Ablieferungspflicht bei Berufsbetreuer, welche Beamte sind

  • http://www.nebentaetigkeitsrecht.de/nebentaetigkei…rungspflicht_nt

    http://www.der-oeffentliche-sektor.de/ratgeber_rund_…sektor_2014_k_7

    siehe Nebentätigkeit auf Verlangen des Dienstherrn

    Bei Nebentätigkeiten auf Verlangen des Dienstherrn ist die Ablieferungspflicht unstrittig.


    Wie sieht es aber nun aus, wenn ein Beamter eine genehmigte Nebenbeschäftigung als Berufsbetreuer nachgeht, welcher er nicht auf Verlangen des Dienstherrn nachgeht? Muss er nun Vergütungen nach dem VBVG über die einschlägigen Freigrenzen hinaus an seinen Dienstherrn abliefern?

    Liegt hier eine Nebenbeschäftigung vor welche genehmigt ist? Abzugrenzen wäre hier eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst und die Tätigkeit, welche ihr gleich steht.

    Wie wird das hier gesehen?

  • Genau anders herum: Wo wäre im Beamtenrecht gesetzlich festgelegt, dass der Beamte überhaupt Entgelte aus Nebentätigkeiten an den Dienstherren abliefern muss? Eine solche Vorschrift wäre mir unbekannt.

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Nebentätigkeiten aufVerlangen des Dienstherrn
    Unter bestimmten Voraussetzungen müssen Beamte eine Nebentätigkeit aufVerlangen des Dienstherrn übernehmen (§ 98 BBG). Die Verpflichtung zurÜbernahme einer solchen Nebentätigkeit gehört zu den allgemeinenDienstpflichten des Beamten. Allerdings darf die Nebentätigkeit den Beamtennicht so in Anspruch nehmen, dass er seiner Hauptaufgabe nicht mehr nachkommenkann.
    Wegen des Verbots der Doppelalimentierung sind für dienstlich veranlassteNebentätigkeiten gemäß § 6 Abs. 1 BNV grundsätzlich keine Vergütungen zugewähren. Ausnahmen können gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 BNV zugelassen werden
    - für schriftstellerische Tätigkeiten sowie
    - für Tätigkeiten, deren unentgeltliche Ausübung unzumutbar ist.
    Soweit eine Vergütung für Nebentätigkeiten nach § 6 Abs. 1 S. 2 BNV zulässigist, müssen Einkünfte, die aus dienstlich veranlassten Nebentätigkeiten erzieltwerden, an den Dienstherrn abgeführt werden, wenn sie bestimmte Freibeträgeübersteigen. Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres muss der Beamte gemäß § 8BNV seinem Dienstvorgesetzten eine Abrechnung über die ihm zugeflossenenVergütungen aus dienstlich veranlassten Nebentätigkeiten vorlegen. Dies giltnur, soweit die Einnahmen die Bagatellgrenze von 500 Euro im Kalenderjahrübersteigen.


    Oder

    § 86 Nr. 2 LGB
    § 8 NebVO =
    http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal…P8-jlr-NTVRPpP8

    Die Frage ist ob hier bei Berufsbetreuern, welche Beamte sind, § 4 NebVO einschlägig wäre?

    Und vor allem wie sieht es aus, wenn die Sache von dem Dienstherrn nicht veranlasst ist? Reine Nebentätigkeit des Beamten?

  • Nebentätigkeiten aufVerlangen des Dienstherrn
    Unter bestimmten Voraussetzungen müssen Beamte eine Nebentätigkeit aufVerlangen des Dienstherrn übernehmen (§ 98 BBG).

    Die Abführungspflicht erschließt sich für mich nur auf Tätigkeiten, zu welchen der Beamte verdonnert worden ist! Bist Du zur Übernahme von Berufspflegschaften verdonnert worden???

    Da müßte ja jeder unterbezahlte Polizist, welcher nebenher Versicherungen verkauft, seine Erlöse abgeben. Welche Beamter hat den dann noch Lust auf Nebentätigkeit?

