Mich hat gerade einer unserer Amtsvormünder wegen eines Mündels aus Gambia angesprochen. Dieser wird demnächst 18, dass die Vormundschaft bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres weiterläuft, ist unstreitig. Nun hat er sich aber sagen lassen, dass nach Vollendung des 18. Lebensjahres Angelegenheiten des öffentlichen Rechts (wie Asylverfahren) nicht mehr in die Zuständigkeit des Vormunds fallen. Die rechtliche Grundlage hierfür konnte er nicht nennen.
Kann mir jemand weiterhelfen, ob das ein Missverständnis ist oder tatsächlich zutrifft?