Aufhebung der Erbenermittlungspflicht in Baden-Württemberg

  • Derzeit werden hier noch keine Kosten für Negativbescheinigungen im Verwaltungswege erhoben. Das Land NRW arbeitet jedoch an einem klarstellenden Erlass. Spätestens wenn der in der Welt ist, werden wir auch Kosten erheben. Dass die Bescheinigung vernünftig zu erfolgen hat dürfte sich hoffentlich von selbst verstehen (tut es aber offenbar nicht wenn ich TLs Posting richtig deute).

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    2 Mal editiert, zuletzt von Ernst P. (9. Mai 2015 um 13:22)

  • Ja, das ist absurd, zumal qualifizierte Auskünfte (wer Erbe ist pp.) kostenfrei erteilt werden. Ist aber in Sachsen-Anhalt durch Erlass des MJ so nochmal klargestellt. Die Kosten fallen demnach an, sobald die Negativauskunft schriftlich erfolgt (auch bei urschriftlicher Rücksendung der Anfrage mit einem vom NLG angebrachten Stempel "keine NL-Vorgänge registriert"). Wer Interesse hat, kann den Erlass von mir per PN bekommen.

  • Dienstanweisung:

    1. Der Eingang der Sterbefallsanzeigen der Standesämter löst künftig keine weitere Tätigkeit des Nachlassgerichts aus. Die Sterbefallsanzeigen sind in einen Sammelordner zu nehmen. Es ist kein Nachlassvorgang anzulegen; die Sache ist auch nicht dem Nachlassrichter vorzulegen. Dies gilt auch soweit Grundbesitz zum Nachlass gehört.

    2. Gläubigeranfragen u.Ä. zu Sterbefällen ohne Nachlassvorgang werden künftig durch die Geschäftsstelle mit einer Negativerklärung beantwortet. Es wird keine Erbenermittlung mehr vorgenommen! Die Erhebung einer Gebühr (KV 1401 JvKostG) ist zu prüfen.

    3. Die Verwahrabteilung wird erst auf Eingang einer entsprechenden Mitteilung des ZTR abgeglichen.

    4. Erbscheinsanträge werden künftig nicht mehr (auch nicht bei Grundbesitz!) unaufgefordert durch das Nachlassgericht vorbereitet. Bei entsprechenden telefonischen Anfragen ist auf entsprechenden schriftlichen Antrag zu bestehen. Mit Eingang des Antrags wird eine Nachlassakte angelegt. Sodann wird durch den Nachlassrichter entschieden, ob eidesstattliche Versicherung nötig oder ob auch ein privatschriftlicher Antrag vorbereitet werden kann.


    Anschreiben zur Negativerklärung:

    Sehr ge…

    mit Wirkung ab 9.05.2015 ist die Erbenermittlungsverpflichtung nach § 41 Absatz 1 und Absatz 2 LFGG (BW) aufgrund Artikel 4 des "Gesetz zur Anpassung landesrechtlicher Vorschriften an Bundesrecht im Bereich der Justiz“ aufgehoben worden. Das Nachlassgericht ist daher von Amtswegen im Rahmen der allgemeinen Erbenermittlung nicht mehr tätig.

    Wir müssen Ihnen mitteilen, dass zu Ihrer Anfrage keine Nachlassvorgänge anhängig sind. Die vorhandenen Erben d. Verstorbenen müssen Sie ggf. selbst ermitteln. Evtl. kann durch das Standesamt weitere Auskunft erteilt werden.

    Dieses Schreiben ist gem. KV 1401 JvKostG gebührenpflichtig.

    ….


    Was haltet Ihr davon?

  • Nichts:D
    Du hast wohl das Schreiben des JuMi (ging gestern per Email ein)noch nicht gelesen, wo auf die weiterhin gültige Bestimmung des Par. 43 LFGG BW hingewiesen wird.

  • Ergänzend zur Gebührenfrage: Es wäre mir neu, dass es sich bei der nachlassgerichtlichen (!) Auskunft um eine "Justizverwaltungsangelegenheit" handelt (vgl. die Gesetzesüberschrift!). Im Übrigen nennt KV 1401 nur eine "Bescheinigung". Der Bürger will aber überhaupt keine "Bescheinigung", sondern eine profane Auskunft und man soll diese Auskunft offenbar in die Form der besagten "Bescheinigung" kleiden, nur damit man Gebühren erheben (besser: schinden) kann.