    Deine Frage hat sich meines Erachtens schon im ersten Satz erübrigt.

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  • Kommt sicher auf Bundesland/Behörde an, aber alle haben ihre eigenen Vorschriften.

    Wurde denn die Nebentätigkeit, die ja eigentlich ein Hauptberuf ist, genehmigt? Wurde die Anzahl der benötigten Stunden und die Einkünfte einigermaßen korrekt angegeben?

  • Die Nebentätigkeit als Berufsbetreuer wurde dem Beamten bis zu 8 Std. pro Woche genehmigt. Die Frage ist nun, ob er über 4300€ abliefern muss. Seht euch mal oben die Links an.

    Die Betreuung macht der Beamtedoch für den Betreuten und nicht für eine Behörde (Gericht). Sehe ich das richtig so? Die Vergütung erfolgt nur bei mittellosen Betreuten aus der Staatskassse.

    Vielleicht ist die Frage ob er die Nebentätigkeit überhaupt im öffentlichen oder ihm gleichstehenden Diest erbringt? Der Berufsbetreuer erbringt doch seine Leistung nicht gegenüber dem AG sondern gegenüber dem Betreuten, oder?


    § 4

    Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst

    (1) Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst ist jede für den Bund, ein Land oder andere Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts in der Bundesrepublik Deutschland oder für Verbände von solchen ausgeübte Nebentätigkeit; dies gilt auch, wenn die Tätigkeit aufgrund eines Vertragsverhältnisses wahrgenommen wird, unabhängig davon, ob der Beamte selbst Vertragspartner ist oder eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts oder eine Gesellschaft, für die der Beamte tätig oder an der er beteiligt ist. Ausgenommen ist eine Nebentätigkeit für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften oder deren Verbände.
    (2) Einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst steht gleich eine Nebentätigkeit für
    1. Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmungen, deren Kapital (Grund- oder Stammkapital) sich unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend in öffentlicher Hand befindet oder die fortlaufend ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden,
    2. zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtungen, an denen eine juristische Person oder ein Verband im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Halbsatz 1 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist,
    3. natürliche oder juristische Personen, die der Wahrung von Belangen einer juristischen Person oder eines Verbandes im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 dient.

    § 8

    Ablieferungspflicht

    (1) Erhält ein Beamter Vergütungen für eine oder mehrere Nebentätigkeiten im öffentlichen oder ihm gleichstehenden Dienst, so hat er sie insoweit an seinen Dienstherrn im Hauptamt abzuliefern, als sie für die im Kalenderjahr ausgeübten Nebentätigkeiten insgesamt die in § 7 Abs. 2 Satz 1 genannten Höchstgrenzen übersteigen. Sitzungsgelder sind anzurechnen, soweit sie im Einzelfall den Betrag von 160,- EUR oder im Kalenderjahr insgesamt den Betrag von 1.900,- EUR übersteigen. Die Ablieferungsfreibeträge nach Satz 1 entfallen, soweit der Beamte für die Wahrnehmung der Nebentätigkeit im Hauptamt entlastet wird.

    Einmal editiert, zuletzt von Vollstrecke (7. April 2015 um 20:23)

  • Nebentätigkeiten aufVerlangen des Dienstherrn
    Unter bestimmten Voraussetzungen müssen Beamte eine Nebentätigkeit aufVerlangen des Dienstherrn übernehmen (§ 98 BBG).

    Die Abführungspflicht erschließt sich für mich nur auf Tätigkeiten, zu welchen der Beamte verdonnert worden ist! Bist Du zur Übernahme von Berufspflegschaften verdonnert worden???

    Da müßte ja jeder unterbezahlte Polizist, welcher nebenher Versicherungen verkauft, seine Erlöse abgeben. Welche Beamter hat den dann noch Lust auf Nebentätigkeit?

    Deine Frage hat sich meines Erachtens schon im ersten Satz erübrigt.

