Alles anzeigenDasses dann auch noch Zwangsversteigerungsverfahren gibt (irgendwo gibtes bestimmt eine Statistik, wie viele pro Jahr in der BRD), führtmich zu dem Gedanken, dass auch das Zusammentreffen von Verfahren undnicht valutierenden GS keine Ausnahme ist, insgesamt Tagesgeschäft.Ist das zu viel erwartet, dass eine Bank (oder Sparkasse oderanderes) damit umgehen können sollte, und zwar unabhängig davon, obim konkreten Einzelfall noch Unterlagen vorhanden sind?
MitBehandlung der GS meinte ich nicht nur die Zustellung, die ist nurein Teil. Wie es bei der Verteilung läuft, hängt davon ab, wasangemeldet/erklärt wird. Ohne Äpfel und Birnen.
UnterschiedlicheMeinungen ändern nichts daran, dass es mE Tagesgeschäft ist.Aus einer Statistik, wie viele ZV-Verfahren es gibt, kann m.E. nicht geschlossen werden, wie häufig das Zusammentreffen von Verfahren und nicht valutierenden GS ist... Und aus dieser Statistik zu schließen, dass eben diese Konstellation Tagesgeschäft ist, funktioniert noch weniger.
Es ist und bleibt eine Ausnahme und ist eben kein Tagesgeschäft. Und dass die Bestellung und die Löschung von Grundschulden Tagesgeschäft ist, das wurde nie bestritten. Aber hat wiederum nichts mit der anderen Problematik zu tun.
Wenn oben gesagt wird (und das überwiegend zutreffen dürfte), dass nie auf die Grundschuld sondern auf das Darlehen gezahlt wird, dann dürfte die Problematik auch bei jeder Löschungsbewilligung entstehen. Denn wie gesagt, die Bank hat auf die Benutzung der Löschungsbewilligung keinen Einfluss. Und ab und zu folgt eben ein Versteigerungsverfahren. Für mich folgt daraus: Tagesgeschäft, sorry.
d)eine praxisnahe Lösung wäre, sich rechtzeitig Gedanken zu machenund zB die Löschungsbewilligung zu verwenden und nicht 20 Jahre indie Schublade zu legen (auch wenn das die Erben eher wenigertrifft).
Wennes nur darum geht, dass B nicht mehr zu beteiligen ist: soll B dochein Schreiben einreichen, dass er auf jedwede weitere Beteiligung,hierbei insbesondere auf die Zustellung von Beschlüssen wieWertfestsetzung, Terminbestimmungen, Zuschlag verzichtet. In demMoment, in dem er eine Zuteilung erhält (nicht, wenn er zuvor eineMinderanmeldung einreicht) und uns keine Bankverbindung bekannt ist,wird das Geld hinterlegt. Problem gelöst, alle sindglücklich.
Undob die Bank die eingehenden Schriftstücke abheftet, einscannt odervernichtet, ist deren Sache. Diese Praxis ist Sache der Bank, mEausschließlich.Praxisnah ist das aber gerade nicht, die Bank kann den Eigentümer nicht dazu zwingen, von der Bewilligung Gebrauch zu machen... Da ist es einfach gesagt, man solle sich früh darum kümmern.
Mit dem Schreiben ist aber auch keine Lösung des Problems herbeigeführt Zudem ja auch einige Rechtspfleger das Geld dann eben nicht hinterlegen, sondern auf ein bestimmtes Bundesbankkonto überweisen. Hää?? Damit ist auch nicht geholfen. Zumal auch nicht dem Rechtspfleger, der ja hierdurch zusätzliche Arbeit hat (Hinterlegung). Diese Mehrarbeit ist nicht nennenswert.
Das mit den rechtzeitigen Gedanken bezog sich auf die Eigentümer. Immerhin wundern die sich ja auch regelmäßig.
Um welches Problem geht es denn? Wenn die Bank nur einfach nicht mehr "behelligt" werden will, ist das doch die Lösung.