    Herr, wirf Hirn vom Himmel!

    Nach alldem liegt die Vermutung nahe, dass diese Dienstanweisung (um die sich Richter und Rechtspfleger ohnehin nicht zu kümmern brauchen) von jemandem verfasst wurde, der noch nie ein Nachlassgericht von innen gesehen hat. Eine solche Anhäufung von lebensfremden Thesen und rechtlichen Ahnungslosigkeiten hat man selten gesehen!

  • Nichts:D
    Du hast wohl das Schreiben des JuMi (ging gestern per Email ein)noch nicht gelesen, wo auf die weiterhin gültige Bestimmung des Par. 43 LFGG BW hingewiesen wird.

    Was hat Par. 43 LFGG BW mit der Erbenermittlung zu tun?

    Fakt ist doch, dass künftig von Amts wegen kein Nachlassgericht von sich aus auf die Erben mehr zugehen wird, ob und egal was an Nachlass vorhanden ist. Nachlasspflegschaften wird's nur noch auf Antrag geben (wenn ein Gläubiger dies will). Das Grundbuchamt bekommt den Tod nur noch von Dritten mitgeteilt. Alle Gläubiger werden im Regen stehen (gelassen). Ausschlagungen werden im Hinblick auf den Ablauf der Ausschlagungsfrist nur noch sehr sehr schwer einnordbar sein (wann Kenntnis vom Erbfall?). Ob die privatschriftlichen Testamente noch zum Nachlassgericht kommen (die Standesämter verlassen sich auf die Belehrung durch die Bestatter und in der Stadt werden die Sterbefälle nur durch die Bestatter angezeigt)?

    Nur die notariellen und besonders amtlich verwahrten Testamente lösen künftig noch ein amtswegiges Tätigwerden aus. Und die notariellen Erbverträge, wenn sie denn dann einmal abgeliefert werden.

    Von Hundert auf Null.

    Aber so gewollt.

    Mal sehen wenn es dann zu den ersten Personalkürzungen kommt.

  • Liebe Leute!


    Die Abschaffung der Amtsermittlung geht nicht auf mein Konto! Auch bin ich auch nicht für irgendwelche Kostenvorschriften verantwortlich und kann mir die Antwort unseres Revisors auf eine diesbezügliche Nachfrage zur Auslegung sehr gut vorstellen. Ich selbst bin Nachlassrichter und Notar für etwa 40.000 Menschen. Man hat mir für diese Aufgabe genau 3,0 AKA zur Verfügung gestellt (1 mittlerer Dienst, 2 Justizfachangestellte vulgo Schreibkräfte). Mit diesen bearbeite ich etwa 3000 Urkunden und 500 Nachlassfälle. Mein Amtsvorgänger hat mir den Rat geben, Nachlasssachen doch am besten am Wochenende zu bearbeiten („Da hat man wenigstens Ruhe“). Das für das Land erwirtschaftete Gebührenvolumen liegt im deutlich siebenstelligen Bereich. Auf der anderen Seite habe ich im Hinblick auf die anstehende Privatisierung immer anspruchsvollere Kunden und dysfunktionale zentrale Grundbuchämter. Ich habe daher leider weder den Luxus eines bayerischen Rechtspflegers (wo man sogar noch zum Veröffentlichen kommt), noch eines württembergischen Bezirksnotars (deren Bezirk im Schnitt nicht mal 1/4 meiner Größe hat). Wie viel Personen arbeiten denn bei euch in einem vergleichbaren Bezirk? Ich muss mir daher überlegen, wie ich irgendwie mit meiner Zeit zu Recht komme. Ziel der Gesetzesänderung war eine deutliche Entlastung der Nachlassgerichte. Wo soll eurer Meinung nach die Entlastung herkommen? Mein Vorschlag basiert auf den obigen Beiträgen. Klar ist er nicht bürgerfreundlich, aber mehr Bürgerfreundlichkeit war ja auch nicht das Ziel der Gesetzesänderung!

  • Kann ich nur den Kopf schütteln. Wir haben in Nachlass jetzt Zustände wie im Rest der Republik. Was soll das Gejammer? Natürlich muss ich weiterhin eine Nachlasspflegschaft einrichten, wenn was zu sichern ist und nicht nur auf Gläubigerantrag. Wenn eine Verfügung von Todes wegen vorhanden ist, läuft weiter das volle Programm.