    Wie sieht es aber nun aus, wenn ein Beamter eine genehmigte Nebenbeschäftigung als Berufsbetreuer nachgeht, welcher er nicht auf Verlangen des Dienstherrn nachgeht? Muss er nun Vergütungen nach dem VBVG über die einschlägigen Freigrenzen hinaus an seinen Dienstherrn abliefern?

    Liegt hier eine Nebenbeschäftigung vor welche genehmigt ist? Abzugrenzen wäre hier eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst und die Tätigkeit, welche ihr gleich steht.

    Wie wird das hier gesehen?

  • Nebentätigkeiten aufVerlangen des Dienstherrn
    Unter bestimmten Voraussetzungen müssen Beamte eine Nebentätigkeit aufVerlangen des Dienstherrn übernehmen (§ 98 BBG).

    Die Abführungspflicht erschließt sich für mich nur auf Tätigkeiten, zu welchen der Beamte verdonnert worden ist! Bist Du zur Übernahme von Berufspflegschaften verdonnert worden???

    Da müßte ja jeder unterbezahlte Polizist, welcher nebenher Versicherungen verkauft, seine Erlöse abgeben. Welche Beamter hat den dann noch Lust auf Nebentätigkeit?

    Deine Frage hat sich meines Erachtens schon im ersten Satz erübrigt.

    Lies mal hier:

    http://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/wiki/Beamte_als_Betreuer

    Mir ist aber unklar ob der Beamte in diesem Fall zur Führung der Betreuung als Nebentätigkeit/ Nebenbeschäftigung verdonnert wurde????

    Dem würde nämlich entgegenstehen:

    http://www.nebentaetigkeitsrecht.de/...ungspflicht_nt


    http://www.der-oeffentliche-sektor.de/ratgeber_rund_…sektor_2014_k_7


    http://www.der-oeffentliche-sektor.de/ratgeber_rund_…sektor_2014_k_7Soweit eine Vergütung für Nebentätigkeiten nach § 6 Abs. 1 S. 2 BNV zulässig ist, müssen Einkünfte, die aus dienstlich veranlassten Nebentätigkeiten erzielt werden, an den Dienstherrn abgeführt werden, wenn sie bestimmte Freibeträge übersteigen. Nach § 6 Abs. 2 S. 1 BNV gelten folgende Freibeträge pro Kalenderjahr, abgestuft nach Besoldungsgruppen:

    A 1 bis A 8:- 3.700 Euro
    A 9 bis A 12:- 4.300 Euro

    Der Berufsbetreuer wird auf Grundlage des BGB bestellt und mithin auf Grundlage des Zivilrechtes. Dies wird eher für keine Tätigkeit im öffentlichen Dienst oder eine Tätigkeit welche ihr gleich steht sprechen. Auch ist Art. 33 GG (Zugang zu öffentlichen Ämtern) nicht einschlägig, da kein Anspruch auf Bestellung zum Berufsbetreuer besteht. Dagegen spricht die Tatsache, dass bei mittellosen Betreuten aus der Staatskasse vergütet wird....

    Bin mal gespannt, wie das hier so gesehen wird?

    Einmal editiert, zuletzt von Vollstrecke (7. April 2015 um 20:21)

  • Bevor ich zum eigentlichen Inhalt komme, zu dem ich erst noch einiges nachlesen muss, zunächst ein kurzer historischer Ausflug:

    Das heutige Nebentätigkeitsrecht für Beamte (und Richter) geht, soweit ich dies mitverfolgt habe, im Kern auf den Fall eines früheren OLG-Präsidenten zurück, der in einem Rechtsstreit einen Schiedsrichter bestellen sollte (das sah der Schiedsgerichtsvertrag zwischen den Parteien so vor), sich kurzer Hand selbst bestimmte und eine sehr hohe Summe als Schiedsrichter einstrich. Man munkelte damals so von einer Mio. DM. Das schien bundesweit praktisch allen beteiligten politischen Akteuren als unangemessen und daraufhin renovierten Bund und m.W. alle Bundesländer ihr Nebentätigkeitsrecht.
    Seitdem gilt im Grundsatz, dass der Beamte/Richter überall dort beliebig viel verdienen darf, wo ihm eines der Grundrechte, z.B. der Kunst- und Wissenschaftsfreiheit, zur Seite steht. überall dort, wo er sich nicht auf ein gesondertes Grundrecht berufen kann (und die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG zählt hier nicht, denn davon hat der Beamte/Richter durch Wahl seines Hauptberufs als Beamter/Richter bereits Gebrauch gemacht), wird der Hebel angesetzt: Genehmigungsfähig ist im Grunde nur eine Tätigkeit, die nicht mehr als 20% der Wochenarbeitszeit ausmacht und deswegen auch nicht mehr als 20% eines Jahresgehaltes einbringt. Und um die Kontrolle des Gehaltes nicht alleine dem Beamten zu überlassen, gibt es die Ablieferungspflicht für übersteigende Erträge.

    Von diesen Grundsätzen gibt es dann ein paar Ausnahmen, um bestimmte sozial sehr anerkannte oder notwendige Tätigkeiten nicht aus der Liste zu kippen. Ob der Berufsbetreuer eine davon ist - oder ob hier andere Ausnahmen von den dargestellten allgemeinen Prinzipien greifen können - muss ich erst noch nachlesen. das kann außerdem von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein.

    Nebenbei bemerkt: Beim genannten OLG-Präsidenten konnte man mangels Grundlage nicht auf das erst danach geänderte Nebentätigkeitsrecht zurückgreifen. Also hat man m.W. seine Amtstätigkeit generell mal etwas genauer untersucht - und fand dann heraus, dass er das strikt zu dienstlichen Zwecken überlassene Mobiltelefon für einige private Anrufe verwendet hat (ging schon um einen ganz ordentlichen Betrag, aber damals war telefonieren auch noch teuer). Daraus hat man dann die erforderlichen Folgen abgeleitet. Merke: Der Apparat kann auch rachsüchtig sein.

    Den Rest muss ich erst nachlesen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Im vorliegenden Fall geht es letztendlich um die Frage ob über 4300€ abgeliefert werden muss oder nicht? Genehmigt ist die Nebentätigkeit, die Nebenbeschäftigung. Die 40% Prozentklausel wird nicht überschritten, tangiert.

  • Bevor ich zum eigentlichen Inhalt komme, zu dem ich erst noch einiges nachlesen muss, zunächst ein kurzer historischer Ausflug: Seitdem gilt im Grundsatz, dass der Beamte/Richter überall dort beliebig viel verdienen darf, wo ihm eines der Grundrechte, z.B. der Kunst- und Wissenschaftsfreiheit, zur Seite steht. überall dort, wo er sich nicht auf ein gesondertes Grundrecht berufen kann (und die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG zählt hier nicht, denn davon hat der Beamte/Richter durch Wahl seines Hauptberufs als Beamter/Richter bereits Gebrauch gemacht), wird der Hebel angesetzt: Genehmigungsfähig ist im Grunde nur eine Tätigkeit, die nicht mehr als 20% der Wochenarbeitszeit ausmacht und deswegen auch nicht mehr als 20% eines Jahresgehaltes einbringt. Und um die Kontrolle des Gehaltes nicht alleine dem Beamten zu überlassen, gibt es die Ablieferungspflicht für übersteigende Erträge. Von diesen Grundsätzen gibt es dann ein paar Ausnahmen, um bestimmte sozial sehr anerkannte oder notwendige Tätigkeiten nicht aus der Liste zu kippen. Ob der Berufsbetreuer eine davon ist - oder ob hier andere Ausnahmen von den dargestellten allgemeinen Prinzipien greifen können - muss ich erst noch nachlesen. das kann außerdem von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein.

