http://www.nebentaetigkeitsrecht.de/nebentaetigkei…rungspflicht_nt
http://www.der-oeffentliche-sektor.de/ratgeber_rund_…sektor_2014_k_7
siehe Nebentätigkeit auf Verlangen des Dienstherrn
Bei Nebentätigkeiten auf Verlangen des Dienstherrn ist die Ablieferungspflicht unstrittig.
Wie sieht es aber nun aus, wenn ein Beamter eine genehmigte Nebenbeschäftigung als Berufsbetreuer nachgeht, welcher er nicht auf Verlangen des Dienstherrn nachgeht? Muss er nun Vergütungen nach dem VBVG über die einschlägigen Freigrenzen hinaus an seinen Dienstherrn abliefern?
Liegt hier eine Nebenbeschäftigung vor welche genehmigt ist? Abzugrenzen wäre hier eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst und die Tätigkeit, welche ihr gleich steht.
Wie wird das hier gesehen?