Liebe Kolleg(inn)en,
in der 1. GV hat der (vermeintlich einzig erschienene)* Gläubiger einen neuen Verwalter gewählt (§ 57 InsO).
Der IV hat einen Antrag auf Aufhebung dieses Beschlusses nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 InsO gestellt. Ich habe - in Unkenntnis der Rechtsprechung des BGH zur Unanwendbarkeit des § 78 InsO auf die Vorschrift des § 57 InsO) den Beschluss auch tatsächlich aufgehoben. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des betreffenden Gläubigers, der ich ja (eigentlich) abhelfen muss.
*ABER: der IV der Schuldnerin ist zugleich IV in dem Verfahren der Verwaltungsgesellschaft, die alleinige Gesellschafterin der Schuldnerin ist. Es wurde insofern ein SonderIV zur Forderungsprüfung der Verwaltungsgesellschaft bestellt, der auch in der GV anwesend war.
Da niemand mit einer Abwahl gerechnet hat, wurde auch die Gläubigereigenschaft des IV nicht dokumentiert, ebenso wenig ein Stimmrecht erörtert.
Damit wären die von dem einzig erfassten Gläubiger getroffenen Entscheidungen - samt Entlassungsentscheidung - ja bereits nichtig, da unter Verletzung der formellen Vorschriften über das Stimmrecht ergangen.
Umstritten ist - so wie ich nun nachlesen konnte - wie weiter zu verfahren ist. Es steht zwar eine sofortige Beschwerde gegen meinen Entschluss gem. § 78 InsO im Raum. Allerdings sind die Beschlüsse ja bereits nichtig gewesen, so dass ich weder wirksam einen Beschluss treffen konnte noch ein Rechtsmittel gegeben ist.
Nun meinen zwei meiner Kollegen, ich möge doch auf die sofortige Beschwerde zunächst trotz Nichtigkeit einen abhelfenden Beschluss erlassen und sodann die GV komplett neu durchführen.
Hier sehe ich aber das Problem: eine Fehlentscheidung im Rahmen des Stimmrechtes kann nur über § 18 Abs. 3 RpflG durch den Richter erfolgen, sofern IM TERMIN der entsprechende Antrag gestellt wird.
Da ich über § 78 InsO allerdings nach der GV im schriftlichen Verfahren gesondert entschieden habe, kamen die entsprechenden Anträge durch den Verwalter (Nichtigkeit sämtlicher Beschlüsse wegen Formmangels, Antrag auf Einberufung einer neuen GV mit neuer Stimmrechtsentscheidung) erst nachträglich.
HAT JEMAND EINE IDEE? BGH IX ZB 128/10 hilft mir insofern nicht wirklich weiter...
Und vielen Dank dem geneigten Leser!