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    Ich glaube die Frage könnte hier sein ob die Berufsbetreuertätigkeit als Tätigkeit im öffentlichen Dienst oder als gleichgestellte Tätigkeit angesehen werden kann. Falls ja, müsste wahrscheinlich über 4300€ abgeliefert werden, falls nein, müsste nicht abgeliefert werden.

    siehe §§ 4;8 NebVO

    http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/1a84/page/bsrlpprod.psml;jsessionid=2F6E57CB481F53C0631DB9A47AC97C7D.jp34?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js _peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-NTVRPrahmen&doc.part=X&doc.price=0.0#jlr-NTVRPV1P8-jlr-NTVRPpP8

    Ich bin mal auf das Ergebnis gespannt.


  • Mir ist aber unklar ob der Beamte in diesem Fall zur Führung der Betreuung als Nebentätigkeit/ Nebenbeschäftigung
    Der Berufsbetreuer wird auf Grundlage des BGB bestellt und mithin auf Grundlage des Zivilrechtes. Dies wird eher für keine Tätigkeit im öffentlichen Dienst oder eine Tätigkeit welche ihr gleich steht sprechen. Auch ist Art. 33 GG (Zugang zu öffentlichen Ämtern) nicht einschlägig, da kein Anspruch auf Bestellung zum Berufsbetreuer besteht. Dagegen spricht die Tatsache, dass bei mittellosen Betreuten aus der Staatskasse vergütet wird....

    Bin mal gespannt, wie das hier so gesehen wird?

    Das bei mittellosen Betreuten aus der Staatskasse vergütet wird, hat nichts mit der Art der Nebentätigkeit zu tun. Das ist zu trennen. Die Staatskasse springt lediglich ein, wenn der Betreute nicht zahlen kann; sie hat dann einen Regreßanspruch gegenüber dem Betreuten. Die Betreuung erfolgt in jedem Fall "für den Betreuten", nicht im öffentlichen Dienst oder entsprechend.

    Demnach ist bei verbeamteten Berufsbetreuern nichts abzuliefern, sie sind selbständig tätig. (Anders ist es natürlich bei Behördenbetreuern, aber die spielen hier keine Rolle.)

  • Also du bist der Auffassung, dass hier keine Tätigkeit im öffentlichen Dienst, oder gleich gestellte Tätigkeit durch den verbeamteten Berufsbetreuer ausgeübt wird. Folglich Ablieferungspflicht (-)

    Stimmt das so?

  • Das bei mittellosen Betreuten aus der Staatskasse vergütet wird, hat nichts mit der Art der Nebentätigkeit zu tun. Das ist zu trennen. Die Staatskasse springt lediglich ein, wenn der Betreute nicht zahlen kann; sie hat dann einen Regreßanspruch gegenüber dem Betreuten. Die Betreuung erfolgt in jedem Fall "für den Betreuten", nicht im öffentlichen Dienst oder entsprechend.

    Demnach ist bei verbeamteten Berufsbetreuern nichts abzuliefern, sie sind selbständig tätig. (Anders ist es natürlich bei Behördenbetreuern, aber die spielen hier keine Rolle.)[/QUOTE]

    Irgendwie ist das hier missverständlich geschrieben, oder wie siehst du das?


    http://www.bundesanzeiger-verlag.de/...e_als_Betreuer

  • Die genannten Freibeträge gelten meines Erachtens nur für dienstlich veranlasste Nebentätigkeiten (also aus dem Hauptberuf entspringend und mit diesem verbunden), nicht jedoch für Nebentätigkeiten, bei denen der Auftraggeber/Arbeitgeber Teil des öffentlichen Dienstes ist. Als Abgrenzungskriterium würde ich sehen, ob man die Nebentätigkeit auch ausüben würde oder müsste, wenn man sich seinen Hauptberuf wegdenkt.

