Eine schöne Begründung aus dem letzten Jahr, vorgetragen von einem Gläubiger:
Die Mindestvergütung wird gem. § 13 InsVV um von 1.000,- EUR auf 800,- EUR gesenkt, also um 20%. Also ist auch bei der Regelvergütung nach § 3 Abs. 2 e) ein Abschlag von 20% angemessen.
Dieses Vorgehen mutet doch schon aber ein wenig contra legem an. Wenn der Verwalter sich gegen dieses Vorgehen nicht gewehrt hat, dann aus meiner Sicht nur, weil er es sich mit dem Gericht/Rechtspfleger nicht verscherzen wollte.
Ist der Rpfl. dieser Begründung tatsächlich gefolgt? Aber contra legem ist bei der Bemessung von Zuschlägen ja im Grunde gar nichts. Da liest man ja von allen Seiten irgendwelche an den Haaren herbeigezogenen Begründungen. Davon nehme ich mich selbst auch nicht aus:strecker.