Teilungsversteigerung, § 112 ZVG

  • Hallo an alle,

    ich habe folgendes Problem, das mich seit Tagen beschäftigt:
    Ich habe demnächst ein Grundstück als Teilungsversteigerung zu versteigern, welches 24 Miteigentümern nach Bruchteilen gehört.
    Der Anteil der Antragstellerin ist unbelastet, 8 der übrigen Miteigentumsanteile sind mit unterschiedlichen Grundpfandrechten belastet.
    Ich bin jetzt schon soweit, dass in das geringsten Gebot keine bestehenbleibenden Rechte aufzunehmen sind, da ja der Antragstelleranteil selbst unbelastet ist.
    Müsste ich bei der Verteilung des Versteigerungserlöses § 112 ZVG anwenden, und eine Verteilung des Erlöses im Verhältnis Wert/Bruchteil vornehmen und dann ggf. die Gläubiger der erloschenen Rechte durch Zahlung befriedigen (Anmeldung erforderlich?) oder kann ich den gesamten Übererlös hinterlegen?
    Danke für Eure Mithilfe!!!

  • Schau mal bei Stöber, § 180 Rdnr. 17.4: 112 ist zu beachten.
    Eine Anmeldung ist nicht notwendig, da man ja nach GB verteilt. Nur rückständige Zinsen müssen dann angemeldet werden.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • :/ Im Ausgangsfall würden sämtliche Rechte erlöschen. Nach Abzug der Kosten ist der Erlös entsprechend der jeweiligen Anteilshöhe zuzuteilen. Die Zuteilung erfolgt bezüglich der erloschenen Rechte nur bis zur Höhe des Anteilswertes.

    Wenn ich die Stelle im Stöber richtig verstehe, würde, wenn nur einer dieser Anteile belastet wäre und schon das Kapital den Anteilswert übersteigt, der Übererlös grds. auch zugunsten dieses Anteilseigners hinterlegt werden, falls keine anderslautende Erklärung durch sämtliche Miteigentümer vorgelegt wird. Oder?

  • so ist es;

    das ganze übrig bleibende Restgeld- egal aus welchem Anteil stammend!- wird in einen Topf zurückgeworfen und steht allen bisherigen Miteigentümern gemeinsam zu- und ist für sie gemeinsam zu hinterlegen, so sie sich nicht einig werden

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Noch eine Frage. Der Grundschuldgläubiger hat auf sein Recht verzichtet. Die Zuteilung erfolgt dann hinsichtlich des Kapitals an den Miteigentümer, dessen Anteil belastet ist. Gemäß § 112 ZVG In Höhe seines Anteils. Der Rest wird wie oben für alle Miteigentümer hinterlegt.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!