    Dies lässt sich auch anhand der hier einschlägigen Vorschriften ablesen: Die Freibeträge stehen nach dem Wortlaut des § 7 Absatz 2 ("Werden unter Zulassung einer Ausnahme nach Absatz 1 Satz 2 Vergütungen") im Zusammenhang mit § 7 Absatz 1, wo es (nur) um die Vergütung einer Nebentätigkeit für den Dienstherrn geht. § 8 Absatz 1 legt eine Ablieferungspflicht nur für solche Nebentätigkeiten fest: "Erhält ein Beamter Vergütungen für eine oder mehrere Nebentätigkeiten im öffentlichen oder ihm gleichstehenden Dienst, so hat er sie insoweit an seinen Dienstherrn im Hauptamt abzuliefern, als sie für die im Kalenderjahr ausgeübten Nebentätigkeiten insgesamt die in § 7 Abs. 2 Satz 1 genannten Höchstgrenzen übersteigen."

    Der diesbezügliche Text
    http://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/wiki/Beamte_als_Betreuer
    ist daher für Berufsbetreuer, bei denen diese Tätigkeit nicht dienstlich veranlasst ist, irreführend.

  • "Erhält ein Beamter Vergütungen für eine oder mehrere Nebentätigkeiten im öffentlichen oder ihm gleichstehenden Dienst, so hat er sie insoweit an seinen Dienstherrn im Hauptamt abzuliefern, als sie für die im Kalenderjahr ausgeübten Nebentätigkeiten insgesamt die in § 7 Abs. 2 Satz 1 genannten Höchstgrenzen übersteigen."

    Der diesbezügliche Text
    http://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/wiki/Beamte_als_Betreuer
    ist daher für Berufsbetreuer, bei denen diese Tätigkeit nicht dienstlich veranlasst ist, irreführend.

    Genau darum geht es. Du bist also auch der Meinung die Nebentätigkeit als Berufsbetreuer ist keine Tätigkeit im öffentlichen oder ihm gleichstehenden Dienst. Stimmt das sot?


  • Du bist also auch der Meinung die Nebentätigkeit als Berufsbetreuer ist keine Tätigkeit im öffentlichen oder ihm gleichstehenden Dienst. Stimmt das sot?

    Ja (sofern die Nebentätigkeit nicht dienstlich aus dem Hauptamt heraus veranlasst ist, siehe die Beiträge Nr. 4, 12 und 15).


  • Du bist also auch der Meinung die Nebentätigkeit als Berufsbetreuer ist keine Tätigkeit im öffentlichen oder ihm gleichstehenden Dienst. Stimmt das sot?

    Ja (sofern die Nebentätigkeit nicht dienstlich aus dem Hauptamt heraus veranlasst ist, siehe die Beiträge Nr. 4, 12 und 15).

    Nun, gut. Allerdings kann es doch eigentlich nicht davon abhängen ob der Beamte das angeordnet bekommen hat. Entweder ist die Berufsbetreuertätigkeit öffentlicher Dienst oder eine gleichstehende Tätigkeit oder nicht. Oder wie kann man dies verstehen?


  • Du bist also auch der Meinung die Nebentätigkeit als Berufsbetreuer ist keine Tätigkeit im öffentlichen oder ihm gleichstehenden Dienst. Stimmt das sot?

    Ja (sofern die Nebentätigkeit nicht dienstlich aus dem Hauptamt heraus veranlasst ist, siehe die Beiträge Nr. 4, 12 und 15).

    Nun, gut. Allerdings kann es doch eigentlich nicht davon abhängen ob der Beamte das angeordnet bekommen hat. Entweder ist die Berufsbetreuertätigkeit öffentlicher Dienst oder eine gleichstehende Tätigkeit oder nicht. Oder wie kann man dies verstehen?


    Eine Tätigkeit als Berufsbetreuer gehört nie zum öffentlichen Dienst und ist auch keine gleichstehende Tätigkeit.

    Es handelt sich um eine Tätigkeit als Selbstständiger, genau wie z. B. bei Beamten, die aus eigenem Antrieb Bücher oder Aufsätze in Fachzeitschriften schreiben.

    Ich kann mir auch keinen Fall vorstellen, in dem der Dienstherr einen Rechtspfleger oder anderen Beamten zur Tätigkeit eines Berufsbetreuers verpflichten könnte. Wie sollte das gehen?

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