Guten Morgen,
mir liegt folgende Bewilligung vor:
"Wir, die Eigentümer des Grundstücks von Blatt ... unterstellen den vorbezeichneten Grundbesitz der Mithaft bezüglich der Grundschuld III/2 in Blatt ... und zwar nebst allen Nebenleistungen von Anfang an. Die Nachverpfändung soll an rangbereiter Stelle erfolgen. Wir unterwerfen den jeweiligen Eigentümer der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in den nachverpfändeten Grundbesitz.
Wir bewilligen und beantragen die Eintragung der Mithaftunterstellung und der Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in das Grundbuch."
Nach Schöner/Stöber (Rn. 2651) kann wegen des Inhalts des Rechts in der Bewilligung auf die alte bereits bei den Grundbuchakten befindliche Bewilligung Bezug genommen werden. Die alte Bewilligung liegt hier in der betreffenden Grundakte auch vor. Aber wurde denn überhaupt Bezug genommen nur durch den Passus "bezüglich der Grundschuld III/2 in Blatt ..."?