  • Kann ich nur den Kopf schütteln. Wir haben in Nachlass jetzt Zustände wie im Rest der Republik. Was soll das Gejammer? Natürlich muss ich weiterhin eine Nachlasspflegschaft einrichten, wenn was zu sichern ist und nicht nur auf Gläubigerantrag. Wenn eine Verfügung von Todes wegen vorhanden ist, läuft weiter das volle Programm.

    Eben !
    Bei mir rollen sich dabei ( mäßig vorhandene ) Zehennägel auf.

  • Liebe Leute!

    Die Abschaffung der Amtsermittlung geht nicht auf mein Konto! Auch bin ich auch nicht für irgendwelche Kostenvorschriften verantwortlich und kann mir die Antwort unseres Revisors auf eine diesbezügliche Nachfrage zur Auslegung sehr gut vorstellen. Ich selbst bin Nachlassrichter und Notar für etwa 40.000 Menschen. Man hat mir für diese Aufgabe genau 3,0 AKA zur Verfügung gestellt (1 mittlerer Dienst, 2 Justizfachangestellte vulgo Schreibkräfte). Mit diesen bearbeite ich etwa 3000 Urkunden und 500 Nachlassfälle. Mein Amtsvorgänger hat mir den Rat geben, Nachlasssachen doch am besten am Wochenende zu bearbeiten („Da hat man wenigstens Ruhe“). Das für das Land erwirtschaftete Gebührenvolumen liegt im deutlich siebenstelligen Bereich. Auf der anderen Seite habe ich im Hinblick auf die anstehende Privatisierung immer anspruchsvollere Kunden und dysfunktionale zentrale Grundbuchämter. Ich habe daher leider weder den Luxus eines bayerischen Rechtspflegers (wo man sogar noch zum Veröffentlichen kommt), noch eines württembergischen Bezirksnotars (deren Bezirk im Schnitt nicht mal 1/4 meiner Größe hat). Wie viel Personen arbeiten denn bei euch in einem vergleichbaren Bezirk? Ich muss mir daher überlegen, wie ich irgendwie mit meiner Zeit zu Recht komme. Ziel der Gesetzesänderung war eine deutliche Entlastung der Nachlassgerichte. Wo soll eurer Meinung nach die Entlastung herkommen? Mein Vorschlag basiert auf den obigen Beiträgen. Klar ist er nicht bürgerfreundlich, aber mehr Bürgerfreundlichkeit war ja auch nicht das Ziel der Gesetzesänderung!

    Ach so, die besagte "Dienstanweisung" war nur ein aus Deiner Feder stammender Vorschlag!

    Da sieht man mal wieder, was ich der Verwaltung so alles zutraue ...
    ... aber konsequent in der von mir monierten und zu Ende gedachten Ahnungslosigkeit wäre der "Vorschlag" ohne Zweifel.

    Um mit einem Irrtum aufzuräumen: Den vorgeblichen "Luxus" bayerischer Rechtspfleger gibt es nicht (jedenfalls nicht mehr, falls es ihn jemals gegeben hat). Und was veröffentlicht wird, entsteht nicht im Büro, bei mir sowieso nicht und auch nicht bei anderen, die ich kenne. Das fachzeitschriftliche Studium, die rechtlichen Recherchen (usw.) erfolgen in der Freizeit. Dies muss natürlich nicht jeder tun, aber von nichts kommt natürlich auch nichts. Für den "normalen" Rechtspfleger würde es schon genügen, wenn er sich mit dem auf dem Laufenden hält, was er für seine Arbeit braucht - tut aber auch nicht jeder.

  • Du zählst also Bayern nicht zum Rest der Republik?;)

    Merke: Willst Du Deinen Nachlass vernünftig abgewickelt haben, verziehe möglichst rechtzeitig nach Bayern.:D

  • Liebe Leute!


