Hallo,
der Betroffene hat Vermögen in Höhe von 8.000,00 €. Demgegenüber stehen Schulden in Höhe von 9.000,00 €, die monatlich mit einer Rate von 300,00 € beglichen werden.
Sind die Schulden vom Vermögen abzuziehen, so dass die Aufwandsentschädigung aus der Staatskasse der Staatskasse zu zahlen wäre?