Erben sind schon bekannt leben alle in der Russischen Föderation. Ja Gläubiger regt § 82 a GBO an.
Deshalb dürfte wahrscheinlich eine Umschreibung des Titels auch länger dauern.
Erben sind schon bekannt leben alle in der Russischen Föderation. Ja Gläubiger regt § 82 a GBO an.
Deshalb dürfte wahrscheinlich eine Umschreibung des Titels auch länger dauern.
Berichtigen und ggf. Kosten vormerken.
Danke noch für die Antwort. Habe auch schon eingetragen und bzgl. der Kosten Notiz geschrieben.
Ähnlicher Fall wie folgt:
A (sen) und A(jun) sind namensidentisch in verschiedenen Grundbüchern eingetragen.
A (sen) ist in einem Grundbuch sehr wahrscheinlich eingetragen, es wird aber nach A (jun) gemäß Erbschein berichtigt.
Der offensichtliche Nachweis nach A (sen.) kann aber nicht geführt werden. Ich habe nur die Tatsache, dass es sich nur um A (sen.) handeln muss, weil die damalige Übertragung von Bodenreformland zeitlich auch andere Ländereien des A (sen.) umfasst und A (jun.) erst einige Jahre anderes Bodenreformland zugesprochen bekommen hat. Beide A's lebten zudem zum Zeitpunkt der Zuteilungen räumlich in unterschiedlichen Gemeinden. Nun stellt einer von A (sen.) Erben den Berichtigungsantrag. Eine von den eingetragenen Erben des A (jun.) widerspricht der begehrten Berichtigung. Was nun? Amtswiderspruch zulasten der Eintragung der Erben des A (jun) zugunsten der Erben des A (sen) oder Berichtigung auch ohne Zustimmung der eingetragenen Erben des A (jun)?
Interessantes zu § 82a GBO vgl. hier:
Ähnlicher Fall wie folgt:
A (sen) und A(jun) sind namensidentisch in verschiedenen Grundbüchern eingetragen.
A (sen) ist in einem Grundbuch sehr wahrscheinlich eingetragen, es wird aber nach A (jun) gemäß Erbschein berichtigt.
Der offensichtliche Nachweis nach A (sen.) kann aber nicht geführt werden. Ich habe nur die Tatsache, dass es sich nur um A (sen.) handeln muss, weil die damalige Übertragung von Bodenreformland zeitlich auch andere Ländereien des A (sen.) umfasst und A (jun.) erst einige Jahre anderes Bodenreformland zugesprochen bekommen hat. Beide A's lebten zudem zum Zeitpunkt der Zuteilungen räumlich in unterschiedlichen Gemeinden. Nun stellt einer von A (sen.) Erben den Berichtigungsantrag. Eine von den eingetragenen Erben des A (jun.) widerspricht der begehrten Berichtigung. Was nun? Amtswiderspruch zulasten der Eintragung der Erben des A (jun) zugunsten der Erben des A (sen) oder Berichtigung auch ohne Zustimmung der eingetragenen Erben des A (jun)?
1. Gegen welche gesetzliche Vorschrift hat das GBA verstoßen, sodass ein Amtswiderspruch einzutragen wäre?
2. Ohne Bewilligung oder Urteil würde ich hier gar nichts "berichtigen".
§§ 22, 35, 82, 82a, 39 GBO, keine ausreichende Amtsermittlung hinsichtlich der Eintragung des wahren Erblasser-Eigentümers.
"Spinnen" wir mal die ganze Geschichte weiter, wie würdest Du denn verfahren, wenn Dir jetzt ein KV mit Auflassung durch die Erben des A(jun) vorgelegt wird? Vollziehen?
Der Ansatz zur Überlegung der Eintragung eines Widerspruchs zugunsten der Erben des A(sen) erscheint doch da nicht abwegig bzw. was spricht denn dagegen, dass sich die Erben des A(sen.) gefälligst selbst kümmern sollen?!
Die Gesetzesverletzung könnte darin liegen, dass die Identität von Erblasser und eingetragenem Eigentümer bei der Grundbuchberichtigung durch Eintragung der Erbfolge nicht ausreichend geprüft wurde.
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