    Die Abschaffung der Amtsermittlung geht nicht auf mein Konto! Auch bin ich auch nicht für irgendwelche Kostenvorschriften verantwortlich und kann mir die Antwort unseres Revisors auf eine diesbezügliche Nachfrage zur Auslegung sehr gut vorstellen. Ich selbst bin Nachlassrichter und Notar für etwa 40.000 Menschen. Man hat mir für diese Aufgabe genau 3,0 AKA zur Verfügung gestellt (1 mittlerer Dienst, 2 Justizfachangestellte vulgo Schreibkräfte). Mit diesen bearbeite ich etwa 3000 Urkunden und 500 Nachlassfälle. Mein Amtsvorgänger hat mir den Rat geben, Nachlasssachen doch am besten am Wochenende zu bearbeiten („Da hat man wenigstens Ruhe“). Das für das Land erwirtschaftete Gebührenvolumen liegt im deutlich siebenstelligen Bereich. Auf der anderen Seite habe ich im Hinblick auf die anstehende Privatisierung immer anspruchsvollere Kunden und dysfunktionale zentrale Grundbuchämter. Ich habe daher leider weder den Luxus eines bayerischen Rechtspflegers (wo man sogar noch zum Veröffentlichen kommt), noch eines württembergischen Bezirksnotars (deren Bezirk im Schnitt nicht mal 1/4 meiner Größe hat). Wie viel Personen arbeiten denn bei euch in einem vergleichbaren Bezirk? Ich muss mir daher überlegen, wie ich irgendwie mit meiner Zeit zu Recht komme. Ziel der Gesetzesänderung war eine deutliche Entlastung der Nachlassgerichte. Wo soll eurer Meinung nach die Entlastung herkommen? Mein Vorschlag basiert auf den obigen Beiträgen. Klar ist er nicht bürgerfreundlich, aber mehr Bürgerfreundlichkeit war ja auch nicht das Ziel der Gesetzesänderung!

    Da bin ich aber mal gespannt, was die Bezirksnotare dazu meinen.

    Für mich geht der zahlenmäßige Vergleich zwischen Baden und Württemberg eher in Richtung Äpfel und Birnen. Ich kann aber nur für die gerichtlichen Bereiche sprechen.

    Bevor du die Größe der "Bezirke" vergleichst: Wieviele Betreuungsakten werden denn von dir bearbeitet? (Wohl wissend welches Gericht in Baden zuständig ist). Gerade bei Betreuungen kannst Du nicht nur die bloße Einwohnerzahl heranziehen. Da zählen ganz andere Dinge.

    Ich finde es übrigens ganz toll, dass du so viel Umsatz für den Dienstherrn erwirtschaftest. Herzlichen Glückwunsch. Dann können wir dieses Geld wieder für die Betreuervergütungen ausgeben. Das ist doch ein schöner "Luxus"!

    Zurück zum Thema: Die Gesetzesänderung ist nur konsequent. Und den südlichen Freistaat sehe ich gerne "daneben". (Baden war doch auch mal Freistaat, nicht wahr?) ;)


  • Kann ich nur den Kopf schütteln. Wir haben in Nachlass jetzt Zustände wie im Rest der Republik. Was soll das Gejammer? Natürlich muss ich weiterhin eine Nachlasspflegschaft einrichten, wenn was zu sichern ist und nicht nur auf Gläubigerantrag. Wenn eine Verfügung von Todes wegen vorhanden ist, läuft weiter das volle Programm.

    Eben !
    Bei mir rollen sich dabei ( mäßig vorhandene ) Zehennägel auf.


    Im Gegenteil: Weil die Gerichte jetzt nicht mehr anfangen, Ewigkeiten eigenständig Standesämter usw. anzuschreiben, wird es jetzt wohl mehr und schneller Nachlasspflegschaften nach § 1960 BGB geben - so wie in den anderen Bundesländern auch.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Wann weiß ich, dass etwas zu sichern ist, wenn ich die Sterbefallanzeige erst mal weglege? Erst dann, wenn einer kommt und mir sagt, dass etwas zu sichern ist.

    Bisher hatte ich zumindest die Chance, im Rahmen der Erbenermittlung auf sicherungswürdiges Gut zu stoßen. Künftig werde ich über solche Güter nicht mehr stolpern.

  • Wie man im Rahmen der Erbenermittlung auf sicherungsbedürftigen Nachlass stossen will, verstehe ich nicht ganz.

    Es ist jetzt einfach so wie in den anderen Bundesländern und da gab es meinem Bauchgefühl nach bisher 100 Prozent mehr Nachlasspflegschaften als seither in BaWü.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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