Prüfung wäre dann ggfls. im Rahmen von 78 II durchzuführen. Das ganze wird zum Fass ohne Boden. Aber vlt. wäre das die Lösung. Bin noch im Zweifel.
    mfg
    Def

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    :daumenrau

  • Hallo AndreasH,

    hab jetzt leider nicht "Der Sonderinsolvenzverwalter" von Frege zur Hand (mal schauen, ob ich das irgendwo bei uns im Gericht auftreiben kann).
    These: der SIV hat kein Verfügungsrecht über die Masse (arg.e. 80 InsO). ...

    Hallo Defaitist,

    ich verstehe das Problem nicht (vielleicht verstehe ich das aber auch nur falsch). Der Sonderinsolvenzverwalter ist doch Insolvenzverwalter im Sinne des § 80 InsO, nur ein solcher mit beschränktem Aufgabenkreis, anders als der InsVw, der im Kern umfassend zuständig ist. Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der SonderInsVw (der mit seinem besonderen Aufgabenkreis den InsVw aus dessen Allzuständigkeit verdrängt) m.E. aber die gleichen Befugnisse und Pflichten wie der InsVw. Also m.E. auch Zugriff auf die Masse, soweit dies für seine Aufgaben erforderlich ist.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Der Sonderinsolvenzverwalter ist doch Insolvenzverwalter im Sinne des § 80 InsO, nur ein solcher mit beschränktem Aufgabenkreis, anders als der InsVw, der im Kern umfassend zuständig ist. Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der SonderInsVw (der mit seinem besonderen Aufgabenkreis den InsVw aus dessen Allzuständigkeit verdrängt) m.E. aber die gleichen Befugnisse und Pflichten wie der InsVw. Also m.E. auch Zugriff auf die Masse, soweit dies für seine Aufgaben erforderlich ist.


    So sehe ich das auch. Sollte der SIV also einen Prozess führen, hätte er als SIV einen Anspruch gegen den IV auf Bereitstellung der Mittel (soweit die Masse ausreicht).

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Der Sonderinsolvenzverwalter ist doch Insolvenzverwalter im Sinne des § 80 InsO, nur ein solcher mit beschränktem Aufgabenkreis, anders als der InsVw, der im Kern umfassend zuständig ist. Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der SonderInsVw (der mit seinem besonderen Aufgabenkreis den InsVw aus dessen Allzuständigkeit verdrängt) m.E. aber die gleichen Befugnisse und Pflichten wie der InsVw. Also m.E. auch Zugriff auf die Masse, soweit dies für seine Aufgaben erforderlich ist.


    So sehe ich das auch. Sollte der SIV also einen Prozess führen, hätte er als SIV einen Anspruch gegen den IV auf Bereitstellung der Mittel (soweit die Masse ausreicht).

    Das ist die Frage, ob der Beschluss dies hergibt. Die alleinige Prüfung und ggfls. Durchsetzung des Anspruches alleine wird hierfür mE nicht ausreichen. Darf der SIV Masseverbindlichkeiten begründen, hat er Verfügungsbefugnis über die Masse? Ggfls. wäre dann der Beschluss zu erweitern, siehe IX ZB 179/08.

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  • hm, bin da immer noch im Zweifel !
    Mal zur Erläuterung:

    Glasklarer Fall bei Veruntreuung: Verwalter aus dem Amt jagen und die Ansprüche nach §§ 92, i.V.m. § 60 durch "neuen" Verwalter geltend machen lassen, oki, dem neuen Verwalter wäre ja die gesamte Masse zuzuweisen.

    Rumgemopper von einzelnen Gläubigern oder Gesellschaftern bzgl. Haftung des Verwalters:
    hier stellt sich die Frage, ist es ein Anspruch der über § 92 InsO geltend zu machen ist oder ist das Verfahren normal weiterzuführen und auf die Haftungsansprüche des jeweiligen Gläubiger oder Gesellschafters nach § 60 InsO zu verweisen.
    Sorry, aber da bin ich bisher bis heut nicht schlau geworden. Hab aber grad so einen - völlig abgedrehten - Fall auf dem Tisch, da werd ich keinen SIV bestellen.
    Das Prob liegt doch darin, muss das Insolvenzgericht inzidenter Haftungsansprüche prüfen oder nicht !
    Anderes Prob: ich schlag mich grad mit einer Eigenverwaltung rum, da ist der Insolvenzplan rechtskräftig bestätigt. Der Gemeinschuldner geht davon aus, das in Bezug auf die Vergütung es garkeine gesellschaftsrechlichen Ansprüche und auch keine Anfechtungsansprüche gibt. Der Verwalter (und ich auch) ist der Meinung, dass es diese sehr wohl gibt.
    Der BGH hat hierzu entschieden, dass eine Prüfung der Voraussetzungen der Ansprüche in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu erfolggen hat und die wirtschaftliche Durchsetzbarkeit zu prüfen ist. Ich gehe mal davon aus, dass der BGH nicht gemeint hat, das Insolvenzgericht hätte hier ein quasi-erkenntnisverfahren durchzuführen.
    § 287 ZPO kann ein wenig helfen :D

    Ergebnis: wenn schlüssig dargelegte Haftungsansprüche im Raume stehen, sollte der SIV-Bestellung die Einholung eines Gutachtens vorausgehen. Alles andere würde darauf hinauslaufen, dass das Gericht vorschnell einen SV einsetzt, um das Mütchen einzelner Gläubiger zu kühlen und zu Lasten der Gläubigergemeinschaft auch noch die Herausgabe von Masse zur - möglicherweise unsinnigen - Prozeßführung anzuordnen, ohne dies rechtlich zu prüfen.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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    :daumenrau

  • Herzlichen Dank Euch allen für die interessante Diskussion und die für mich sehr hilfreichen Beiträge!!! :daumenrau

    Ich habe jetzt - nachdem die Sache nochmals mit dem IV und dem SIV erörtert wurde - eine besondere Gläubigerversammlung nach § 160 InsO terminiert. Mal sehen, was dann passieren wird...

    Ulf

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  • Ich habe jetzt - nachdem die Sache nochmals mit dem IV und dem SIV erörtert wurde - eine besondere Gläubigerversammlung nach § 160 InsO terminiert. Mal sehen, was dann passieren wird...


    Dazu jetzt doch noch mal Nachfragen:

    In meiner Sache hält der SIV ja das Prozessrisiko eigentlich für zu hoch und möchte demzufolge eigentlich gar nicht prozessieren. Was wäre denn nun, wenn im Termin gar kein Gläubiger erscheint oder alle Anwesenden sich enthalten? Muss der SIV dann klagen? (Dass er dann wegen § 160 Abs. 1 S. 3 InsO Klage erheben dürfte ist klar.)

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich würde mal sagen, das hängt davon ab, wie der TOP formuliert ist. Vielleicht sollte er so offen gehalten werden, dass die letzte Entscheidung im Falle des Nichterscheinens der Gläubiger beim SIV liegt.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Laut Beschluss wie folgt:

    "Der Termin dient der Beschlussfassung der Gläubiger über

    • besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Sonderinsolvenzverwalters (§ 160 InsO); und zwar:

    [LIST=|INDENT=2]
    [*]die Aufnahme eines Rechtsstreits zur Durchsetzung eventueller Schadensersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter aus der Annahme des ... geschlossenen Vergleichs zur Geschäftsnummer ...
    [*]den Abschluss eines Vergleichs/Schiedsvertrages zur Beilegung/Vermeidung des zuvor genannten Rechtsstreits.
    [/LIST]


    Hinweis:
    Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist."

    Ulf

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